3458/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.04.2002

 

BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT


 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3526/J betreffend
Lohndumping als Standortwerbung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy,
Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

Aus eigentumsrechtlichen Gründen habe ich keinen Einfluss auf die Unternehmens-
entscheidungen der Kärnten Technologie GmbH.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus dem Untertitel der Betriebsansiedlung der Kärnten
Technologie GmbH Standortwerbung mit Lohndumping abzuleiten. Regionale
Einkommensunterschiede sind in einer Ökonomie nichts Außergewöhnliches. Dabei
ist anzumerken, dass der relativ signifikante Einkommensunterschied zu Wien
ökonomisch erklärbar ist (Niveau- und Struktureffekte auf regionalen Arbeits-
märkten), die Einkommensunterschiede zu Salzburg und Steiermark aber eher ver-
nachlässigbar sind. Für die Wettbewerbsfähigkeit eines Wirtschaftsstandortes sind
zudem weniger die Lohnkosten als vielmehr die Lohnstückkosten, welche die Pro-
duktivität des Faktors Arbeit miteinbeziehen, von entscheidender Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach der österreichischen Arbeits-
rechtsordnung die Lohnpolitik im autonomen Verantwortungsbereich der Interessen-


Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegt. Diesen kommt daher auch
großer Einfluss auf die Lohnentwicklung zu. Das System der kollektivvertraglichen
Festsetzung der Löhne auf Branchenebene - teilweise auch bundesländerweise - in
Form von Kollektivverträgen ermöglicht die Bedachtnahme auf die jeweiligen
wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der betreffenden Branche - bzw.
auch des betreffenden Bundeslandes. Diese Praxis bedingt natürlich Unterschiede
im Lohnniveau, wobei Änderungen der Rahmenbedingungen jedoch bei den
nächsten Kollektivvertragsabschlüssen Rechnung getragen werden kann. Im
Ergebnis führt dies zu einer stabilen und gleichmäßigen Einkommensentwicklung
innerhalb der einzelnen Branchen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Von Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden für dieses
Projekt keine Förderungsmittel an die Kärnten Technologie GmbH vergeben.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist auf ge-
setzlicher Ebene durch das Gleichbehandlungsgesetz, BGBI. Nr. 108/1979, erfüllt.
Neben diesem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot enthält das Gleichbehand-
lungsgesetz eine Präzisierung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Entgeltfestset-
zung, wonach Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge, Betriebs-
vereinbarungen) und betriebliche Einstufungsregelungen bei der Regelung der Ent-
lohnungskriterien keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits
und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben dürfen, die zu einer Diskrimi-
nierung führen. Mit dieser Bestimmung sollte eine Verdeutlichung des Diskriminie-
rungsverbotes bei der Entgeltfestsetzung herbeigeführt und erzielt werden, dass
unterschiedliche Kriterien für die Arbeit der Frauen und die Arbeit der Männer
angemessen berücksichtigt werden und so gelagert sein müssen, dass bei richtiger


Anwendung der Kollektivverträge Diskriminierungen in den Betrieben ausge-
schlossen sind.

Da die Lohnpolitik im autonomen Verantwortungsbereich der Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegt, ist die konkrete Bewertung der einzelnen
Belastungsmerkmale und ihre Umsetzung in Lohnsätze Aufgabe der Sozialpartner
im Rahmen der kollektivvertraglichen Lohnpolitik.

Entsprechend den arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit an das AMS sind 50 % der Budgetmittel aller aktiven Maß-
nahmen für Frauen vorzusehen. Eine Koordinationsstelle für Gender Mainstreaming
als bundesweite Informationsdrehscheibe und Plattform im Rahmen des Ziel 3-Pro-
grammes des Europäischen Sozialfonds wurde eingerichtet, um eine effektive Um-
setzung des Gender Mainstreaming und die erforderlichen strukturellen Änderungen
herbeizuführen.

