352/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 316/J - NR/2000 betreffend Direktorenbestellung, die

die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 7. Februar 2000 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Die im Auswahlverfahren für die Ernennung von Schulleitern an Bundesschulen heranzuziehenden

Kriterien sind in § 207 f Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) enthalten. Gemäß § 207 f Abs. 3 BDG

sind die Landesschulräte ermächtigt, durch einen im Verordnungsblatt des Landesschulrates

kundzumachenden Kollegiumsbeschluss im Rahmen der Bestimmungen des § 207 f Abs. 2 Z 1 bis

3 BDG zusätzliche Reihungskriterien festzulegen.

In den Beilagen 1 bis 9 ist das von den Landesschulräten (Stadtschulrat) in Vollziehung der

§ § 207 ff BDG jeweils verwendete Bestellungsverfahren enthalten.

 

Für den Bereich der Pflichtschulen ist das Bestellungsverfahren in den §§ 26 und 26a Landeslehrer -

Dienstrechtsgesetz (LDG) geregelt. Die Landesgesetzgebung kann hierzu gemäß § 26 Abs. 7 LDG

nähere Bestimmungen erlassen und zusätzliche Auswahlkriterien festlegen. Da die Vollziehung des

Dienstrechtes der Landeslehrer den Ländern zukommt, sind die Länder zur Auskunftserteilung über

die verwendeten Objektivierungsverfahren berechtigt und es liegt die Entscheidung letztlich bei der

Landesregierung.

 

Soweit freilich für den Bereich der Pflichtschulen die Schulbehörden des Bundes in mittelbarer

Landesvollziehung mit dem Vollzug des Dienstrechtes der Landeslehrer befasst sind (dies erfolgt in

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Burgenland) werden auch die von den

Schulbehörden des Bundes hiefür angewendeten Auswahlverfahren mit angeführt. Diesbezüglich

wird auf die Beilagen 1 (Wien), 5 (Burgenland), 10 (Steiermark), 1 (Oberösterreich) und 13

(Niederösterreich) verwiesen.

Bei der Besetzung von Leiterstellen an Pflichtschulen kommt dem Bund gemäß

Art 14 Abs. 4 lit a Bundes - Verfassungsgesetz (B - VG) ein Mitwirkungsrecht zu. In Ausübung dieses

Mitwirkungsrechtes räumt § 26 Abs. 7 LDG den Schulbehörden des Bundes in den Ländern das

Recht ein, nähere Bestimmungen sowie Richtlinien für die vom Bund zu erstellenden

Besetzungsvorschläge zu erlassen. Die Landesschulräte haben diese Möglichkeit in

unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen:

• Im Burgenland wurden die betreffenden Richtlinien unter dem Titel „Objektivierungsverfah -

  ren 1999“ erlassen (Beilage 5)

• In Vorarlberg gilt das „Vorarlberger Personalbestellungsverfahren 1999“ auch für die Ausübung

  des Vorschlagsrechtes für die Besetzung von Leiterstellen an Berufsschulen (Beilage 6)

• In Tirol gelten die für die Vergabe von Leiterstellen an Bundesschulen erstellten Kriterien auch

  für die Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Besetzung von Leiterstellen an Berufsschulen

  (Beilage 7)

• In Kärnten wurde die für den Bundesbereich erlassene Verordnung auch auf das

  Auswahlverfahren für Leiterstellen an Pflichtschulen erstreckt (Beilage 9)

• In Salzburg wird nach dem im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Salzburg Nr. 22/1990

  zugrunde gelegten Verfahren vorgegangen (Beilage 12)

 

Im Bereich der technisch - gewerblichen Zentrallehranstalten ergibt sich hinsichtlich der Besetzung

gehobener Planstellen (Schulleiter, Abteilungsvorstände) folgende Vorgangsweise:

1. Es gibt ein Leitbild und ein Anforderungsprofil für Schulleiter und Abteilungsvorstände, das

    sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (BDG, SchUG, Dienstobliegenheiten von

    Abteilungsvorständen) ergibt. In diesen Bereich fallen fachliche, fachdidaktische, pädagogi -

    sche und schuladministrative Belange der Bewerber für eine Schul - oder Abteilungsleitung.

