3488/AB XXI.GP
Eingelangt am: 25.04.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3494/J-NR/2002 betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde am 27. Februar 2002
an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Fragen 1,2,3 und 4:
Wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten wurde
innerhalb der letzten 10 Jahre ein
Sonderurlaub gewährt, der mehr als
drei Monate dauert?
Aus welchen der drei im BDG genannten Gründen wurde ihnen dieser Sonderurlaub gewährt?
Werden auch politische, gewerkschaftliche oder andere
berufliche Tätigkeiten (z.B. als Aufsichtsräte)
als besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert? Wenn ja,
welche Tätigkeiten haben bei wie
vielen Beamten oder Vertragsbediensteten zur Gewährung von Sonderurlauben
geführt?
Wie viele dieser Sonderurlaube innerhalb der
letzten 10 Jahre waren Teilzeitsonderurlaube in
welchem Ausmaß?
Antwort:
Entsprechend den im Personalinformationsystem des Bundes
erfassten Daten wurde innerhalb der
letzten 10 Jahre keinem Beamten oder Vertragsbediensteten meines Ressorts ein
Sonderurlaub
gewährt, der länger als drei Monate dauerte.
Die
Abfrage der Daten wurde für alle Bediensteten durchgeführt, die mit
Stichtag 1 .März 2002 dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angehörten.
Frage 5:
Wieviele Beamte Ihres Ressorts bzw. der nachgelagerten
Dienststellen üben derzeit eine Neben-
beschäftigung nach § 56 BDG aus?
Antwort:
Entsprechend
den im Personalinformationsystem des Bundes verfügbaren Daten sind zum
Stich-
tag 1. März 2002 von 33 Beamten meines Ressorts Nebenbeschäftigungen
gemäß § 56 BOG ge-
meldet.
Es wird darauf hingewiesen,
dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 56 BOG nicht
jede Nebenbeschäftigung der Meldepflicht an den Dienstgeber unterliegt
bzw. die Beendigung der
Nebenbeschäftigung nicht
meldepflichtig ist.
Somit ist eine konkrete Angabe, wie viele Beamte
tatsächlich eine Nebenbeschäftigung gemäß §
56 BOG ausüben, im Rahmen der
gesetzlichen Vollziehung nicht möglich.
Zu Frage 6:
Wie vielen Beamten Ihres Ressorts wurde eine
Nebentätigkeit nach § 37 BOG übertragen und für
welche Tätigkeiten?
Antwort:
Entsprechend den im Personalinformationsystem des Bundes
verfügbaren Daten sind zum Stich-
tag 1. März 2002 von 9 Beamten meines Ressorts Nebentätigkeiten
gemäß § 37 BOG erfasst.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
besteht für Nebentätigkeiten gemäß § 37 BDG nur eine
sehr eingeschränkte Meldepflicht an die oberste Dienstbehörde. Aus
dem genannten Grund kann
die Beantwortung dieser Anfrage nur im Umfang der gemeldeten und im
Personalinformation-
system des Bundes erfassten Daten erfolgen.