Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
Ich
beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und
Freunde
betreffend den haftungsrechtlichen Schutz der Biobauern und der
gentechnikfreien
Landwirtschaft
vor Kontaminationen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Nr.
3466/J, wie folgt:
Frage 1;
Fragen des
haftungsrechtlichen Schutzes von Biobauern (aber auch von sonstigen Landwirten,
die
“gentechnikfrei"
produzieren wollen) sind weder in der Verordnung 1804/99 noch im Lebensmittel-
recht
oder im Gentechnikrecht geregelt. Solche Fragen können auch nicht
Gegenstand dieser Rege-
lungen sein, sondern wären im Rahmen des Haftungs- bzw.
Schadenersatzrechtes (allenfalls auch
im Rahmen des Umwelthaftungsrechtes bzw. auch des haftungsrechtlichen Schutzes
von Nachbarn
vor
Umweltbeeinträchtigungen) zu regeln.
Fragen 2 bis 5:
Fragen des
Haftungs- oder Schadenersatzrechts fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts.
Fragen 6 und 7;
Das
Gentechnikgesetz dient - soweit es von meinem Ressort zu vollziehen ist - der
Abwehr von
Schäden
für die Gesundheit oder die Umwelt, die durch das absichtliche Freisetzen
oder Inver-
kehrbringen
von genetisch veränderten Organismen entstehen können, und ist daher
ein verwal-
tungsrechtliches
Sicherheitsgesetz. Allfällig erforderliche Verbesserungen im Sinne der
Anfrage
fallen
nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Frage 8:
Auf lange Sicht ist
die Koexistenz von biologischer Landwirtschaft und einem Anbau von GVO im
Rahmen
der kleinräumigen Struktur der österreichischen Landwirtschaft ohne
spezifische Regelun-
gen
wie z.B. betreffend die Mindestabstände von GVO - Kulturen zu anderen
nicht vorstellbar. Im
Saatgutbereich
sind entsprechende geschlossene Anbau- und Vermehrungsgebiete bereits vorgese-
hen.
Bei den derzeit in Österreich geltenden strengen Grenzwerten für
zufällige und unvermeidbare
Verunreinigungen
mit GVO in der biologischen Landwirtschaft und bei einer
“gentechnikfreien"
Erzeugung stellt die Einrichtung von “gentechnikfreien" Zonen in der
land- und forstwirtschaftli-
chen
Erzeugung ein Mittel der Wahl dar.
Die Idee und
die Umsetzungsmöglichkeiten der Einrichtung gentechnikfreier Zonen werden
in mei-
nem
Ressort bereits lange diskutiert. Dies zeigen die bereits beauftragten und
durchgeführten Stu-
dien
zu diesen Problemen wie z.B. “Konzepte für ökologische sensible
GVO-freie Gebiete" oder
“Die Problematik der genetischen
Verschmutzung hinsichtlich des Aspektes der Sortenreinheit von
Kulturpflanzen im Ökologischen Landbau in Österreich". Auch ein
derzeit laufendes vorgesehenes
Forschungsprojekt
beschäftigt sich mit der Frage einer Ausarbeitung und Bewertung von
Szenarien
zur
Ausweisung GVO-freier Gebiete.Die Einrichtung solcher Zonen und ihrer
Randbedingungen
liegt
allerdings nicht im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts sondern betrifft
u.a. die im Rahmen
ihrer
Naturschutz- und Landwirtschaftskompetenz zuständigen Länder.
Es
wird aber insbesondere an der Landwirtschaft selbst liegen, in ihrem eigenen
Interesse an quali-
tätsorientierten
Produkten entsprechende Maßnahmen zu setzen. Ich verweise
diesbezüglich auf die
begrüßenswerte
Initiative der RWA, der Dachorganisation der Raiffeisen-Lagerhäuser, die
den Ver-
tragsanbau
von GVO-freiem österreichischen Mais gezielt forciert und in
Zusammenarbeit mit den
Landwirten
im Einzugsgebiet der teilnehmenden Lagerhäuser flächendeckend
GVO-freie Maisan-
bauzonen
zu schaffen beabsichtigt (siehe beiliegende Pressemeldung des AIZ-Agrarischen
Informa-
tionszentrums
vom 28. März 2002).
Soweit
Zuständigkeiten im Wirkungsbereich des BMSG gegeben sind, werde ich
Entwicklungen in
diese
Richtung weiterhin fördern. Die langfristige Sicherung der Produktion in
der biologischen
Landwirtschaft
ohne Verwendung von GVO und GVO-Derivaten sowie einer gentechnikfreien Pro-
duktion
entsprechend der Codex-Richtlinie zur Definition der
“Gentechnikfreiheit" ist ein Ziel, das
ich
uneingeschränkt unterstütze.
Frage 9:
zu Punkt a:
Da
die Fa. Pioneer nicht bereit ist, entsprechenden Regress zu leisten, habe ich
mit dieser Frage die
Finanzprokuratur
befasst. Diese hat empfohlen, vor einer gerichtlichen Geltendmachung einer
derar-
tigen
Forderung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde der Fa.
Pioneer ge-
gen
meinen Bescheid vom 9. Juli 2001 abzuwarten.
zu den Punkten b bis d:
Die
Entschädigungszahlungen betrugen ATS 23.000/ha abzüglich der
Kulturflächenprämie von
ATS
4.568,56. Insgesamt wurden fast 2,67 Mio Euro an Entschädigungen von
meinem Ressort ent-
weder
direkt an die Landwirte ausbezahlt (Burgenland und Steiermark) bzw. den in
Vorlage getrete-
nen Ländern refundiert. Die geografische Verteilung der
Entschädigungsleistungen ist der nachste-
henden
Tabelle zu entnehmen.
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Bundesland
Anzahl d. betr.
Gesamtfläche Gesamtsumme
d. Entschädi-
Niederösterreich
224
1.024,98
1,372.966,53
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