345/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 9. Februar 2000, Nr. 352/J, betreffend Geburtstagsfeier LH Jörg Haider -
schenkungssteuerpflichtig?, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 4. bis 8.:
Einer Bekanntgabe der in einem Abgabeverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen
betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
gemäß § 48a Bundesabgabenordnung entgegen. Im Hinblick darauf ersuche ich um
Verständnis, dass ich diese Fragen, soweit sie sich auf einen konkreten Sachverhalt
beziehen, nicht beantworten kann.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass den Abgabepflichtigen gemäß § 22 Erbschafts - und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG) eine Frist von drei Monaten zur Anmeldung schenkungs -
steuerpflichtiger Vorgänge bei den Abgabenbehörden zusteht. Nach Ansicht des Bundes -
ministeriums für Finanzen ist vor Ablauf dieser Frist ein amtswegiges Ermittlungsverfahren
zur Feststellung des Sachverhaltes nicht zweckmäßig. Es kann daher auch aus diesem
Grund nicht gesagt werden, ob sich im Zusammenhang mit dem in der vorliegenden Anfrage
angeführten Geburtstagsfest, das erst am letzten Wochenende des Monats Jänner 2000
stattgefunden hat, schenkungssteuerpflichtige Vorgänge ereignet haben und ob die
Darstellung im „Standard“ der
Wahrheit entspricht.
Generell möchte ich jedoch auf Folgendes hinweisen:
Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 ErbStG setzt
den Bereicherungswillen beim Zuwendenden und den Eintritt einer objektiven Bereicherung
im Vermögen des Empfängers der Zuwendung voraus.
Zu 2.:
Beamter im Sinne des § 74 Z 4 Strafgesetzbuch ist jeder, der bestellt ist, im Namen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen
Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als
deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen,
oder sonst mit Aufgaben der Bundes -, Landes oder Gemeindeverwaltung betraut ist.
Landeshauptmann Dr. Jörg Haider ist in diesem Sinne Beamter.
Zu 3.:
Gelegenheitsgeschenke sind gemäß § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG steuerfrei. Unter Gelegen -
heitsgeschenken sind unentgeltliche Zuwendungen zu verstehen, die nach der Verkehrsauf -
fassung aus einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstag, Weihnachten) an bestimmte
Personen gegeben werden. Ein Gelegenheitsgeschenk soll bloß einer Erkenntlichkeit oder
einer sonstigen moralischen Verpflichtung Ausdruck verleihen. Für die Steuerfreiheit ist
entscheidend, ob das Geschenk „angemessen“ ist. Dabei ist nicht der reine Geldwert des
Geschenkes maßgebend, sondern das Gesamtbild, insbesondere das Verhältnis des Geld -
werts zur Leistungsfähigkeit des Geschenkgebers. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke
dürfen also ein nach Herkommen und Sitte gewöhnliches Ausmaß der Höhe nach nicht über -
schreiten.
Die Beurteilung, ob ein nach dieser Bestimmung steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vorliegt
oder nicht, kann jeweils nur auf Grund des konkret vorliegenden Sachverhaltes von der
zuständigen Abgabenbehörde erfolgen.
Zu 9.:
Ausgaben für Geburtstagsfeiern von der in Rede stehenden Art sind steuerlich nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
absetzbar.
Zu 10. und 11.:
Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.