3516/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und Genossinnen haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3472/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Initiativen zum Erhalt von Radio Dva gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw.
§ 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Fragen der Kooperation zwischen
dem ORF und privaten Radios
stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Wir-
kungsbereich des Bundeskanzleramtes dar. Soweit die Frage 1 auf die Zukunft
wei-
terer Kooperationen des ORF Bezug nehmen sollte, bezieht sie sich auf die
Tätigkeit
des ORF, wobei Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit einer zukünftigen
Kooperation
allein von diesem anzustellen sind. Die Frage 2 betrifft die wirtschaftliche
Gebarung
eines nach dem Privatradiogesetz zugelassenen privaten
Hörfunkveranstalters sowie
die Erhebung von Budget- und Marktanteilsdaten, die weder einen Bereich der Ge-
schäftsführung der Bundesregierung, noch eine Maßnahme der
Vollziehung dar-
stellen.
Ich möchte aber in diesem
Zusammenhang doch auf Folgendes hinweisen:
Mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Änderung des
ORF-Gesetzes wurden
in § 5 des ORF-Gesetzes erstmals ausdrücklich im Sinne der
Volksgruppen zunächst
“Besondere
Aufträge" im Hinblick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgrup-
pensprachen am Gesamtprogramm vorgesehen.
Von besonderer Bedeutung sind die in § 5 Abs. 2
leg.cit. vorgesehenen Möglichkei-
ten für den ORF, an der
Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere
Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht
nehmen-
des Programmangebot verbreiten, mitzuwirken und nach vertraglicher Vereinbarung
mit anderen Rundfunkveranstaltern, die Programme für Gebiete der
Volksgruppen
veranstalten, auf deren Übertragungskapazitäten eigenproduzierte
Programmbeiträ-
ge
auszustrahlen.
Mit diesen Regelungen wurde überhaupt erst eine
entsprechende gesetzliche Grund-
lage für die Kooperation des ORF geschaffen.
Zu Frage 3:
Die
Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Projektes aus der Sicht
eines Lan-
des ist allein eine Sache des betroffenen Landes und stellt ebenfalls keinen
Gegen-
stand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes dar.
Zu Frage 4:
Mir
ist keine derartige Arbeitsgruppe bekannt. Nach Auskunft des ORF bestehen ein-
zelne ORF-interne Arbeitsgruppen, an denen aber keine Vertreter des Bundes
teil-
nehmen.
Zu Frage 5 und 8:
Die
Programmgestaltung und dabei Insbesondere die Auswahl und Gewichtung der
Berichterstattung über
Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen ist allein Sache
des ORF (vgl. VfSIg 13.338/1993).
Das ORF-Gesetz verpflichtet den österreichischen
Rundfunk, im Rahmen der ver-
breiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener
Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das
Ausmaß der
Programmanteile ist im
jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publi-
kumsrates
festzulegen.
Zu Fraoe 6:
Die
Beurteilung der finanziellen Situation eines privaten Hörfunkveranstalters
und
allfälliger daraus zu
ziehender Schlüsse im Hinblick auf dessen möglichen
Finanzierungsbedarf betrifft aber keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 7:
Art. 8 Abs. 2 B-VG zielt darauf ab, die Sprache der
Volksgruppen zu achten, zu
sichern und zu fördern. Die Verwendung der slowenischen Sprache im Rahmen
der
Ausstrahlungen des österreichischen Rundfunks stellt ein wesentliches
Element im
Bemühen dar, der Volksgruppensprache auch im öffentlichen Leben einen
beson-
deren Stellenwert zu geben. Diese Intentionen spiegeln sich auch im ORF-Gesetz
wider. Insbesondere durch § 5 Abs. 2 des ORF-Gesetzes wird eine
Kooperation
zwischen dem ORF und den privaten Radios ermöglicht und damit den privaten
Volksgruppenradios bisher nicht vorhandene Finanzierungsquellen eröffnet.
Im
Budget 2002 sind daher auch keine speziellen Budgetansätze für die
Volksgrup-
penradios
enthalten.
Zudem
ist zu bemerken, daß in Österreich private Veranstalter im
Unterschied zu
vielen anderen europäischen Ländern keinerlei Frequenznutzungs- oder
Frequenz-
zuteilungsgebühren zu entrichten haben.
Diese Tatsache erscheint in der Diskussion um finanzielle
Unterstützungsmaßnah-
men besonders hervorhebenswert, trägt doch dieser Umstand ganz wesentlich
zur
Finanzierung und Lebensfähigkeit des privaten Rundfunks bei.