3516/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

 

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und Genossinnen haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3472/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Initiativen zum Erhalt von Radio Dva gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Das interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Fragen der Kooperation zwischen
dem ORF und privaten Radios stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Wir-
kungsbereich des Bundeskanzleramtes dar. Soweit die Frage 1 auf die Zukunft wei-
terer Kooperationen des ORF Bezug nehmen sollte, bezieht sie sich auf die Tätigkeit
des ORF, wobei Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit einer zukünftigen Kooperation
allein von diesem anzustellen sind. Die Frage 2 betrifft die wirtschaftliche Gebarung
eines nach dem Privatradiogesetz zugelassenen privaten Hörfunkveranstalters sowie
die Erhebung von Budget- und Marktanteilsdaten, die weder einen Bereich der Ge-
schäftsführung der Bundesregierung, noch eine Maßnahme der Vollziehung dar-
stellen.

Ich möchte aber in diesem Zusammenhang doch auf Folgendes hinweisen:
Mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Änderung des ORF-Gesetzes wurden
in § 5 des ORF-Gesetzes erstmals ausdrücklich im Sinne der Volksgruppen zunächst
“Besondere Aufträge" im Hinblick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgrup-
pensprachen am Gesamtprogramm vorgesehen.


Von besonderer Bedeutung sind die in § 5 Abs. 2 leg.cit. vorgesehenen Möglichkei-
ten für den ORF, an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere
Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmen-
des Programmangebot verbreiten, mitzuwirken und nach vertraglicher Vereinbarung
mit anderen Rundfunkveranstaltern, die Programme für Gebiete der Volksgruppen
veranstalten, auf deren Übertragungskapazitäten eigenproduzierte Programmbeiträ-
ge auszustrahlen.

Mit diesen Regelungen wurde überhaupt erst eine entsprechende gesetzliche Grund-
lage für die Kooperation des ORF geschaffen.

Zu Frage 3:

Die Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Projektes aus der Sicht eines Lan-
des ist allein eine Sache des betroffenen Landes und stellt ebenfalls keinen Gegen-
stand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes dar.

Zu Frage 4:

Mir ist keine derartige Arbeitsgruppe bekannt. Nach Auskunft des ORF bestehen ein-
zelne ORF-interne Arbeitsgruppen, an denen aber keine Vertreter des Bundes teil-
nehmen.

Zu Frage 5 und 8:

Die Programmgestaltung und dabei Insbesondere die Auswahl und Gewichtung der
Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen ist allein Sache
des ORF (vgl. VfSIg 13.338/1993).

Das ORF-Gesetz verpflichtet den österreichischen Rundfunk, im Rahmen der ver-
breiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener
Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der
Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publi-
kumsrates festzulegen.

Zu Fraoe 6:

Die Beurteilung der finanziellen Situation eines privaten Hörfunkveranstalters und
allfälliger daraus zu ziehender Schlüsse im Hinblick auf dessen möglichen
Finanzierungsbedarf betrifft aber keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 7:

Art. 8 Abs. 2 B-VG zielt darauf ab, die Sprache der Volksgruppen zu achten, zu
sichern und zu fördern. Die Verwendung der slowenischen Sprache im Rahmen der
Ausstrahlungen des österreichischen Rundfunks stellt ein wesentliches Element im
Bemühen dar, der Volksgruppensprache auch im öffentlichen Leben einen beson-
deren Stellenwert zu geben. Diese Intentionen spiegeln sich auch im ORF-Gesetz
wider. Insbesondere durch § 5 Abs. 2 des ORF-Gesetzes wird eine Kooperation
zwischen dem ORF und den privaten Radios ermöglicht und damit den privaten
Volksgruppenradios bisher nicht vorhandene Finanzierungsquellen eröffnet. Im
Budget 2002 sind daher auch keine speziellen Budgetansätze für die Volksgrup-
penradios enthalten.


Zudem ist zu bemerken, daß in Österreich private Veranstalter im Unterschied zu
vielen anderen europäischen Ländern keinerlei Frequenznutzungs- oder Frequenz-
zuteilungsgebühren zu entrichten haben.

Diese Tatsache erscheint in der Diskussion um finanzielle Unterstützungsmaßnah-
men besonders hervorhebenswert, trägt doch dieser Umstand ganz wesentlich zur
Finanzierung und Lebensfähigkeit des privaten Rundfunks bei.