3480/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3543/J vom 28. Februar 2002 der
Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Kollegen, betreffend
Kartellverfahren;
FORMAT 9/02, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Am 13. Februar 2002 hat die
Finanzprokuratur im Auftrag von Bundesministerium für Justiz
und Bundesministerium für Finanzen einen Antrag auf Prüfung dieses
Zusammenschlusses
durch das Kartellgericht gestellt. Damit liegt eine gesetzmäßige
Voraussetzung für die Über-
prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses aus kartellrechtlicher Sicht
durch ein un-
abhängiges Gericht vor. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens wird
feststehen, ob der
Zusammenschluss nach den Bestimmungen des österreichischen Kartellrechtes
zulässig ist
oder vom Kartellgericht zu untersagen ist.
Zu1.:
Gemäß § 151 Kartellgesetz
(KartG) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - soweit
konkret die Zuständigkeit meines Ressorts angesprochen ist - der
Bundesminister für Justiz
hinsichtlich des IX.
Abschnittes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen be-
traut. Im Bereich der
Zusammenschlusskontrolle kommt gemäß § 44 Abs. 1 KartG das Mit-
wirkungsrecht als Amtspartei u.a. "dem Bund, vertreten durch die
Finanzprokuratur" zu. Eine
Eingrenzung auf ein bestimmtes Ministerium bzw. einen bestimmten Bundesminister
enthält
diese Bestimmung nicht.
Zu 2.:
Zu dieser Frage möchte ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für
Justiz gerichteten Anfrage Nr. 3544/J vom 28. Februar 2002 verweisen.
Zu 3.:
Bei einer Tagsatzung des Kartellgerichtes am
30. Jänner 2002 war die Amtspartei Bund
durch die Finanzprokuratur vertreten. Zu dieser Tagsatzung waren vom
Kartellgericht auch
Vertreter der Anmelder sowie der Billa AG und Merkur Warenhandels AG geladen
worden
und wurde die kartellrechtliche Relevanz des beabsichtigten Zusammenschlusses
ausführlich
diskutiert.
Zu 4.:
Zu dieser Frage möchte ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für
Justiz gerichteten Anfrage Nr. 3544/J vom 28. Februar 2002 verweisen.
Zu 5.:
In dieser Gesetzgebungsperiode wurde vom
Bundesministerium für Finanzen ein Prüfantrag
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz gestellt. Hinsichtlich
allfälliger Anträge
anderer Ressorts kann ich keine Aussagen treffen.
Zu 6.:
Die Stellung des Antrages auf Prüfung eines
Zusammenschlusses stellt erst eine Grundlage
zur Einleitung eines kartellrechtlichen Prüfverfahrens dar. Zu diesem
Zeitpunkt liegen regel-
mäßig noch keine unabhängigen Gutachten vor. Diese werden erst
im Zuge des Prüfver-
fahrens vom Kartellgericht bzw. vom Paritätischen Ausschuss für
Kartellangelegenheiten
beim Oberlandesgericht Wien eingeholt.
Zu 7.:
Der mit dem Antrag der Amtspartei Bund auf
Prüfung des Zusammenschlusses verbundene
Personal- und Sachaufwand der Finanzprokuratur umfasst bislang die Einbringung
des
Antrages. Der weitere Aufwand ist von Dauer und Umfang des
Kartellrechtsverfahrens ab-
hängig und derzeit nicht abschätzbar.