3504/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3522/J-NR/2002 betreffend Besetzung von
Schulinspektorenposten in
Oberösterreich, die die Abgeordneten Dr. Moser, Kolleginnen und
Kollegen am 27. Februar 2002 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Es ist richtig, dass die genannte
Bewerberin im Assesment-Teil des Verfahrens sehr gut abschnitt.
Der
Schluss, dass sie damit als bestqualifiziert galt ist falsch, da, wie bereits
in der
Anfragebeantwortung
zu 2601/J-NR/2001 dargelegt, das Verfahren aus mehreren Teilen besteht
und das
AC nur einen Teil bildet. Es gibt daher auch keine “implizit enthaltene
Empfehlung".
Ad 3.:
Die
Gründe ergeben sich aus einer gesamthaften Gegenüberstellung der
Qualifikationen der
Bewerber, wie sie nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes vorzunehmen ist. Die
Begründung wurde an die am
Verfahren beteiligten Personen bereits im Bescheid dargelegt, der
einer Überprüfung durch die
Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes zugänglich ist. Eine
näherer
Darlegung kann aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, da die gewünschte
Erklärung
ohne genauere Darlegung der
Berufsbiographie, der Gutachten der zuständigen Dienstvorgesetzten,
des Ergebnisses des Assesmentverfahrens und weiterer Elemente des
Verfahrens, und somit
personenbezogener Daten nicht möglich
ist.
Ad 4.:
Ein Verfahren zur Besetzung einer Planstelle eines
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk Linz-Land
unter
Beteiligung der angesprochenen Bewerberin ist nicht bekannt, da die Planstelle
seit 1981 vom
derzeitigen
Inhaber besetzt wird.
Ad 5.. 6. und?.:
Die Wiedervorlage mit den
erforderlichen Ergänzungen erfolgte im Februar 2001, eine
Stellungnahme
des Ministeriums ist in solchen Verfahren nicht vorgesehen daher wurden in
beiden
Verfahren
die Ernennungen vorgenommen und die erforderlichen Bescheide wurden
ausgestellt, bei
welchen
zum Beantwortungszeitpunkt die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde bei
den
Höchstgerichten
des öffentlichen Rechts noch offen ist.
Ad 8. und 9.:
Hierzu verweise ich auf die Beantwortung zu 2601/J.
Ad 10.:
Es gibt keine “fraktionelle" Postenvergabe, es
kann und darf aber niemandem verwehrt werden,
sich um Leitungsfunktionen zu bewerben, weil er sich in verschiedenen Bereichen
engagiert hat,
beispielsweise in Fraktionen der Gewerkschaft oder in Organen der
Personalvertretung. Dies wäre
ein grober Verstoß gegen die demokratischen Grundwerte, denn eine
Demokratie lebt davon, dass
sich Menschen bereit finden für politische Funktionen auf allen Ebenen zur
Verfügung zu stehen
und im Interesse der Mitmenschen zu
arbeiten.