Der Anteil der Frauen am Erwerbsleben ist in den vergangenen Jahren gestiegen,
die Arbeitslosigkeit der Frauen ist gleichzeitig zurückgegangen. In Summe ist es also
zu einer Konvergenz zwischen Frauen und Männern in den Bereichen
Erwerbsbeteiligung, Standardbeschäftigung und Arbeitslosigkeit gekommen.
Dazu haben insbesondere die Maßnahmenbündel “Prozess der Verankerung der
Gleichstellungsperspektive", “Verbesserung von Information, Unterstützung, Aus-
bildung und Qualifizierung, Bildung" sowie “Beschäftigungschancen für Frauen und
Mädchen" des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung (NAP) beigetragen.
Die “Lohnschere zwischen Frauen und Männern" erscheint in den diesbezüglichen
einschlägigen Statistiken “dramatischer", als sie es de facto ist. Die Indikatoren,
welche das geschlechtsspezifische Lohngefälle messen, sind sog. “unbereinigte
Indikatoren". Dh., die existierenden Lohnunterschiede sind nicht bereinigt um die
gearbeitete Stundenanzahl (Teilzeitbeschäftigte verdienen natürlich weniger), das
Bildungsniveau (ist bei Frauen zumeist geringer) sowie die Position (Frauen sind zu-
meist in niedrigeren Hierarchieebenen tätig). Konsequenterweise setzen Maßnah-
men an der Beseitigung eben dieser Unterschiede an: Verschiedene Projekte im
Universitäts- und Schulbereich streben die Erhöhung des Anteils von Schülerinnen
an technischen, mittleren und höheren Schulen, in Fachhochschulen und Universi-


tätsstudien mit technischer Ausrichtung an. Nach einer Nivellierung des Ausbildungs-
niveaus ist langfristig auch die Angleichung der Löhne von Frauen und Männern zu
erwarten.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Das jüngst eingeführte Kinderbetreuungsgeld setzt einen wesentlichen Schritt hin zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Kinderbetreuungsgeld steht
nämlich im Gegensatz zum alten Karenzgeld allen Eltern unabhängig von einer vor
der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit zu.

Die im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes stehenden
Änderungen im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz standen auch unter
dem Gesichtspunkt der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Durch die
Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Beschäftigung über der Ge-
ringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr
bei Aufrechterhaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im karenzierten
Arbeitsverhältnis soll einerseits die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Betrieb
gefördert und damit auch der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der Babypause
erleichtert werden. Die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht,
auch bei einem anderen Arbeitgeber zulässig. Dadurch hat der Arbeitnehmer die
Möglichkeit, seine Berufserfahrung zu erweitern.

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf tragen vor allem Maßnahmen im
Bereich Betreuungsangebote und Arbeitsmarktpolitik für Wiedereinsteigerinnen bei.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die öster-
reichischen Bundesländer und die Gemeinden zuständig für die Finanzierung der
Errichtung und des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. die Schaffung
von Betreuungsplätzen.


Neben den Betreuungseinrichtungen stellen zudem Arbeitszeitregelungen, welche
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, eine wichtige Voraussetzung für
eine Erwerbsbeteiligung der Frauen dar und werden deshalb besonders forciert.

Das AMS setzt einen Schwerpunkt für Wiedereinsteigerinnen, wobei Maßnahmen
zur Information und für die Qualität der Beratung eine hohe Priorität haben.

Geplant ist, dass am 1. Juli 2002 eine arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der
Sterbebegleitung (“Familienhospizkarenz") in Kraft tritt. Arbeitnehmer sollen ihre
Arbeitszeit ändern können oder eine Vollkarenzierung ihres Arbeitsverhältnisses zur
Betreuung sterbender naher Angehöriger erhalten. Daneben sollen Arbeitnehmer
auch ihre schwerst erkrankten Kinder begleiten können. Ebenso sollen
Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Sterbebegleitung oder der Begleitung
schwerst erkrankter Kinder Gebrauch machen, in der Kranken- und
Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden.