3524/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
Bundesministeriurn
für Verkehr,
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3477/J-NR/2002 betreffend Schließungen von
648
Postämtern, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 27.
Februar 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten.
Frage 1:
Welche Regelungen bezüglich der Zustellung von
Briefsendungen innerhalb der Vertragspartner
(ander des REIMS Il-Abkommens existieren und inwieweit sind diese Regelungen in
die Erstellung
der Postuniversaldienstverordnung eingeflossen?
Antwort:
Das REIMS II - Abkommen ist eine
vertragliche Vereinbarung von 17 europäischen Postbetreibern
dessen Verletzung zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge hat. Dieses Abkommen
ist für die
österreichische Post AG
als Betreiber verbindlich, ist aber keine rechtliche Grundlage für die
Regulierungsbehörde.
Die Vorgaben
für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde ergeben sich aus der
für die EU-
Mitgliedsländer verbindlichen Post-Richtlinie (97/67/EG), die in
österreichisches Recht
umzusetzen ist und die auch in die Post-Universaldienstverordnung eingeflossen
ist.
Frage 2:
Welche Unterschiede bestehen zwischen den
Inhatten des REIMS Il-Abkommens und den
vorhandenen europäischen Regelungen im Bereich der Zustellung von
Briefsendungen?
Antwort:
Die Post-Richtlinie (97/67/EG) sieht
für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post
folgende Qualitätsnormen vor:
D + 3 - 85% der Sendungen sowie D + 5 -
97% der Sendungen
D bezeichnet den Einlieferungstag.
Frage 3:
Warum orientiert sich die von
Ihrer Vorgängerin verlautbarte Postuniversaldienstverordnung an
den Zustellwerten des REIMS Il-Abkommens, wobei klar scheint, dass diese Werte
durch die
österreichische Post AG mindestens 3 Jahre hindurch nicht eingehalten
wurden?
Antwort:
Die Laufzeitvorgaben der
Post-Universaldienstverordnung haben zum Ziel, auch in Österreich
möglichst bald (Erfüllung im Laufe des Jahres 2004) qualitativ
hochwertige Postdienstleistungen
herbeizuführen, um die Voraussetzungen für die zu erwartende
künftige Wettbewerbssituation zu
schaffen.
Frage 4:
Inwieweit erscheint es Ihnen realistisch,
dass durch die Schließung von 648 Postämtern und die
Verlagerung der Zustellung größtenteils auf Landbriefträger der
Zustellwert von 95 Prozent für
Briefsendungen gemäß dem REIMS Il-Abkommens erreicht werden kann?
Antwort:
Das Postämterkonzept ist vom
Zustellkonzept zu trennen und kann nicht vermengt werden,
wie dies in der Anfrage erfolgt. Das Zustellkonzept ist auch nicht Gegenstand
der
Post-Universaldienstverordnung und kann vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und
Technologie auch gar nicht verordnet werden.
Auf welche Art und Weise bzw. durch welche
organisatorischen und sonstigen Maßnahmen die
österreichische Post AG die Qualitätsnormen der
Post-Universaldienstverordnung erfüllt, bleibt
daher der Post überlassen. Die Übergangsfrist sollte ausreichen, um
die vorgegebenen
Qualitätsnormen zu erfüllen.
Frage 5:
Haben Sie vor, die verlautbarte
Postuniversaldienstverordnung abzuändern und wenn ja, in
welcher Form planen Sie eine Neufassung dieser Verordnung?
Antwort:
Es ist nicht beabsichtigt, die mit BGBI. II Nr. 100/2002 vom 28. Februar 2002
kundgemachte Post-
Universaldienstverordnung abzuändern.