3497/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3488/J-NR/2002 betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am
27. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 2.:

Im BMBWK - Zentralleitung wurde in den letzten  10 Jahren kein  Sonderurlaub,  der mehr als

3 Monate dauerte, gewährt.

Für die nachgeordneten Dienststellen (Hochschul- und Lehrerbereich) werden diese Daten im
BMBWK elektronisch nicht erfasst. Eine Auswertung aus der Statistik des PIS erlaubt jedoch keine
konkreten Zahlenangaben für die gegenständliche Anfrage. Eine Beantwortung auf Grund einer
manuellen Erhebung ist wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht
möglich, da dies ökonomisch und personell nicht vertretbar wäre. Für das Verwaltungspersonal
dieser Bereiche kann gesagt werden, dass nach Durchsicht vorhandener Aufzeichnungen in den
letzten 10 Jahren ebenfalls keine Sonderurlaube, die eine Dauer von 3 Monaten überschritten haben,
gewährt wurden.

Ad 3. und 4.:

Von  den  in  Frage 3   angeführten  Tätigkeiten  wurden  nur  gewerkschaftliche  Tätigkeiten  als

besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert, der aber ein Ausmaß von 4-5 Tagen kaum je

überschritt.


In der Zentralleitung waren davon 25 Bedienstete (21 Beamte, 4 Vertragsbedienstete) betroffen.
Teilzeitsonderurlaube wurden keine gewährt.

Hinsichtlich der nachgeordneten Dienststellen sind keine Angaben aus dem PIS ersichtlich. Eine
personenbezogene Auswertung kann auf Grund des zahlenmäßigen Umfanges der Personal stände
nicht durchgeführt werden.

Ad 5. und 6.:

Im BMBWK - Zentralleitung üben derzeit 35 Bedienstete eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG

und 82 Bedienstete eine Nebentätigkeit nach § 37 BDG aus.

Da die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung lediglich bei Entgeltlichkeit meldepflichtig und in
wenigen Fällen genehmigungspflichtig ist, sowie eine Meldung der Beendigung nicht zwingend
vorgesehen ist, werden für den nachgeordneten Bereich auch hier elektronische Erfassungen im
BMBWK nicht geführt. Desgleichen bei Nebentätigkeiten, die ebenfalls nur in bestimmten
Ausnahmefällen genehmigungspflichtig sind. Eine stichprobenartige Überprüfung hat ergeben, dass
es sich in den meisten Fällen um Lehrtätigkeiten an universitären Einrichtungen handelt, wobei die
Leistung außerhalb der Dienstzeit zu erbringen ist oder die Fehlstunden nachweislich eingebracht
werden müssen.

Eine Auswertung aus der Statistik des PIS ist auch hier nicht möglich. Eine personenbezogene
Auswertung kann auf Grund des zahlenmäßigen Umfanges der Personalstände nicht durchgeführt
werden.