3480/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3543/J vom 28. Februar 2002 der
Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Kollegen, betreffend Kartellverfahren;
FORMAT 9/02, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Am 13. Februar 2002 hat die Finanzprokuratur im Auftrag von Bundesministerium für Justiz
und Bundesministerium für Finanzen einen Antrag auf Prüfung dieses Zusammenschlusses
durch das Kartellgericht gestellt. Damit liegt eine gesetzmäßige Voraussetzung für die Über-
prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses aus kartellrechtlicher Sicht durch ein un-
abhängiges Gericht vor. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens wird feststehen, ob der
Zusammenschluss nach den Bestimmungen des österreichischen Kartellrechtes zulässig ist
oder vom Kartellgericht zu untersagen ist.

Zu1.:

Gemäß § 151 Kartellgesetz (KartG) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - soweit
konkret die Zuständigkeit meines Ressorts angesprochen ist - der Bundesminister für Justiz
hinsichtlich des
IX. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen be-
traut. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle kommt gemäß § 44 Abs. 1 KartG das Mit-
wirkungsrecht als Amtspartei u.a. "dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur" zu. Eine
Eingrenzung auf ein bestimmtes Ministerium bzw. einen bestimmten Bundesminister enthält
diese Bestimmung nicht.


Zu 2.:

Zu dieser Frage möchte ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für

Justiz gerichteten Anfrage Nr. 3544/J vom 28. Februar 2002 verweisen.

Zu 3.:

Bei einer Tagsatzung des Kartellgerichtes am 30. Jänner 2002 war die Amtspartei Bund
durch die Finanzprokuratur vertreten. Zu dieser Tagsatzung waren vom Kartellgericht auch
Vertreter der Anmelder sowie der Billa AG und Merkur Warenhandels AG geladen worden
und wurde die kartellrechtliche Relevanz des beabsichtigten Zusammenschlusses
ausführlich diskutiert.

Zu 4.:

Zu dieser Frage möchte ich auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für

Justiz gerichteten Anfrage Nr. 3544/J vom 28. Februar 2002 verweisen.

Zu 5.:

In dieser Gesetzgebungsperiode wurde vom Bundesministerium für Finanzen ein Prüfantrag
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz gestellt. Hinsichtlich allfälliger Anträge
anderer Ressorts kann ich keine Aussagen treffen.

Zu 6.:

Die Stellung des Antrages auf Prüfung eines Zusammenschlusses stellt erst eine Grundlage
zur Einleitung eines kartellrechtlichen Prüfverfahrens dar. Zu diesem Zeitpunkt liegen regel-
mäßig noch keine unabhängigen Gutachten vor. Diese werden erst im Zuge des Prüfver-
fahrens vom Kartellgericht bzw. vom Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten
beim Oberlandesgericht Wien eingeholt.

Zu 7.:

Der mit dem Antrag der Amtspartei Bund auf Prüfung des Zusammenschlusses verbundene
Personal- und Sachaufwand der Finanzprokuratur umfasst bislang die Einbringung des
Antrages. Der weitere Aufwand ist von Dauer und Umfang des Kartellrechtsverfahrens ab-
hängig und derzeit nicht abschätzbar.