3460/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.04.2002

BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT

 


In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3610/J betreffend
“Manipulationen von Automaten durch Eurokompatibilität von Baht-Münzen", welche
die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 13. März 2002
an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Ja. Die in meinem Ressort angesiedelte Geschäftsstelle der Euro-Preiskommission
wurde seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg über den geschil-
derten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Antwort zu den Punkten 2. 3. 6 bis 8 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3611/J
durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verweisen.


Antwort zu den Punkten 4. 5 und 11 der Anfrage:

Die Euro-Preiskommission hat ua. die Aufgabe, im Falle eines Missstandes Emp-
fehlungen zu dessen Beseitigung auszuarbeiten. Aus diesem Grunde wurde das der
parlamentarischen Anfrage zugrunde liegende Problem der Automatenmanipulation
durch Baht-Münzen in der Sitzung der Euro-Preiskommission am 4. April 2002
ausführlich mit einem Sachverständigen der Münze Österreich behandelt. Die Euro-
Preiskommission stellte eingangs fest, dass es sich bislang um vereinzelte Fälle der
Manipulation bei Automaten älterer Bauart handelt. Der Sachverständige der Münze
Österreich erläuterte in der Folge, dass die 1- und 2-Euro-Münzen ein besonderes -
von der Automatenindustrie gewünschtes - Sicherheitsmerkmal, nämlich ein sog.
magnetisches Moment aufweisen, wodurch moderne Automaten jedenfalls nicht mit
Baht-Münzen manipuliert werden können.

Die Euro-Preiskommission nahm zur Kenntnis, dass zweckdienliche Maßnahmen nur
von den Automatenherstellern und -betreibern gesetzt werden können und - wohl
auch in deren Interesse - verstärkt gesetzt werden, sodass damit zu rechnen ist,
dass diese Problematik zunehmend an Bedeutung verlieren wird. Es erscheint daher
derzeit nicht erforderlich, weitere Maßnahmen zu empfehlen.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

Die Beurteilung von Rechtsfragen oder Erstellung gutachterlicher Äußerungen zivil-
bzw. strafrechtlicher Natur fällt nicht in meine Zuständigkeit.