3504/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3522/J-NR/2002 betreffend Besetzung von
Schulinspektorenposten in Oberösterreich, die die Abgeordneten Dr. Moser, Kolleginnen und
Kollegen am 27. Februar 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 2.:

Es ist richtig, dass die genannte Bewerberin im Assesment-Teil des Verfahrens sehr gut abschnitt.
Der Schluss, dass sie damit als bestqualifiziert galt ist falsch, da, wie bereits in der
Anfragebeantwortung zu 2601/J-NR/2001 dargelegt, das Verfahren aus mehreren Teilen besteht
und das AC nur einen Teil bildet. Es gibt daher auch keine “implizit enthaltene Empfehlung".

Ad 3.:

Die Gründe ergeben sich aus einer gesamthaften Gegenüberstellung der Qualifikationen der
Bewerber, wie sie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmen ist. Die
Begründung wurde an die am Verfahren beteiligten Personen bereits im Bescheid dargelegt, der
einer Überprüfung durch die Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes zugänglich ist. Eine näherer
Darlegung kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, da die gewünschte Erklärung
ohne genauere Darlegung der Berufsbiographie, der Gutachten der zuständigen Dienstvorgesetzten,
des Ergebnisses des Assesmentverfahrens und weiterer Elemente des Verfahrens, und somit
personenbezogener Daten nicht möglich ist.


Ad 4.:

Ein Verfahren zur Besetzung einer Planstelle eines Schulaufsichtsbeamten im Bezirk Linz-Land
unter Beteiligung der angesprochenen Bewerberin ist nicht bekannt, da die Planstelle seit 1981 vom
derzeitigen Inhaber besetzt wird.

Ad 5.. 6. und?.:

Die Wiedervorlage mit den erforderlichen Ergänzungen erfolgte im Februar 2001, eine
Stellungnahme des Ministeriums ist in solchen Verfahren nicht vorgesehen daher wurden in beiden
Verfahren die Ernennungen vorgenommen und die erforderlichen Bescheide wurden ausgestellt, bei
welchen zum Beantwortungszeitpunkt die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde bei den
Höchstgerichten des öffentlichen Rechts noch offen ist.

Ad 8. und 9.:

Hierzu verweise ich auf die Beantwortung zu 2601/J.

Ad 10.:

Es gibt keine “fraktionelle" Postenvergabe, es kann und darf aber niemandem verwehrt werden,
sich um Leitungsfunktionen zu bewerben, weil er sich in verschiedenen Bereichen engagiert hat,
beispielsweise in Fraktionen der Gewerkschaft oder in Organen der Personalvertretung. Dies wäre
ein grober Verstoß gegen die demokratischen Grundwerte, denn eine Demokratie lebt davon, dass
sich Menschen bereit finden für politische Funktionen auf allen Ebenen zur Verfügung zu stehen
und im Interesse der Mitmenschen zu arbeiten.