3513/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen
und Freunde haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3517/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage betreffend Steuergeld für Festveranstaltung von Rechtsextremisten
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Förderung gemäß dem Abschnitt
l des Presseförderungsgesetzes
1985 wurde im Jahr 2001 für die Wochenzeitung “Zur Zeit"
erstmals ein Förderungs-
betrag ausbezahlt, und zwar in der Höhe von S 861.364,50. Vor
dem Jahr 2001 war
kein Ansuchen um diese Förderung eingebracht und auch kein
Förderungsbetrag
ausbezahlt
worden.
Zu den Fragen 2, 3 und 4:
Die Zuteilung von Förderungsmitteln im Rahmen der
Presseförderung des Bundes
bedeutet nicht, daß ich oder die anderen Mitglieder der Bundesregierung
die En den
geförderten periodischen Druckschriften vertretenen Meinungen und
Ansichten tei-
len, sondern nur, daß -
auf der Grundlage der von der Presseförderungskommission
abgegebenen Gutachten - die Erfüllung aller gesetzlich vorgesehenen
Förderungs-
voraussetzungen als gegeben angesehen wird.
Die einzige inhaltsbezogene Förderungsvoraussetzung
findet sich in § 2 Abs.1 Z 1
des Presseförderungsgesetzes 1985. Nach dieser Bestimmung müssen
Zeitungen
zur
Erlangung der Förderungswürdigkeit “auf Grund ihres Inhaltes
über den Kreis der
reinen
Fachpresse
hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirt-
schaftlichen
oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen
weder
Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein".
Weitergehende inhaltliche Förderungsvoraussetzungen
sind im Presseförderungsge-
setz nicht vorgesehen und daher auch nicht förderungsrelevant. Die strafrechtliche
Beurteilung obliegt grundsätzlich den zuständigen rechtsstaatlichen
Verfolgungsbehörden.
Unabhängig vom konkreten Fall der Wochenzeitung
“Zur Zeit" weise ich der Vollstän-
digkeit halber darauf hin, daß im Unterschied zum Presseförderungsgesetz
1985 im
Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes
1984, in dem die Förderung von perio-
dischen Druckschriften geregelt ist, die zwischen viermal und vierzigmal
jährlich er-
scheinen, weiter gehende inhaltliche Förderungsvoraussetzungen und auch
Förde-
rungsausschließungsgründe vorgesehen sind. Durch die
Einschränkung des Kreises
der förderungswürdigen Zeitschriften auf solche, die gemäß
§ 7 Abs.1 Z 3 des Publi-
zistikförderungsgesetzes 1984 “der staatsbürgerlichen Bildung
dienen", ist im Rah-
men dieses Förderungsverfahrens eine genaue inhaltliche Prüfung
durchzuführen.
Darüber hinaus sind in § 7 Abs.2 des
Publizistikförderungsgesetzes 1984 eine Reihe
von Ausschlußgründen angeführt, die sich auf den Inhalt der
Zeitschrift beziehen.
Zur Beratung der Bundesregierung ist die
Presseförderungskommission eingerichtet.
Dieses siebenköpfige Gremium hat die im Jahr 2001 eingebrachten
Förderungsansuchen behandelt und ~ wie für die überwiegende
Mehrzahl der
anderen Förderungswerber auch - eine auf Förderung lautende
Empfehlung
abgegeben, da sie die Ansicht vertrat, dass alle im Presseförderungsgesetz
1985
vorgesehenen und daher förderungsrelevanten Voraussetzungen erfüllt
sind. Die
Mitglieder der Presseförderungskommission sind Dr. Otto Oberhammer (Vorsitz),
sowie jeweils zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Gewerkschaft und des
Verbandes
österreichischer Zeitungen.
Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des
Presseförderungsgesetzes in ihrer Sitzung am 10. Juli 2001 die Förderung
der
Wochenzeitung “Zur Zeit" gemäß der Empfehlung der
Presseförderungskommission
beschlossen. Die Höhe des Förderungsbetrages entspricht der in §
5 des
Presseförderungsgesetzes 1985 vorgesehenen, detaillierten Berechnungs-
vorschriften.
Zu Frage 5:
Gemäß
§ 1 des Presseförderungsgesetzes 1985 dient die allgemeine
Presseförde-
rung, im Rahmen derer die Wochenzeitung “Zur Zeit" im Jahr 2001
gefördert wurde,
zur - teilweisen - Abdeckung der Kostenbelastungen bei
Nachrichtenübermittlung
und Vertrieb, wobei im Rahmen des Förderungsverfahrens Nachweise für
die bereits
im jeweiligen Vorjahr getätigten Aufwendungen vorgelegt werden
müssen. Die Zuer-
kennung des Förderungsbetrages an die Wochenzeitung “Zur Zeit"
erfolgte somit -
entsprechend den Bestimmungen des § 10 des Presseförderungsgesetzes
1985 - im
Nachhinein, das heißt als “Abgeltung" für bereits
getätigte Ausgaben im Jahr 2000.
Über die Finanzierung des Treffens auf Burg Kranichberg ist mir nichts
bekannt.
Hinsichtlich
allfälliger Förderungsverfahren In der Zukunft weise ich darauf hin,
daß
der gesetzlich festgelegte Ablauf der Förderungsvergabe auch in Hinkunft
einzuhal-
ten sein wird, so daß keine Aussagen über das Ergebnis
zukünftiger Förderungsver-
gaben gemacht werden können.