3497/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3488/J-NR/2002 betreffend Sonderurlaube und
Dienstfreistellungen,
die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am
27.
Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Im BMBWK - Zentralleitung wurde in den letzten 10 Jahren kein Sonderurlaub, der mehr als
3 Monate dauerte, gewährt.
Für die nachgeordneten Dienststellen (Hochschul- und
Lehrerbereich) werden diese Daten im
BMBWK elektronisch nicht erfasst. Eine
Auswertung aus der Statistik des PIS erlaubt jedoch keine
konkreten Zahlenangaben für die gegenständliche Anfrage. Eine
Beantwortung auf Grund einer
manuellen Erhebung ist wegen des damit verbundenen
unverhältnismäßigen Aufwandes nicht
möglich, da dies ökonomisch und personell nicht vertretbar wäre.
Für das Verwaltungspersonal
dieser Bereiche kann gesagt werden, dass
nach Durchsicht vorhandener Aufzeichnungen in den
letzten 10 Jahren ebenfalls keine
Sonderurlaube, die eine Dauer von 3 Monaten überschritten haben,
gewährt wurden.
Ad 3. und 4.:
Von den in Frage 3 angeführten Tätigkeiten wurden nur gewerkschaftliche Tätigkeiten als
besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert, der aber ein Ausmaß von 4-5 Tagen kaum je
überschritt.
In
der Zentralleitung waren davon 25 Bedienstete (21 Beamte, 4
Vertragsbedienstete) betroffen.
Teilzeitsonderurlaube wurden keine
gewährt.
Hinsichtlich der nachgeordneten Dienststellen sind keine
Angaben aus dem PIS ersichtlich. Eine
personenbezogene Auswertung kann auf Grund
des zahlenmäßigen Umfanges der Personal stände
nicht durchgeführt werden.
Ad 5. und 6.:
Im BMBWK - Zentralleitung üben derzeit 35 Bedienstete eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG
und 82 Bedienstete eine Nebentätigkeit nach § 37 BDG aus.
Da die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung lediglich bei
Entgeltlichkeit meldepflichtig und in
wenigen Fällen genehmigungspflichtig ist, sowie eine Meldung der
Beendigung nicht zwingend
vorgesehen ist, werden für den
nachgeordneten Bereich auch hier elektronische Erfassungen im
BMBWK nicht geführt. Desgleichen bei Nebentätigkeiten, die
ebenfalls nur in bestimmten
Ausnahmefällen genehmigungspflichtig
sind. Eine stichprobenartige Überprüfung hat ergeben, dass
es sich in den meisten Fällen um
Lehrtätigkeiten an universitären Einrichtungen handelt, wobei die
Leistung außerhalb der Dienstzeit zu erbringen ist oder die Fehlstunden
nachweislich eingebracht
werden müssen.
Eine Auswertung aus der Statistik des PIS ist auch hier
nicht möglich. Eine personenbezogene
Auswertung kann auf Grund des
zahlenmäßigen Umfanges der Personalstände nicht
durchgeführt
werden.