Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und
Freunde betreffend den haftungsrechtlichen Schutz der Biobauern und der gentechnikfreien
Landwirtschaft vor Kontaminationen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Nr. 3466/J, wie folgt:

Frage 1;

Fragen des haftungsrechtlichen Schutzes von Biobauern (aber auch von sonstigen Landwirten, die
“gentechnikfrei" produzieren wollen) sind weder in der Verordnung 1804/99 noch im Lebensmittel-
recht oder im Gentechnikrecht geregelt. Solche Fragen können auch nicht Gegenstand dieser Rege-
lungen sein, sondern wären im Rahmen des Haftungs- bzw. Schadenersatzrechtes (allenfalls auch
im Rahmen des Umwelthaftungsrechtes bzw. auch des haftungsrechtlichen Schutzes von Nachbarn
vor Umweltbeeinträchtigungen) zu regeln.

Fragen 2 bis 5:

Fragen des Haftungs- oder Schadenersatzrechts fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts.

Fragen 6 und 7;

Das Gentechnikgesetz dient - soweit es von meinem Ressort zu vollziehen ist - der Abwehr von
Schäden für die Gesundheit oder die Umwelt, die durch das absichtliche Freisetzen oder Inver-
kehrbringen von genetisch veränderten Organismen entstehen können, und ist daher ein verwal-
tungsrechtliches Sicherheitsgesetz. Allfällig erforderliche Verbesserungen im Sinne der Anfrage
fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

Frage 8:

Auf lange Sicht ist die Koexistenz von biologischer Landwirtschaft und einem Anbau von GVO im
Rahmen der kleinräumigen Struktur der österreichischen Landwirtschaft ohne spezifische Regelun-
gen wie z.B. betreffend die Mindestabstände von GVO - Kulturen zu anderen nicht vorstellbar. Im
Saatgutbereich sind entsprechende geschlossene Anbau- und Vermehrungsgebiete bereits vorgese-
hen. Bei den derzeit in Österreich geltenden strengen Grenzwerten für zufällige und unvermeidbare
Verunreinigungen mit GVO in der biologischen Landwirtschaft und bei einer “gentechnikfreien"
Erzeugung stellt die Einrichtung von “gentechnikfreien" Zonen in der land- und forstwirtschaftli-
chen Erzeugung ein Mittel der Wahl dar.

Die Idee und die Umsetzungsmöglichkeiten der Einrichtung gentechnikfreier Zonen werden in mei-
nem Ressort bereits lange diskutiert. Dies zeigen die bereits beauftragten und durchgeführten Stu-
dien zu diesen Problemen wie z.B. “Konzepte für ökologische sensible GVO-freie Gebiete" oder


“Die Problematik der genetischen Verschmutzung hinsichtlich des Aspektes der Sortenreinheit von
Kulturpflanzen im Ökologischen Landbau in Österreich". Auch ein derzeit laufendes vorgesehenes
Forschungsprojekt beschäftigt sich mit der Frage einer Ausarbeitung und Bewertung von Szenarien
zur Ausweisung GVO-freier Gebiete.Die Einrichtung solcher Zonen und ihrer Randbedingungen
liegt allerdings nicht im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts sondern betrifft u.a. die im Rahmen
ihrer Naturschutz- und Landwirtschaftskompetenz zuständigen Länder.

Es wird aber insbesondere an der Landwirtschaft selbst liegen, in ihrem eigenen Interesse an quali-
tätsorientierten Produkten entsprechende Maßnahmen zu setzen. Ich verweise diesbezüglich auf die
begrüßenswerte Initiative der RWA, der Dachorganisation der Raiffeisen-Lagerhäuser, die den Ver-
tragsanbau von GVO-freiem österreichischen Mais gezielt forciert und in Zusammenarbeit mit den
Landwirten im Einzugsgebiet der teilnehmenden Lagerhäuser flächendeckend GVO-freie Maisan-
bauzonen zu schaffen beabsichtigt (siehe beiliegende Pressemeldung des AIZ-Agrarischen Informa-
tionszentrums vom 28. März 2002).

Soweit Zuständigkeiten im Wirkungsbereich des BMSG gegeben sind, werde ich Entwicklungen in
diese Richtung weiterhin fördern. Die langfristige Sicherung der Produktion in der biologischen
Landwirtschaft ohne Verwendung von GVO und GVO-Derivaten sowie einer gentechnikfreien Pro-
duktion entsprechend der Codex-Richtlinie zur Definition der “Gentechnikfreiheit" ist ein Ziel, das
ich uneingeschränkt unterstütze.

Frage 9:

zu Punkt a:

Da die Fa. Pioneer nicht bereit ist, entsprechenden Regress zu leisten, habe ich mit dieser Frage die
Finanzprokuratur befasst. Diese hat empfohlen, vor einer gerichtlichen Geltendmachung einer derar-
tigen Forderung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde der Fa. Pioneer ge-
gen meinen Bescheid vom 9. Juli 2001 abzuwarten.

zu den Punkten b bis d:

Die Entschädigungszahlungen betrugen ATS 23.000/ha abzüglich der Kulturflächenprämie von
ATS 4.568,56. Insgesamt wurden fast 2,67 Mio Euro an Entschädigungen von meinem Ressort ent-
weder direkt an die Landwirte ausbezahlt (Burgenland und Steiermark) bzw. den in Vorlage getrete-
nen Ländern refundiert. Die geografische Verteilung der Entschädigungsleistungen ist der nachste-
henden Tabelle zu entnehmen.

 

Bundesland           Anzahl d. betr.       Gesamtfläche         Gesamtsumme d. Entschädi-
                                 
Landwirte              in Hektar           gungszahlungen in EURO umgerechnet

 

Niederösterreich              224                 1.024,98                       1,372.966,53
Oberösterreich                188                     626,6172                      839.854,59
Steiermark                        69                     156,39                          209.478,92
Kärnten                            22                    118,99                         159.116,66
Burgenland                       20                       74,4758                        99.757,73
Vorarlberg                         2                        2,62                             3.509,40
Salzburg                            1                        3,14                             4.205,92