3527/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.04.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3525/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Das Bewerben Kärntens für
Betriebsansiedlungen fällt in den Kärntner Landesbe-
reich und nicht in die Vollzugszuständigkeit meines Ministeriums. Die
Löhne sind
grundsätzlich Teil der Kollektivverträge. Für Bereiche bzw.
Sparten, für die es keinen
Kollektivvertrag gibt,
können allenfalls Mindestlöhne festgesetzt werden. Weder kol-
lektivvertragliche Angelegenheiten noch
Maßnahmen im Zusammenhang mit Min-
destlöhnen fallen
in meine Zuständigkeit. Ich verweise in diesem Zusammenhang
auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Frage 3:
Zur Verringerung der Lohnschere zwischen Frauen
und Männern in Österreich ist ein
Bündel von Maßnahmen erforderlich. Im Sinne der Strategie des
Gender-Main-
streaming sollen alle mit Fragen der Einkommenspolitik befassten Ressorts
mitein-
bezogen werden.
Derzeit nehme ich im Sinne dieser
Strategie die Förderung von Frauen in neuen Be-
rufsfeldern mit einem
umfassenden “Frauen-Technologie-Projekt Österreich", das mit
1. Dezember 2001 gestartet ist und in Kooperation mit dem Bundesministerium
für
Verkehr, Innovation und Technologie bis Oktober 2003 durchgeführt wird, in
Angriff.
Hauptziel dieses Vorhabens ist die Ausarbeitung und Umsetzung von
Maßnahmen
zur Steigerung des Frauenanteils im Bereich der neuen Technologien in Form von
Pilotprojekten mit ausgewählten Unternehmen. Dabei sollen
Maßnahmenprogramme
für Technologieunternehmen entwickelt
werden, die Anreize schaffen, mehr Frauen
in anspruchsvollen Technologieberufen einzustellen und ihnen in diesen Berufen
Aufstiegschancen zu ermöglichen. Qualifizierungsmaßnahmen in der Berufsein-
stiegs- und Weiterbildungsphase sowie Mentoringprogramme in Zusammenarbeit mit
Universitäten und Fachhochschulen sollen diese Maßnahmen
unterstützen. Durch
den Aufbau einer auch nach Abschluss des Projektes bestehenden Datenbank soll
die Netzwerkbildung für Frauen im Technologiebereich sichergestellt und
darüber
hinaus eine zentrale Internetbörse für den Technologiebereich
geschaffen werden.
Ziel all dieser Maßnahmen ist es, durch Verbesserung
der Chancen von Frauen im
IT-Bereich einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Einkommensunterschieden
zu
leisten.
Hinsichtlich
innerbetrieblicher Einkommensunterschiede untersagt das Gleichbe-
handlungsgesetz jede Benachteiligung auf Grund des Geschlechts im Zusammen-
hang mit einem
Arbeitsverhältnis, insbesondere auch bei der Festsetzung des Ent-
gelts und beim beruflichen Aufstieg. Wichtigste innerbetriebliche Ursachen
für die
dennoch vorhandenen, erheblichen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und
Männern sind
- unterschiedliche finanzielle Angebote bereits beim beruflichen Einstieg,
Unterschiede bei der
Anwendung von Kollektivverträgen bzw. betrieblichen
Überzahlungen,
- Unterschiede bei Zulagen und Prämien
-
sowie wesentlich schlechteren Chancen von Frauen beim beruflichen Auf-
stieg.
Es ist ein wesentlicher Teil
der Arbeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen,
den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes auch in der Praxis zum Durch-
bruch zu verhelfen. 2001 wurden auch in Graz und Klagenfurt Gleichbehandlungs-
anwaltschaften, die bis dato nur in Wien und Innsbruck vorhanden waren,
eröffnet,
eine weitere ist für Oberösterreich geplant.
Durch eine Novellierung des
Gleichbehandlungsgesetzes für die Privatwirtschaft
ist die Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission erstmals für diese
Tätigkeit
dienstfrei gestellt. Weiters werden nur auch bei einem Verlangen der
Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen oder bei einem amtswegigen Tätigwerden der
Kommissi-
on zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Fristen zur
ge-
richtlichen Geltendmachung gehemmt.
Der Bericht über die Vollziehung des
Gleichbehandlungsgesetzes 2000 wurde im
Jänner 2002 dem Nationalrat zugeleitet.
Der dritte Bericht der Bundesregierung zur
Gleichbehandlung von Frauen und Män-
nern im Bereich des Bundes wurde am 16. Oktober 2001 in einer Sitzung des
Gleichbehandlungsausschusses
in öffentlicher Sitzung behandelt und enderledigt.
