3458/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.04.2002
BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 3526/J betreffend
Lohndumping als Standortwerbung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy,
Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Aus eigentumsrechtlichen Gründen habe ich keinen
Einfluss auf die Unternehmens-
entscheidungen der Kärnten Technologie GmbH.
Es
ist nicht nachvollziehbar, aus dem Untertitel der Betriebsansiedlung der Kärnten
Technologie GmbH Standortwerbung mit Lohndumping abzuleiten. Regionale
Einkommensunterschiede sind in einer Ökonomie nichts
Außergewöhnliches. Dabei
ist anzumerken, dass der relativ signifikante Einkommensunterschied zu Wien
ökonomisch erklärbar ist (Niveau- und Struktureffekte auf regionalen
Arbeits-
märkten), die Einkommensunterschiede zu Salzburg und Steiermark aber eher
ver-
nachlässigbar sind. Für die Wettbewerbsfähigkeit eines
Wirtschaftsstandortes sind
zudem weniger die Lohnkosten als vielmehr die Lohnstückkosten, welche die
Pro-
duktivität des Faktors Arbeit miteinbeziehen, von entscheidender
Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach der
österreichischen Arbeits-
rechtsordnung die Lohnpolitik im autonomen Verantwortungsbereich der
Interessen-
Vertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegt.
Diesen kommt daher auch
großer Einfluss auf die Lohnentwicklung zu. Das System der
kollektivvertraglichen
Festsetzung der Löhne auf Branchenebene - teilweise auch
bundesländerweise - in
Form von Kollektivverträgen ermöglicht die Bedachtnahme auf die
jeweiligen
wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der betreffenden Branche - bzw.
auch des betreffenden Bundeslandes. Diese Praxis bedingt natürlich Unterschiede
im Lohnniveau, wobei Änderungen der Rahmenbedingungen jedoch bei den
nächsten
Kollektivvertragsabschlüssen Rechnung getragen werden kann. Im
Ergebnis führt dies zu einer stabilen und gleichmäßigen
Einkommensentwicklung
innerhalb der einzelnen Branchen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Von Seiten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden für dieses
Projekt keine Förderungsmittel an die Kärnten Technologie GmbH
vergeben.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Der
Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist
auf ge-
setzlicher Ebene durch das Gleichbehandlungsgesetz, BGBI. Nr. 108/1979,
erfüllt.
Neben diesem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot enthält das Gleichbehand-
lungsgesetz eine Präzisierung des Gleichbehandlungsgebotes bei der
Entgeltfestset-
zung, wonach Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge, Betriebs-
vereinbarungen) und
betriebliche Einstufungsregelungen bei der Regelung der Ent-
lohnungskriterien keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der
Frauen einerseits
und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben dürfen, die zu
einer Diskrimi-
nierung führen. Mit dieser Bestimmung sollte eine Verdeutlichung des
Diskriminie-
rungsverbotes bei der Entgeltfestsetzung herbeigeführt und erzielt werden,
dass
unterschiedliche Kriterien für die Arbeit der Frauen und die Arbeit der
Männer
angemessen berücksichtigt werden und so gelagert sein müssen, dass
bei richtiger
Anwendung der Kollektivverträge Diskriminierungen in
den Betrieben ausge-
schlossen sind.
Da die Lohnpolitik im autonomen Verantwortungsbereich der
Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegt, ist die konkrete Bewertung der
einzelnen
Belastungsmerkmale und ihre Umsetzung in Lohnsätze Aufgabe der
Sozialpartner
im Rahmen der kollektivvertraglichen Lohnpolitik.
Entsprechend den arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des
Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit an das AMS sind 50 % der Budgetmittel aller aktiven
Maß-
nahmen für Frauen vorzusehen. Eine Koordinationsstelle für Gender
Mainstreaming
als bundesweite Informationsdrehscheibe und Plattform im Rahmen des Ziel 3-Pro-
grammes des Europäischen Sozialfonds wurde eingerichtet, um eine effektive
Um-
setzung des Gender Mainstreaming und die erforderlichen strukturellen
Änderungen
herbeizuführen.
