3488/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.04.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3494/J-NR/2002 betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 27. Februar 2002
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1,2,3 und 4:

Wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten wurde innerhalb der letzten 10 Jahre ein
Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate dauert?

Aus welchen der drei im BDG genannten Gründen wurde ihnen dieser Sonderurlaub gewährt?

Werden auch politische, gewerkschaftliche oder andere berufliche Tätigkeiten (z.B. als Aufsichtsräte)
als besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert? Wenn ja, welche Tätigkeiten haben bei wie
vielen Beamten oder Vertragsbediensteten zur Gewährung von Sonderurlauben geführt?

Wie viele dieser Sonderurlaube innerhalb der letzten 10 Jahre waren Teilzeitsonderurlaube in
welchem Ausmaß?

Antwort:

Entsprechend den im Personalinformationsystem des Bundes erfassten Daten wurde innerhalb der
letzten 10 Jahre keinem Beamten oder Vertragsbediensteten meines Ressorts ein Sonderurlaub
gewährt, der länger als drei Monate dauerte.

Die Abfrage der Daten wurde für alle Bediensteten durchgeführt, die mit Stichtag 1 .März 2002 dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angehörten.

Frage 5:

Wieviele Beamte Ihres Ressorts bzw. der nachgelagerten Dienststellen üben derzeit eine Neben-
beschäftigung nach § 56 BDG aus?


Antwort:

Entsprechend den im Personalinformationsystem des Bundes verfügbaren Daten sind zum Stich-
tag 1. März 2002 von 33 Beamten meines Ressorts Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BOG ge-
meldet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 56 BOG nicht
jede Nebenbeschäftigung der Meldepflicht an den Dienstgeber unterliegt bzw. die Beendigung der
Nebenbeschäftigung nicht meldepflichtig ist.

Somit ist eine konkrete Angabe, wie viele Beamte tatsächlich eine Nebenbeschäftigung gemäß §
56 BOG ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vollziehung nicht möglich.

Zu Frage 6:

Wie vielen Beamten Ihres Ressorts wurde eine Nebentätigkeit nach § 37 BOG übertragen und für
welche Tätigkeiten?

Antwort:

Entsprechend den im Personalinformationsystem des Bundes verfügbaren Daten sind zum Stich-
tag 1. März 2002 von 9 Beamten meines Ressorts Nebentätigkeiten gemäß § 37 BOG erfasst.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen besteht für Nebentätigkeiten gemäß § 37 BDG nur eine
sehr eingeschränkte Meldepflicht an die oberste Dienstbehörde. Aus dem genannten Grund kann
die Beantwortung dieser Anfrage nur im Umfang der gemeldeten und im Personalinformation-
system des Bundes erfassten Daten erfolgen.