Der Bericht wurde bei der Abstimmung einstimmig zur Kenntnis genommen.
Das
Frauenförderungsprojekt “Mentoring für Frauen" ist eine
innovative Personal-
entwicklung für Frauen
durch individuelle Begleitung und Betreuung. Frauen in Füh-
rungspositionen unterstützen, motivieren und fördern Einsteigerinnen,
Wiederein-
steigerinnen
oder Aufsteigerinnen.
Die Bundesanstalt Statistik
Österreich wurde beauftragt, ein umfassendes statisti-
sches Bild der geschlechtsspezifischen Disparitäten zwischen Frauen und
Männern
in den
Bereichen Demographie, Bildung, Gesundheit, Erwerbstätigkeit, Einkom-
men/Lebensstandard, Freizeit,
familiäre Arbeitsteilung/institutionelle Unterstützung
vorzulegen. Der Endbericht ist bereits eingelangt und wird demnächst
präsentiert.
Zahlreiche Fraueninitiativen
und -projekte, insbesondere die 33 Frauenservicestel-
len in Österreich, von denen die meisten Beratungsschwerpunkt in Aus- und
Weiter-
bildung haben, werden finanziell unterstützt.
Als Initiative in Richtung eines
leichteren Zugangs von Mädchen in atypische Berufs-
bereiche wurden zwei Folder “Mädchen können mehr"
aufgelegt.
Frage 4:
Mit der Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2002 ist nicht nur ein
wichtiges familienpolitisches Anliegen erfüllt worden, nämlich das
Kind in den Mittel-
punkt des Interesses zu stellen, sondern es ist auch dem frauenpolitischen
Anliegen
auf deutliche Besserstellung der Frauen Rechnung getragen worden.
Es wird den Frauen nun ermöglicht,
den oft sehr schwierigen Spagat zwischen Fami-
lie und Beruf besser bewältigen zu können. Der betreuende Elternteil,
der zu achtzig
Prozent noch immer die Frau ist, hat nun die Wahl, ob er sich
ausschließlich der
wichtigen Aufgabe der Kindererziehung widmen oder zusätzlich nebenbei
erwerbstä-
tig sein möchte. Mit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes wurde die
Vereinbarkeit
von Familie und Beruf noch weiter verbessert. Durch die großzügige
Zuverdienst-
grenze von 14.600 Euro brutto im Jahr wird es Eltern nun ermöglicht, auch
während
einer Karenz den Kontakt zum Betrieb aufrecht zu erhalten, was den beruflichen
Wiedereinstieg nach einer Babypause erheblich erleichtert.
Zudem erhält die Frau oder der
betreuende Vater pro Kind, für das Kindergeld bezo-
gen wird, 18 Monate als pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet.
Für
Frauen, die es im Vergleich zu den Männern noch immer schwerer haben,
Beitrags-
zeiten zu erwerben, bedeutet dies eine echte Verbesserung in Richtung mehr
Unab-
hängigkeit, da es Frauen
dadurch erleichtert wird, die für den Pensionsanspruch
notwendigen 15 Arbeitsjahre zu erreichen.
Das Audit FAMILIE & BERUF unterstützt
berufstätige Eltern und zwar unselbständig
erwerbstätige Mütter und Väter sowie Beitriebsinhaber mit
Familienpflichten und Un-
ternehmen, die Familienfreundlichkeit unter Einbeziehung ihrer Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter nachvollziehbar und kontrollierbar implementieren.
Das Projekt Familienkompetenz
unterstützt insbesondere Frauen beim beruflichen
Wiedereinstieg.
Der
Bundeswettbewerb “frauen- und familienfreundlichster Betrieb"
fördert den
Wettbewerb zwischen
Unternehmen in den Kategorien Groß-, Mittel- und Kleinunter-
nehmen,
Non-Profit-Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Hin-
blick auf Frauen- und Familienfreundlichkeit.
Frage 5:
Die Zahl der Kinderbetreuungsplätze
ist in den letzten Jahren gestiegen, insbeson-
dere die Zahl der Kinderkrippen und Horte. In der Gruppe der 3- bis
6-Jährigen ist
abgesehen von punktuellen, regionalen Engpässen jedenfalls ein
flächendeckendes
Angebot vorhanden. Dazu hat der Bund im Rahmen der
"Kindergartenmilliarde" (€
87,2 Mio.) durch die Schaffung von zusätzlich 32.188 (2.046 davon in
Kärnten)
Betreuungsplätzen einen wesentlichen Beitrag geleistet. Vergleicht man die
Zahlen
seit dem Jahr 1996 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Betreuungsplätze
zu verzeich-
nen, gleichzeitig ist die Anzahl der Kinder in diesen Altersgruppen
(Geburtenrück-
gang) kontinuierlich gesunken.
