346/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben
am 7. Februar 2000 unter der Nr. 320/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend Überflugsgenehmigungen während des NATO - Angriffes auf Ju -
goslawien und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Während des oa. Zeitraumes wurden dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen -
heiten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung 35 Verletzungen der Öster -
reichischen Lufthoheit mitgeteilt.
Zu Frage 2:
Während des angegeben Zeitraumes erfolgten 32 Verletzungen des Luftraums durch
Flugzeuge, die möglicherweise NATO - Mitgliedstaaten zugeordnet werden können.
Zu Fragen 3 und 4:
Eine Luftraumverletzung erfolgte durch einen tschechischen Hubschrauber, zwei weitere
durch Flugzeuge, die am Internationalen Flugtag Bratislava teilgenommen haben.
Die übrigen Luftraumverletzungen sind lt. Auskunft der zuständigen Luftraumüberwa -
chungsstellen technisch nicht einzelnen
Staaten zuordenbar.
Zu Frage 5:
Die Meldungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurden der Österreichi -
schen Botschaft Brüssel mit der Weisung übermittelt. Weisungsgemäß notifizierte die Bot -
schaft der NATO, österreichischerseits werde von der Annahme ausgegangen, daß
NATO - Flugzeuge 32 Luftraumverletzungen begangen hätten.
Zu Frage 6 bis 8:
Im Zeitraum 24. - 31.3.1998 erfolgten 353 Überflüge, denen 1999 im gleichen Zeitraum
253 tatsächlich erfolgte Überflüge gegenüberstehen. Im April 1998 erfolgten 1296 Über -
flüge, im April 1999 1098 Oberflüge. Im in der Anfrage relevierten Zeitraum 24.3. - 30.4.
1999 ergab sich daher keine um 100% gesteigerte Frequenz der Überflüge, son -
dern eine 18 % - ige Verminderung der Frequenz von 1649 im Jahre 1998 auf 1351 im
Jahre 1999.
Da keine Oberflüge von Flugzeugen aus NATO - Staaten im Rahmen der Kosovo -
Operation erfolgten, war die Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes davon nicht berührt
und sind auch politische Schritte nicht erforderlich.
Zu Frage 9:
Das Kriegsverbot ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen
und gilt daher auch für neutrale Staaten. Regelungen für die Ein -, Aus - und Durchfuhr von
Kriegsmaterial finden sich auch in zahlreichen Bündnisstaaten und sind daher nicht Neu -
tralitäts - spezifisch.