2. Für beide Gruppen als Führungskräfte im Schulwesen (Schulleiter, Abteilungsvorstände) wurde

    gemeinsam mit einem Personalberatungsbüro ein operationelles Anforderungsprofil hinsichtlich

    der Beratungskompetenz, kommunikativer, sozialer und pädagogischer Kompetenz sowie

    hinsichtlich Moderation/Konfliktmanagement, Mitarbeiterführung, strategischer Planung,

    Planung und Administration und Initiative/Kreativität erarbeitet.

3. Die Bewerber unterziehen sich einem kommissionellen Hearing (Kommission: Zuständige

    fachpädagogische und personalverwaltende Gruppe/Abteilung des BMUK, fachpädagogischer

    LSR - Vertreter, Mitglied des Zentralausschusses des Lehrpersonals; Schulpartner der jeweiligen

    Schule ohne Stimmrecht), in dem das mehrdimensionale Anforderungsprofil mit konditionalen

    und situativen Fragestellungen behandelt wird.

4. Die Gesamtbewertung besteht aus 3 Komponenten:

    - dem Ergebnis des kommissionellen Hearings;

    - dem Votum der Schule (Schulpartner, Schulleitung, Dienststellenausschuss);

    - einem Gutachten der Schulaufsicht über fachliche, fachdidaktische, pädagogische und schul -

      administrative Belange.

Ad 2.:

Die Bestimmungen über das Auswahlverfahren von Schulleitern gemäß § 207 f BDG sind mit

1. 9. 1997 in Kraft getreten, für den Bereich der Landeslehrer sind die novellierten Bestimmungen in

§§ 26 und 26a LDG mit 1. 6. l996 in Kraft getreten.

Die LSR haben im eigenen Vollzugsbereich in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die für die

von ihnen in Ausübung des gemäß Art 81 a B - VG eingeräumten Vorschlagsrechtes zu treffenden

Auswahlentscheidungen bestgeeigneten Verfahren und Kriterien herauszuarbeiten und anzuwenden.

Die bisher entwickelten unterschiedlichen Modelle, die auf Grund der für deren Erlassung

verschieden besetzten Entscheidungsträger zwangsläufig voneinander abweichen, waren - trotz

unterschiedlicher Ermittlungsansätze - bisher in wesentlichen Bereichen gut geeignet, den/die

bestgeeignete(n) Bewerber(in) zu ermitteln.

 

Ad 3.:

Die Auswahlverfahren sind so gestaltet, dass Objektivität gewährleistet ist. Die von den einzelnen

Landesschulbehörden dazu entwickelten Modelle gewährleisten ein Verfahren, in welchem die

Kandidaten nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die Modelle unterliegen der Kontrolle der

Landesschulbehörden und können dadurch rasch einem neuen wissenschaftlichen Standard

angepasst werden.

 

Ad 4.:

Die Kosten des Oberösterreichischen Assessment - Verfahrens belaufen sich auf rund S 3.500,--.

 

Ad 5.:

Bei dem in Oberösterreich angewendeten Verfahren ist es unerheblich, ob die Fragen bekannt sind

oder nicht. Das Auswertungsprogramm für das Verfahren basiert auf einer Faktorenanalyse und ist

niemandem zugänglich. Für die Eichung dieses Verfahrens wurden ca. 1600 Tests verwendet. Das

Verfahren misst die Einstellung zu bestimmten Führungsaufgaben. Wenn sich ein Kandidat mit den

Fragen vorher auseinander setzt, hat er dadurch keinen Vorteil, weil er mit dem komplexen

Auswertungssystem trotzdem nicht vertraut ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kandidaten bei

wiederholten Testdurchführungen (im Falle von mehrmaligen Bewerbungen) ähnliche Ergebnisse

erzielten. Die Gütekriterien von Tests sind bei dem in Oberosterreich angewendeten Verfahren

gegeben.

 

 

 

 

Anlagen (13) konnten nicht gescannt werden !!!