Grundsätzlich darf ich darauf
hinweisen, dass nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung die Bereitstellung eines adäquaten
Kinderbetreuungsangebo-
tes in die Verantwortung der Länder und Gemeinden fällt.
Um aber den Eltern
bedarfsgerechte, moderne, flexible Kinderbetreuungseinrichtun-
gen bieten zu können, wird eine wissenschaftlich fundierte Bedarfserhebung
benö-
tigt. Damit der österreichweite Bedarf auch beziffert werden kann, habe
ich eine Er-
hebung im Rahmen eines Mikrozensus-Sonderprogrammes beauftragt. Die Ergeb-
nisse werden im Frühjahr 2003 vorliegen und sodann den
Entscheidungsträgern zu
Verfügung
gestellt.
Daneben beabsichtige ich, in der
Kinderbetreuung neue Wege zu gehen. Eltern wird
künftig über ein “Call Center" die Möglichkeit
gegeben, jederzeit Hilfe für die Betreu-
ung ihrer Kinder, analog der Altenhilfe, anzufordern. Dementsprechend sind
“Call
Center" als eine Art telefonische Servicehotline für die flexible
Abdeckung von zeit-
lich befristeten Notfällen in der Kinderbetreuung gedacht.
Frage 6:
Vorweg wird darauf
hingewiesen, dass die Änderung zum Arbeitsvertragsrechts-An-
passungsgesetz, zum Urlaubsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, mit der eine Familienhospizkarenz eingeführt werden soll, am 8.
März 2002 im
Ministerrat beschlossen und die Regierungsvorlage zur parlamentarischen Behand-
lung
weitergeleitet wurde.
Selbstverständlich
ist mir die Notwendigkeit einer finanziellen Absicherung jener Per-
sonen, die diese
Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender pflegebedürftiger
Menschen in Anspruch nehmen werden,
bewusst. Aus diesem Grund wird derzeit an
einem unbürokratischen und effizienten Finanzhilfemodell gearbeitet. Damit
soll so-
wohl die finanzielle
Absicherung der begleitenden und pflegenden Angehörigen als
auch die Begleitung und Pflege der schwerstkranken, zu begleitenden Personen
ge-
währleistet
werden.
Aus der Sicht der
Sozialversicherung ist zur gegenständlichen Regierungsvorlage
anzumerken, dass eine kranken- und pensionsrechtliche Absicherung während
der
Familienhospizkarenz aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung vorgesehen ist.
Insbesondere wird die
sozialversicherungsrechtliche Absicherung auch jener Perso-
nen, die bei Inanspruchnahme der Regelungen zur Familienhospizkarenz weiterhin
in einem Arbeitsverhältnis stehen, aus Gründen der
Rechtsökonomie und des gege-
benen Sachzusammenhanges begrüßt.
Für Personen, die wegen der
Herabsetzung oder Änderung der Lage der Normal-
arbeitszeit für die Familienhospizkarenz eines Angehörigen aus dem
Dienstverhältnis
kein Entgelt oder nur ein unter der für die Pflichtversicherung
maßgeblichen Gering-
fügigkeitsgrenze (Wert 2002: monatlich 301,54 Euro) liegendes Entgelt
beziehen,
soll sowohl eine Krankenversicherung (beschränkt auf Sachleistungen) als
auch eine
Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung vorgesehen
werden. Für Personen, die zwar ein versicherungspflichtiges, jedoch unter
dem Aus-
gleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a
sublit. bb ASVG
liegendes Entgelt (Wert 2002: 630,92 Euro) erzielen, soll eine
“Höherversicherung"
in der Pensionsversicherung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz erfolgen.
Für jene Dienstnehmergruppen, die
wegen eines Ruhegenussanspruches von der
Pensionsversicherung bzw. wegen eines Anspruches auf Leistungen der Kranken-
fürsorge von der Krankenversicherung ausgenommen sind, sollen an Stelle
der Bei-
träge zur Kranken- bzw. Pensionsversicherung Beitragsleistungen an den
Träger der
Ruhegenuss-
bzw. Krankenfürsorgeleistung erfolgen.
Um auch Arbeitslosen
die Familienhospizkarenz zu ermöglichen, sollen diese bei
Abmeldung vom Bezug des
Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe wie karen-
zierte Beschäftigte in der Kranken-
und Pensionsversicherung versichert werden.