Der Anteil der Frauen am Erwerbsleben ist in den
vergangenen Jahren gestiegen,
die Arbeitslosigkeit der Frauen ist gleichzeitig zurückgegangen. In Summe
ist es also
zu einer Konvergenz zwischen Frauen und Männern in den Bereichen
Erwerbsbeteiligung,
Standardbeschäftigung und Arbeitslosigkeit gekommen.
Dazu haben insbesondere die Maßnahmenbündel “Prozess der
Verankerung der
Gleichstellungsperspektive", “Verbesserung von Information,
Unterstützung, Aus-
bildung und Qualifizierung, Bildung" sowie
“Beschäftigungschancen für Frauen und
Mädchen" des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung
(NAP) beigetragen.
Die “Lohnschere zwischen Frauen und Männern" erscheint in den diesbezüglichen
einschlägigen Statistiken “dramatischer", als sie es de facto
ist. Die Indikatoren,
welche das geschlechtsspezifische Lohngefälle messen, sind sog.
“unbereinigte
Indikatoren". Dh., die existierenden Lohnunterschiede sind nicht bereinigt
um die
gearbeitete Stundenanzahl (Teilzeitbeschäftigte verdienen natürlich
weniger), das
Bildungsniveau (ist bei
Frauen zumeist geringer) sowie die Position (Frauen sind zu-
meist in niedrigeren
Hierarchieebenen tätig). Konsequenterweise setzen Maßnah-
men an der Beseitigung eben dieser Unterschiede an: Verschiedene Projekte im
Universitäts- und Schulbereich streben die Erhöhung des Anteils von
Schülerinnen
an technischen, mittleren und höheren Schulen, in Fachhochschulen und
Universi-
tätsstudien mit technischer Ausrichtung an. Nach einer
Nivellierung des Ausbildungs-
niveaus ist langfristig auch
die Angleichung der Löhne von Frauen und Männern zu
erwarten.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Das jüngst eingeführte Kinderbetreuungsgeld setzt
einen wesentlichen Schritt hin zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Kinderbetreuungsgeld steht
nämlich im Gegensatz zum alten Karenzgeld allen Eltern unabhängig von
einer vor
der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit zu.
Die im Zusammenhang mit der Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes stehenden
Änderungen im
Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz standen auch unter
dem Gesichtspunkt der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Durch die
Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Beschäftigung
über der Ge-
ringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13
Wochen pro Kalenderjahr
bei Aufrechterhaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im
karenzierten
Arbeitsverhältnis soll einerseits die Aufrechterhaltung des Kontakts zum
Betrieb
gefördert und damit auch der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der
Babypause
erleichtert werden. Die Beschäftigung über der
Geringfügigkeitsgrenze ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis
besteht,
auch bei einem anderen Arbeitgeber zulässig. Dadurch hat der Arbeitnehmer
die
Möglichkeit, seine Berufserfahrung zu erweitern.
Zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf tragen vor allem Maßnahmen
im
Bereich Betreuungsangebote und Arbeitsmarktpolitik für
Wiedereinsteigerinnen bei.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die öster-
reichischen Bundesländer und die Gemeinden zuständig für die
Finanzierung der
Errichtung und des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. die
Schaffung
von
Betreuungsplätzen.
Neben den Betreuungseinrichtungen stellen zudem
Arbeitszeitregelungen, welche
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, eine wichtige Voraussetzung
für
eine Erwerbsbeteiligung der Frauen dar und werden deshalb besonders forciert.
Das AMS setzt einen Schwerpunkt für
Wiedereinsteigerinnen, wobei Maßnahmen
zur Information und für die Qualität der Beratung eine hohe
Priorität haben.
Geplant
ist, dass am 1. Juli 2002 eine arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der
Sterbebegleitung (“Familienhospizkarenz") in Kraft tritt.
Arbeitnehmer sollen ihre
Arbeitszeit ändern können oder eine Vollkarenzierung ihres
Arbeitsverhältnisses zur
Betreuung sterbender naher Angehöriger erhalten. Daneben sollen
Arbeitnehmer
auch ihre schwerst erkrankten
Kinder begleiten können. Ebenso sollen
Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Sterbebegleitung oder der
Begleitung
schwerst erkrankter Kinder Gebrauch machen, in der Kranken- und
Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgesichert
werden.