3513/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3517/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Steuergeld für Festveranstaltung von Rechtsextremisten gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Förderung gemäß dem Abschnitt l des Presseförderungsgesetzes
1985 wurde im Jahr 2001 für die Wochenzeitung “Zur Zeit" erstmals ein Förderungs-
betrag ausbezahlt, und zwar in der Höhe von S 861.364,50. Vor dem Jahr 2001 war
kein Ansuchen um diese Förderung eingebracht und auch kein Förderungsbetrag
ausbezahlt worden.

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

Die Zuteilung von Förderungsmitteln im Rahmen der Presseförderung des Bundes
bedeutet nicht, daß ich oder die anderen Mitglieder der Bundesregierung die En den
geförderten periodischen Druckschriften vertretenen Meinungen und Ansichten tei-
len, sondern nur, daß - auf der Grundlage der von der Presseförderungskommission
abgegebenen Gutachten - die Erfüllung aller gesetzlich vorgesehenen Förderungs-
voraussetzungen als gegeben angesehen wird.

Die einzige inhaltsbezogene Förderungsvoraussetzung findet sich in § 2 Abs.1 Z 1
des Presseförderungsgesetzes 1985. Nach dieser Bestimmung müssen Zeitungen
zur Erlangung der Förderungswürdigkeit “auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der
reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirt-
schaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen
weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein".


Weitergehende inhaltliche Förderungsvoraussetzungen sind im Presseförderungsge-
setz nicht vorgesehen und daher auch nicht förderungsrelevant. Die strafrechtliche
Beurteilung obliegt grundsätzlich den zuständigen rechtsstaatlichen
Verfolgungsbehörden.

Unabhängig vom konkreten Fall der Wochenzeitung “Zur Zeit" weise ich der Vollstän-
digkeit halber darauf hin, daß im Unterschied zum Presseförderungsgesetz 1985 im
Abschnitt
II des Publizistikförderungsgesetzes 1984, in dem die Förderung von perio-
dischen Druckschriften geregelt ist, die zwischen viermal und vierzigmal jährlich er-
scheinen, weiter gehende inhaltliche Förderungsvoraussetzungen und auch Förde-
rungsausschließungsgründe vorgesehen sind. Durch die Einschränkung des Kreises
der förderungswürdigen Zeitschriften auf solche, die gemäß § 7 Abs.1 Z 3 des Publi-
zistikförderungsgesetzes 1984 “der staatsbürgerlichen Bildung dienen", ist im Rah-
men dieses Förderungsverfahrens eine genaue inhaltliche Prüfung durchzuführen.
Darüber hinaus sind in § 7 Abs.2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 eine Reihe
von Ausschlußgründen angeführt, die sich auf den Inhalt der Zeitschrift beziehen.

Zur Beratung der Bundesregierung ist die Presseförderungskommission eingerichtet.
Dieses siebenköpfige Gremium hat die im Jahr 2001 eingebrachten
Förderungsansuchen behandelt und ~ wie für die überwiegende Mehrzahl der
anderen Förderungswerber auch - eine auf Förderung lautende Empfehlung
abgegeben, da sie die Ansicht vertrat, dass alle im Presseförderungsgesetz 1985
vorgesehenen und daher förderungsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Mitglieder der Presseförderungskommission sind Dr. Otto Oberhammer (Vorsitz),
sowie jeweils zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Gewerkschaft und des
Verbandes österreichischer Zeitungen.

Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Presseförderungsgesetzes in ihrer Sitzung am 10. Juli 2001 die Förderung der
Wochenzeitung “Zur Zeit" gemäß der Empfehlung der Presseförderungskommission
beschlossen. Die Höhe des Förderungsbetrages entspricht der in § 5 des
Presseförderungsgesetzes 1985 vorgesehenen, detaillierten Berechnungs-
vorschriften.

Zu Frage 5:

Gemäß § 1 des Presseförderungsgesetzes 1985 dient die allgemeine Presseförde-
rung, im Rahmen derer die Wochenzeitung “Zur Zeit" im Jahr 2001 gefördert wurde,
zur - teilweisen - Abdeckung der Kostenbelastungen bei Nachrichtenübermittlung
und Vertrieb, wobei im Rahmen des Förderungsverfahrens Nachweise für die bereits
im jeweiligen Vorjahr getätigten Aufwendungen vorgelegt werden müssen. Die Zuer-
kennung des Förderungsbetrages an die Wochenzeitung “Zur Zeit" erfolgte somit -
entsprechend den Bestimmungen des § 10 des Presseförderungsgesetzes 1985 - im
Nachhinein, das heißt als “Abgeltung" für bereits getätigte Ausgaben im Jahr 2000.
Über die Finanzierung des Treffens auf Burg Kranichberg ist mir nichts bekannt.


Hinsichtlich allfälliger Förderungsverfahren In der Zukunft weise ich darauf hin, daß
der gesetzlich festgelegte Ablauf der Förderungsvergabe auch in Hinkunft einzuhal-
ten sein wird, so daß keine Aussagen über das Ergebnis zukünftiger Förderungsver-
gaben gemacht werden können.