346/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben

am 7. Februar 2000 unter der Nr. 320/J - NR/2000 an mich eine schriftliche parlamentari -

sche Anfrage betreffend Überflugsgenehmigungen während des NATO - Angriffes auf Ju -

goslawien und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Während des oa. Zeitraumes wurden dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen -

heiten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung 35 Verletzungen der Öster -

reichischen Lufthoheit mitgeteilt.

 

Zu Frage 2:

 

Während des angegeben Zeitraumes erfolgten 32 Verletzungen des Luftraums durch

Flugzeuge, die möglicherweise NATO - Mitgliedstaaten zugeordnet werden können.

 

Zu Fragen 3 und 4:

 

Eine Luftraumverletzung erfolgte durch einen tschechischen Hubschrauber, zwei weitere

durch Flugzeuge, die am Internationalen Flugtag Bratislava teilgenommen haben.

Die übrigen Luftraumverletzungen sind lt. Auskunft der zuständigen Luftraumüberwa -

chungsstellen technisch nicht einzelnen Staaten zuordenbar.

Zu Frage 5:

 

Die Meldungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurden der Österreichi -

schen Botschaft Brüssel mit der Weisung übermittelt. Weisungsgemäß notifizierte die Bot -

schaft der NATO, österreichischerseits werde von der Annahme ausgegangen, daß

NATO - Flugzeuge 32 Luftraumverletzungen begangen hätten.

 

Zu Frage 6 bis 8:

 

Im Zeitraum 24. - 31.3.1998 erfolgten 353 Überflüge, denen 1999 im gleichen Zeitraum

253 tatsächlich erfolgte Überflüge gegenüberstehen. Im April 1998 erfolgten 1296 Über -

flüge, im April 1999 1098 Oberflüge. Im in der Anfrage relevierten Zeitraum 24.3. - 30.4.

1999 ergab sich daher keine um 100% gesteigerte Frequenz der Überflüge, son -

dern eine 18 % - ige Verminderung der Frequenz von 1649 im Jahre 1998 auf 1351 im

Jahre 1999.

 

Da keine Oberflüge von Flugzeugen aus NATO - Staaten im Rahmen der Kosovo -

Operation erfolgten, war die Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes davon nicht berührt

und sind auch politische Schritte nicht erforderlich.

 

Zu Frage 9:

 

Das Kriegsverbot ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen

und gilt daher auch für neutrale Staaten. Regelungen für die Ein -, Aus - und Durchfuhr von

Kriegsmaterial finden sich auch in zahlreichen Bündnisstaaten und sind daher nicht Neu -

tralitäts - spezifisch.