3532/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.04.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lunacek,
Kolleginnen und Kollegen vom
28. Februar 2002, Nr. 3560/J, betreffend notwendige Reform der
öffentlichen Exportfinanzie-
rung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Anträge werden seitens der österreichischen
Kontrollbank sowie in der Folge (je nach
Höhe des Haftungsansuchens) durch einen
“Ausfuhrförderungsbeirat" nach § 5 Abs 2 oder
§5 Abs 3 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG) begutachtet. Das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt einen
Vertreter als Mitglied im
erweiterten Beirat gemäß § 5 Abs 3 AFG (Projekte mit mehr als
EUR 1 Mio.), ist jedoch im
Beirat für Projekte unter EUR 1 Mio. nicht eingebunden. Die
Letztentscheidung obliegt dem
Bundesministerium für Finanzen.
Die OECD WP on Export Credits and Credit Guarantees
beschäftigt sich seit etwa 20 Jahren
mit der Thematik der Exportkredite und staatlichen Haftungsübernahmen.
Seit dem Jahr
1995 werden auch Umweltthemen behandelt. Auf Basis einer Entscheidung des
OECD-Mi-
nisterrates von 1999 laufen
seit Beginn des Jahres 2000 im Rahmen der o.g. OECD Gruppe
Arbeiten zur Erstellung einer “OECD Recommendation on Common Approaches
to the Envi-
ronment for Export Credit Agencies"
mit dem Ziel, eine gemeinsame Vorgangsweise der
OECD Staaten zur Berücksichtigung von Umweltkriterien bei der Vergabe von
Exportkredi-
ten zu erarbeiten.
Das Umweltressort hatte bei diesen Treffen der OECD WP
Export Credits and Credit
Guarantees einen
Beobachterstatus. Die Koordinierung der österreichischen Position für
die
OECD Gruppe erfolgte über das Bundeskanzleramt, nachdem seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft um
Koordinierung ersucht worden war. Aufgrund der kompetenzrechtlichen
Zuständigkeit liegt
die Delegationsleitung beim
Bundesministerium für Finanzen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Berücksichtigung internationaler Umweltstandards
bei der staatlichen Vergabe von Ex-
portkrediten und bei staatlichen Haftungsübernahmen ist aus Sicht des
Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung.
Die Verankerung internationaler Standards wäre im Sinne der
Umwelteffektivität des Abkom-
mens und nicht zuletzt zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen anzustreben.
Im
Herbst 2000 wurden seitens der Österreichischen Kontrollbank ein
Umweltprüfverfahren
verabschiedet, welches
festlegt, für welche Projekte Umweltprüfungen durchgeführt
werden.
Ausgeschlossen von der Kreditvergabe und Haftungsübernahme sind
militärische Güter und
Nuklearenergie. Für Projekte über EUR 25 Mio. sind verpflichtend
Umweltfragebögen zu
beantworten. Für Projekte unter EUR 25 Mio. erfolgt die
Berücksichtigung von umweltrele-
vanten Aspekten nur bei
“Large Multisourced Projects", falls das Projekt in einen sensiblen
Sektor fällt und/oder die geografische Lage des
Projektes Umweltgefährdungen verursachen
könnte.
Das dreistufige Umweltprüfverfahren gilt für alle
beantragten Haftungsübernahmen mit einem
österreichischen Anteil
von mehr als EUR 1 Mio. und einem 2 Jahre überschreitenden
Zahlungsziel.
Die finanzierten Vorhaben sollten aus Sicht des
Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in jenem Land, in dem sie verwirklicht werden,
einem UVP-Verfahren unterzogen werden, das der UVP-Richtlinie der EU
entspricht. Die
Durchführung eines solchen Verfahrens sollte jedenfalls bei der
Kreditzusage angeregt
werden, falls es sich um ein Vorhaben handelt, das vom Anwendungsbereich der
Richtlinie
erfasst wäre.
Für die Finanzierungsentscheidung in Österreich
selbst wäre ein UVP-Verfahren nach öster-
reichischem UVP-G 2000 nicht zielführend, da dieses zu sehr ins
österreichische Verwal-
tungssystem und Verwaltungsverfahren eingebettet ist. Vielmehr sollten sich die
Abnehmerländer an den
bereits bei der EBRD und der Weltbank eingeführten Verfahren
orientieren, die wiederum auf der UVP-Richtlinie der EU und der
Espoo-Konvention über
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
der ECE aufbauen.