3481/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Edlinger und
Kollegen vom 28. Februar 2002, Nr. 3553/J, betreffend Informationspflichten in
der ÖIAG,
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten,
dass sich die vorliegende schriftliche parlamentarische
Anfrage nach ihrer Textierung teilweise auf Organbeschlüsse der Austria
Tabak AG bezieht,
dem Sinne nach aber offenbar die ÖIAG betrifft, wobei es sich allerdings
auch bezüglich der
ÖIAG überwiegend um interne Angelegenheiten der ÖIAG-Organe
handelt, welche keine in
die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden
Gegenstände der
Vollziehung und insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des
Bundes als
Träger von Privatrechten betreffen und daher von dem im § 90
Geschäftsordnungs-
gesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst sind. Vom Bundesministerium
für
Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich
als Alleineigentümerin
der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG wahrgenommen.
Im Hinblick darauf kann ich
mich zu den Fragen nur im Einverständnis mit der ÖIAG
aufgrund einer von der
Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen erteilten
Information äußern und nehme (da diese Fragen auch in den Medien
erörtert wurden), wie
folgt Stellung:
Zu 1. bis 11.:
Von der ÖIAG wird vorerst darauf
hingewiesen, dass Herrn Professor Jabornegg für die
Ausarbeitung seines Gutachtens offensichtlich nicht alle notwendigen
Informationen und
Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, sodass seine Schlussfolgerungen
zwar dem
Aktiengesetz entsprechend allgemein richtig sind, seine konkreten
Feststellungen -
insbesondere bezüglich mangelnde Information des ÖIAG-Aufsichtsrates
und dessen
angeblichen rechtswidrigen Verhaltens - jedoch als absolut unzutreffend
angesehen
werden.
Der Aufsichtsrat der ÖIAG wurde (nach telefonischer Vorankündigung) am Vormittag des
20. Juni 2001 mittels Telefax zu einer außerordentlichen ÖIAG-Aufsichtsratssitzung für den
21. Juni 2001, 22.00 Uhr eingeladen. Bei dieser
Aufsichtsratssitzung sollte der Verkauf der
41,1 % Anteile der ÖIAG an der Austria Tabak AG abschließend
behandelt und genehmigt
werden. Sowohl in der Satzung der ÖIAG als auch in der
Geschäftsordnung für den
Aufsichtsrat ist zwar grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen für die
Einberufung von
Aufsichtsratssitzungen vorgesehen, gleichzeitig ist dem Vorsitzenden aber die
Möglichkeit
eingeräumt, diese Frist in dringenden Fällen zu verkürzen.
Die Dringlichkeit der Aufsichtsratssitzung vom 21. Juni
2001 ergab sich vor allem daraus,
dass an diesem Verkaufsverfahren sowohl als Verkaufsobjekt, als auch auf
Bieterseite
börsenotierte Unternehmungen teilnahmen, sodass jede Verzögerung und
jede vorzeitige
Information der Öffentlichkeit Einfluss auf die jeweiligen Aktienkurse
gehabt hätte.
Bereits in der am 25. Mai 2001 abgehaltenen
Aufsichtsratssitzung wurde vom Vorstand der
ÖIAG auf die damals für 22. Juni 2001 angestrebte Beschlussfassung im
Aufsichtsrat der
ÖIAG hingewiesen, sodass dieser
Behandlungsgegenstand für die Aufsichtsratsmitglieder
grundsätzlich nicht überraschend war. Außerdem fand am 22. Juni
2002, 09.00 Uhr, eine
schon zu Jahresbeginn 2001 anberaumte turnusmäßige
Aufsichtsratssitzung statt. Da die
meisten Aufsichtsratsmitglieder nicht in Wien ansässig sind, sondern von
auswärts zu den
Sitzungen anreisen, konnte der Vorstand der ÖIAG davon ausgehen, dass die
Aufsichts-
ratsmitglieder auch am Abend vor der turnusmäßigen
Aufsichtsratssitzung, also am 21. Juni
2001, bereits in beschlussfähiger Anzahl in Wien anwesend waren und
für eine Aufsichts-
ratssitzung zur Verfügung stehen konnten. Dies wurde vor der Einberufung
der Sitzung auch
telefonisch abgeklärt.
Außerdem wird von der
ÖIAG darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der ÖIAG seit
Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabak AG an die
ÖIAG - teilweise
durch die beiden Vorstandsmitglieder der Austria Tabak AG persönlich -
laufend über die
Entwicklung der Austria Tabak AG informiert worden war. Die Austria Tabak AG
war
außerdem im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vom 29. Februar
2000, der in der
ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2000 erteilt wurde, als
vollständig zu
privatisierendes Unternehmen angeführt. Bereits im September 2000 erfolgte
erstmals eine
Information über die beabsichtigte Privatisierung der restlichen
ÖIAG-Anteile; weitere
detaillierte Informationen erfolgten in den Aufsichtsratssitzungen vom November
2000,
März 2001 und Mai 2001,
wobei auch über den jeweiligen Stand des Privatisierungs-
verfahrens berichtet wurde.
In der am 21. Juni 2001
abgehaltenen außerordentlichen Aufsichtsratssitzung wurde daher
nur mehr über den Bestbieter und den Kaufpreis berichtet. Die Entgegennahme
dieser
wenigen Informationen war nach Ansicht der ÖIAG dem Aufsichtsrat durchaus
möglich und
zumutbar. Außerdem standen zur Beantwortung von Fragen in der
außerordentlichen
Aufsichtsratssitzung die Mitarbeiter der Investmentbank sowie der Rechtsanwalt
als Berater
der ÖIAG bei dieser Transaktion für Detailauskünfte zur
Verfügung.
Nach Mitteilung der ÖIAG
beschränkten sich die Informationen, welche für die Entscheidung
des Aufsichtsrates erforderlich waren, im Wesentlichen auf die Höhe des
Kaufpreises, die
Tatsache, dass der Zuschlag dem Bestbieter Gallaher erteilt werden sollte sowie
auf einige
Informationen über die Gallaher Group.
In der außerordentlichen
Aufsichtsratssitzung sprachen sich die von der Bundesarbeits-
kammer nominierten Aufsichtsratsmitglieder gegen eine vollständige
Privatisierung bzw. vor
allem gegen einen Verkauf an einen ausländischen Bieter aus, ohne den auf
dem ÖIAG-
Gesetz 2000, BGBI. l, Nr. 24/2000, beruhenden Privatisierungsauftrag der
Bundesregierung
zu berücksichtigen.
Schließlich wird von
der ÖIAG darauf verwiesen, dass alle Aufsichtsratsmitglieder der ÖIAG
über den selben Informationsstand verfügten und dass eine
sorgfältige Entscheidung trotz
der kurzen Einberufungsfrist im Hinblick auf die bereits früher gegebenen
ausführlichen
Informationen sowie auf die in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung
vom 21. Juni 2001
bestehenden zusätzlichen Auskunftsmöglichkeiten ohne weiteres
möglich war. Wie die
Entwicklung nach der zustimmenden Entscheidung des Aufsichtsrates vom 21. Juni
2001
gezeigt hat, wurde die Abgabe der
restlichen 41,1 % Anteile der ÖIAG an der Austria Tabak
AG unter den gegebenen Umständen sowohl im betroffenen Unternehmen als
auch an der
Wiener Börse zustimmend aufgenommen und als wirtschaftlich beste
Lösung akzeptiert.