3460/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.04.2002
BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3610/J betreffend
“Manipulationen von Automaten durch Eurokompatibilität von
Baht-Münzen", welche
die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 13. März
2002
an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ja. Die in meinem Ressort angesiedelte Geschäftsstelle
der Euro-Preiskommission
wurde seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg über
den geschil-
derten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Antwort zu den Punkten 2. 3. 6 bis 8 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich
auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3611/J
durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verweisen.
Antwort zu den Punkten 4. 5 und 11 der Anfrage:
Die Euro-Preiskommission hat ua. die Aufgabe, im Falle
eines Missstandes Emp-
fehlungen zu dessen Beseitigung auszuarbeiten. Aus diesem Grunde wurde das der
parlamentarischen Anfrage zugrunde liegende Problem der Automatenmanipulation
durch Baht-Münzen in der Sitzung der Euro-Preiskommission am 4. April 2002
ausführlich mit einem Sachverständigen der Münze Österreich
behandelt. Die Euro-
Preiskommission stellte eingangs fest, dass es sich bislang um vereinzelte
Fälle der
Manipulation bei Automaten älterer Bauart handelt. Der
Sachverständige der Münze
Österreich erläuterte in der Folge, dass die 1- und
2-Euro-Münzen ein besonderes -
von der Automatenindustrie gewünschtes - Sicherheitsmerkmal, nämlich
ein sog.
magnetisches Moment aufweisen, wodurch moderne Automaten jedenfalls nicht mit
Baht-Münzen manipuliert werden können.
Die Euro-Preiskommission nahm zur Kenntnis, dass
zweckdienliche Maßnahmen nur
von den Automatenherstellern und -betreibern gesetzt werden können und -
wohl
auch in deren Interesse - verstärkt gesetzt werden, sodass damit zu
rechnen ist,
dass diese Problematik zunehmend an Bedeutung verlieren wird. Es erscheint
daher
derzeit nicht erforderlich, weitere Maßnahmen zu empfehlen.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Die Beurteilung von
Rechtsfragen oder Erstellung gutachterlicher Äußerungen zivil-
bzw. strafrechtlicher Natur fällt nicht in meine Zuständigkeit.