3451/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.04.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine
Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Kartellverfahren;
FORMAT
9/02" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Vollzugszuständigkeit ist in § 151 Kartellgesetz geregelt.
Der der vorliegenden Anfrage zu Grunde liegende
Prüfungsantrag (§ 42b Abs. 1
KartG) wurde von der Amtspartei Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur
(§ 44
Abs. 1 KartG iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2 Abs. 1 Z. 1 ProkuratursG) gestellt;
den Auftrag
dazu haben der Bundesminister für Finanzen und ich erteilt.
Zu 2:
Die
Spar-Gruppe hat zwei Gutachten vorgelegt, nämlich ein
rechtswissenschaftli-
ches zum Thema "Zur kartellrechtlichen Abhängigkeit von
Einzelhändlern und
Systempartnern nach § 41 Abs. 1 Z 5 KartG" sowie ein
handelswissenschaftliches
Gutachten zur "Definition des Lebensmitteleinzelhandels". Ich ersuche
um Ver-
ständnis, dass ich im Hinblick auf die im Kartellrecht verankerten Rechte
der
Parteien zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen über den
Inhalt kei-
ne Auskünfte erteilen kann.
Zu 3:
Im
Vorfeld der Entscheidung über die Einbringung eines Prüfungsantrages
gelang-
ten schriftliche Eingaben der Billa-Gruppe an das Bundesministerium für
Justiz.
Am
29.1.2002 hat die Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für
Wirtschaft
und Arbeit eine Anhörung von
Rechtsvertretern der Spar-Gruppe durchgeführt, zu
der auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz eingeladen war.
Das Kar-
tellgericht hat am 30.1.2002 eine Tagsatzung zur Erörterung der
amtswegigen
Einleitung eines Prüfungsverfahrens durchgeführt (§ 44a Abs. 3
KartG); eine Be-
schlussfassung des Kartellgerichts zu dieser Frage hat sich dann wegen des
erwähnten Prüfungsantrags erübrigt.
Zu 4:
Das Kartellrecht sieht kein Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
vor.
Weiters sind arbeitsmarktpolitische Intentionen der Konkurrenten kein Kriterium
für die Prüfung von Zusammenschlüssen. Im Übrigen kommt die
Prüfung von Zu-
sammenschlüssen nicht den erwähnten Ministerien, sondern nur dem
Kartellgericht
zu.
Zu 5:
Ich gehe bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass unter der "Setzung
kartellrechtlicher
Schritte" die Veranlassung von Prüfungsanträgen durch das Bun-
desministerium gemeint ist. Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz
hat die
Finanzprokuratur in folgenden Zusammenschlussfällen
Prüfungsanträge beim Kar-
tellgericht gestellt:
a)
Wolters Kluwer Beteiligungsgesellschaft mbH/Linde Verlag Wien GmbH/Axel
Jentzsch
b) Österreichische Elektrizitäts-Wirtschafts AG/E. ON Energie AG
c) Interspar GmbH/Raiffeisen Ware Austria AG
Im Fall der
Zeitschriften Verlagsbeteiligungs-AG ua. hat die Finanzprokuratur im Auf-
trag des Bundesministeriums für Justiz lediglich eine schriftliche
Stellungnahme in
dem vom Kartellgericht amtswegig gemäß § 44a KartG
eingeleiteten Prüfungsver-
fahren abgegeben.
In Bezug auf
andere Ressorts verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur
Zahl 3543/J-NR/2002 durch den Bundesminister für Finanzen.
Zu 6:
Keine. Prüfungsanträge werden gerade mit der Zielsetzung gestellt, in dem dadurch
eingeleiteten
Verfahren Entscheidungsgrundlagen für das Gericht zu schaffen. Die
Einholung von Gutachten durch das Gericht
erfolgt - ebenso wie die Vorlage von
Privatgutachten - erfahrungsgemäß erst nach diesem Zeitpunkt.
Zu 7:
Ich verweise dazu auf das für die Vollziehung des Prokuratursgesetzes zuständige
Bundesministerium für Finanzen (§ 14 Abs. 2 ProkuratursG).