3501/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen
haben
am 28. Februar 2002 unter der ZI. 3551/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Chaos und Führungslosigkeit im
Außenministerium
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die
gegenständlichen Fragen wurde bereits wiederholt und ausführlich im
Außenpolitischen Ausschuss des Nationalrates, im Rat für Fragen der
österreichischen
Integrations- und Außenpolitik sowie im Plenum von Bundesrat und
Nationalrat
besprochen und beantwortet. Ich verweise auf meine diesbezüglichen
Äußerungen.
Zu den Fragen 1 und 3:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Zu Frage 2:
Diese
Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich
des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Der
Österreichischen Vertretung in New York war die Ablehnung von
Reiseanträgen im
UN-Sanktionenkomitee bekannt; der Reiseantrag der beauftragten Flugfirma war
von der
Österreichischen Vertretung am 16. Jänner 2002 an das
Sanktionenkomitee weitergeleitet
worden. Die Vertretung unterrichtete am 21. und 22. Jänner 2002 die
Zentrale/Kab des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die
Ablehnung dieses
Antrages.
Zu den Fragen 8 und 9:
Im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten konnten keine
Unterlagen
festgestellt werden, dass sich die Firma FSI direkt an das Bundesministerium
für
auswärtige Angelegenheiten in Wien gewandt hätte.
Zu Frage 10:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Zu den Fragen 11 bis 16:
Dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten war die Ablehnung
der
Reiseanträge durch das Sanktionenkomitee, nicht hingegen eine dennoch
geplante Reise
bekannt. Es war davon auszugehen, dass die Reise mangels Genehmigung nicht
stattfinden würde.
Zu den Fragen 17 bis 25:
Nein.
Zu den Fragen 26 bis 28:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Zu den Fragen 29 und 30:
Diese Fragen
betreffen , keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Zuständigkeitsbereich des
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Zu Frage 31:
Keine. Zum
Zeitpunkt der Äußerung gegenüber der APA war die Tatsache von
Gesprächen mit der irakischen Führung nicht bekannt; sie konnten
daher auch nicht
begrüßt
werden.
Zu den Fragen 32 und 33:
LH
Haider wurde von der österreichischen Bundesregierung nicht informiert. Es
kann aber
davon ausgegangen werden, dass jedem interessierten Staatsbürger die auch
von
Österreich mitgetragenen Sanktionenbeschlüsse der UN gegen den Irak
und die Position
der österreichischen Bundesregierung bekannt sind.
Zu den Fragen 34 bis 36 und 38:
Nein. Es
handelte sich weder um eine offizielle Stellungnahme oder Aussage noch um
eine Erklärung des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, sondern um
eine Information zu einer von der APA telefonisch erbetenen Auskunft,
wofür es keiner
Rücksprache oder Autorisierung bedurfte.
Zu den Fragen 37 und 39:
Aufgrund
von Berichten über Medienmeldungen am 11. Februar 2002, während eines
Fluges von Wien nach Istanbul.
Zu den Fragen 40 bis 42:
Ich
habe nach Bekannt werden der Gespräche mit der irakischen Führung
gegenüber der
APA erklärt, dass ich die Irak-Reise des Kärntner Landeshauptmanns
für “klar entbehrlich
und nicht hilfreich", ja für
“kontraproduktiv" halte.
Zu Frage 43:
Da
ich den Vorgang bereits selbst erläutert hatte, bedurfte es keiner
zusätzlichen
Auskunftserteilung.
Zu den Fragen 44 und 45:
Nein.
Zu den Fragen 46 bis 49:
Nein.
Mitgliedsstaaten sind gehalten, gemäß den relevanten SR-Resolutionen
für deren
Einhaltung zu sorgen, jedoch nicht verpflichtet, dem Sanktionenkomitee
über
innerstaatliche Verfahren Bericht zu erstatten.
Zu den Fragen 50 bis 52:
Nein.
Zu den Fragen 53 und 54:
Über
wichtige Vorgänge wird rechtzeitig informiert; im konkreten Fall ging es
um ein
Nicht-Ereignis, nämlich einen durch das Sanktionenkomitee abgelehnten
Reiseantrag.
Zu den Fragen 55 bis 57:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.