3524/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.04.2002

Bundesministeriurn

für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3477/J-NR/2002 betreffend Schließungen von 648
Postämtern, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 27. Februar 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.

Frage 1:

Welche Regelungen bezüglich der Zustellung von Briefsendungen innerhalb der Vertragspartner
(ander des REIMS Il-Abkommens existieren und inwieweit sind diese Regelungen in die Erstellung
der Postuniversaldienstverordnung eingeflossen?

Antwort:

Das REIMS II - Abkommen ist eine vertragliche Vereinbarung von 17 europäischen Postbetreibern
dessen Verletzung zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge hat. Dieses Abkommen ist für die
österreichische Post AG als Betreiber verbindlich, ist aber keine rechtliche Grundlage für die
Regulierungsbehörde.

Die Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde ergeben sich aus der für die EU-
Mitgliedsländer verbindlichen Post-Richtlinie (97/67/EG), die in österreichisches Recht
umzusetzen ist und die auch in die Post-Universaldienstverordnung eingeflossen ist.

Frage 2:

Welche Unterschiede bestehen zwischen den Inhatten des REIMS Il-Abkommens und den
vorhandenen europäischen Regelungen im Bereich der Zustellung von Briefsendungen?

Antwort:

Die Post-Richtlinie (97/67/EG) sieht für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post
folgende Qualitätsnormen vor:

D + 3 - 85% der Sendungen sowie D + 5 - 97% der Sendungen
D bezeichnet den Einlieferungstag.


Frage 3:

Warum orientiert sich die von Ihrer Vorgängerin verlautbarte Postuniversaldienstverordnung an
den Zustellwerten des REIMS Il-Abkommens, wobei klar scheint, dass diese Werte durch die
österreichische Post AG mindestens 3 Jahre hindurch nicht eingehalten wurden?

Antwort:

Die Laufzeitvorgaben der Post-Universaldienstverordnung haben zum Ziel, auch in Österreich
möglichst bald (Erfüllung im Laufe des Jahres 2004) qualitativ hochwertige Postdienstleistungen
herbeizuführen, um die Voraussetzungen für die zu erwartende künftige Wettbewerbssituation zu
schaffen.

Frage 4:

Inwieweit erscheint es Ihnen realistisch, dass durch die Schließung von 648 Postämtern und die
Verlagerung der Zustellung größtenteils auf Landbriefträger der Zustellwert von 95 Prozent für
Briefsendungen gemäß dem REIMS Il-Abkommens erreicht werden kann?

Antwort:

Das Postämterkonzept ist vom Zustellkonzept zu trennen und kann nicht vermengt werden,
wie dies in der Anfrage erfolgt. Das Zustellkonzept ist auch nicht Gegenstand der
Post-Universaldienstverordnung und kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie auch gar nicht verordnet werden.

Auf welche Art und Weise bzw. durch welche organisatorischen und sonstigen Maßnahmen die
österreichische Post AG die Qualitätsnormen der Post-Universaldienstverordnung erfüllt, bleibt
daher der Post überlassen. Die Übergangsfrist sollte ausreichen, um die vorgegebenen
Qualitätsnormen zu erfüllen.

Frage 5:

Haben Sie vor, die verlautbarte Postuniversaldienstverordnung abzuändern und wenn ja, in
welcher Form planen Sie eine Neufassung dieser Verordnung?

Antwort:

Es ist nicht beabsichtigt, die mit BGBI. II Nr. 100/2002 vom 28. Februar 2002 kundgemachte Post-
Universaldienstverordnung abzuändern.