3451/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.04.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Kartellverfahren;
FORMAT 9/02" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Vollzugszuständigkeit ist in § 151 Kartellgesetz geregelt.

Der der vorliegenden Anfrage zu Grunde liegende Prüfungsantrag (§ 42b Abs. 1
KartG) wurde von der Amtspartei Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur (§ 44
Abs. 1 KartG iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2 Abs. 1 Z. 1 ProkuratursG) gestellt; den Auftrag
dazu haben der Bundesminister für Finanzen und ich erteilt.

Zu 2:

Die Spar-Gruppe hat zwei Gutachten vorgelegt, nämlich ein rechtswissenschaftli-
ches zum Thema "Zur kartellrechtlichen Abhängigkeit von Einzelhändlern und
Systempartnern nach § 41 Abs. 1 Z 5 KartG" sowie ein handelswissenschaftliches
Gutachten zur "Definition des Lebensmitteleinzelhandels". Ich ersuche um Ver-
ständnis, dass ich im Hinblick auf die im Kartellrecht verankerten Rechte der
Parteien zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen über den Inhalt kei-
ne Auskünfte erteilen kann.


Zu 3:

Im Vorfeld der Entscheidung über die Einbringung eines Prüfungsantrages gelang-
ten schriftliche Eingaben der Billa-Gruppe an das Bundesministerium für Justiz.

Am 29.1.2002 hat die Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit eine Anhörung von Rechtsvertretern der Spar-Gruppe durchgeführt, zu
der auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz eingeladen war. Das Kar-
tellgericht hat am 30.1.2002 eine Tagsatzung zur Erörterung der amtswegigen
Einleitung eines Prüfungsverfahrens durchgeführt (§ 44a Abs. 3 KartG); eine Be-
schlussfassung des Kartellgerichts zu dieser Frage hat sich dann wegen des
erwähnten Prüfungsantrags erübrigt.

Zu 4:

Das Kartellrecht sieht kein Verfahren im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

vor. Weiters sind arbeitsmarktpolitische Intentionen der Konkurrenten kein Kriterium
für die Prüfung von Zusammenschlüssen. Im Übrigen kommt die Prüfung von Zu-
sammenschlüssen nicht den erwähnten Ministerien, sondern nur dem Kartellgericht
zu.

Zu 5:

Ich gehe bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass unter der "Setzung

kartellrechtlicher Schritte" die Veranlassung von Prüfungsanträgen durch das Bun-
desministerium gemeint ist. Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz hat die
Finanzprokuratur in folgenden Zusammenschlussfällen Prüfungsanträge beim Kar-
tellgericht gestellt:

a) Wolters Kluwer Beteiligungsgesellschaft mbH/Linde Verlag Wien GmbH/Axel
Jentzsch

b) Österreichische Elektrizitäts-Wirtschafts AG/E. ON Energie AG

c) Interspar GmbH/Raiffeisen Ware Austria AG

Im Fall der Zeitschriften Verlagsbeteiligungs-AG ua. hat die Finanzprokuratur im Auf-
trag des Bundesministeriums für Justiz lediglich eine schriftliche Stellungnahme in
dem vom Kartellgericht amtswegig gemäß § 44a KartG eingeleiteten Prüfungsver-
fahren abgegeben.

In Bezug auf andere Ressorts verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur
Zahl 3543/J-NR/2002 durch den Bundesminister für Finanzen.


Zu 6:

Keine. Prüfungsanträge werden gerade mit der Zielsetzung gestellt, in dem dadurch

eingeleiteten Verfahren Entscheidungsgrundlagen für das Gericht zu schaffen. Die
Einholung von Gutachten durch das Gericht erfolgt - ebenso wie die Vorlage von
Privatgutachten - erfahrungsgemäß erst nach diesem Zeitpunkt.

Zu 7:

Ich verweise dazu auf das für die Vollziehung des Prokuratursgesetzes zuständige

Bundesministerium für Finanzen (§ 14 Abs. 2 ProkuratursG).