3518/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
27. Februar 2002 unter der Nr. 3486/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Sonderurlaube und Dienstfreistellungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Abfrage der ressortinternen EDV-Personaldatenbank (AST)
hat ergeben, daß in
den letzten 10 Jahren keinem Beamten oder Vertragsbediensteten, der zum
Stichtag
27.Febmar 2002 (Einbringung der gegenständlichen parlamentarischen
Anfrage)
zum Bundeskanzleramt ressortiert, ein Sonderurlaub, der mehr als drei Monate
dauert, gewährt
wurde.
Hinsichtlich
jener Beamten und Vertragsbediensteten, die auf Grund eines Ressort-
wechsels im Anfragezeitraum nicht mehr dem Personalstand des Bundeskanzleram-
tes angehören, können die entsprechenden Angaben vom nunmehr
personalführen-
den Ressort gemacht werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Gemäß
§ 56 Abs.1 BOG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung jede
Beschäftigung, die
der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer
allfälligen Nebentätigkeit
ausübt. Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäfti-
gung zu melden. Eine Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner
Nebenbeschäf-
tigung zu melden,
besteht nicht.
Eine im §
37 BOG 1979 normierte Nebentätigkeit Hegt dann vor, wenn dem Beamten
ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den
dienstlichen Aufgaben noch wertere Tä-
tigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen
wird.
Eine
ausdrückliche Genehmigung der Nebenbeschäftigung bzw. der
Nebentätigkeit
ist jedoch nur in den im § 56 Abs.4 BOG 1979 bzw. § 37 Abs.3 BOG 1979
genannten
Fällen vorgesehen.
Für
die konkrete Beantwortung der Fragen 5 und 6 wäre mangels einer elektroni-
schen Erfassung die händische Durchsicht aller Personalakten des gesamten
Res-
sorts erforderlich. Ich bitte um Verständnis, daß Ich angesichts
dieses nicht vertret-
baren Verwaltungsaufwands von der Beantwortung dieser beiden Fragen absehe.