3533/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.04.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kolle-
gen haben am 28. Februar 2002 an mich unter der Nr. 3542/J eine schriftliche
parlamen-
tarische Anfrage betreffend
Verschleppung der Erteilung von Niederlassungsbewilligun-
gen an Kinder eines österreichischen Staatsangehörigen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: Anlässlich der Vorsprache der drei Kinder, darunter laut
Herrn T. O. Zwillinge,
am 3. November 2000 bei der österreichischen Botschaft in Lagos ergaben
sich laut Bot-
schaftsbericht Zweifel an
ihrer Identität. Die BPDion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,
wurde von der Botschaft Lagos darüber informiert und ersuchte um
Rückmittlung der Auf-
enthaltsvignetten.
Zu Frage 2: Ja. Anlässlich der Vorsprache an der
Botschaft am 3. November 2000 wur-
den die vorsprechenden Personen gemäss Botschaftsbericht gebeten, Herrn T.
O. eine
Kontaktnahme mit der Botschaft nahezulegen, um ihn über den Grund der
Nicht-
Aushändigung der Aufenthaltsvignetten zu informieren; diese Kontaktnahme
erfolgte laut
Bericht der Botschaft noch vor Ende 2000.
Zu Frage 3: Die BPDion Wien, Fremdenpolizeiliches
Büro, hat in der Folge der Botschaft
die Geburtsurkunden der drei
Kinder mit dem Ersuchen übermittelt, sie zwecks Klärung
der
Identitäts-Übereinstimmung überprüfen zu lassen.
Über
Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Botschaft auch einen
Amts-
arzt hinsichtlich der Möglichkeit einer Altersfeststellungs-Untersuchung
kontaktiert. Der
Arzt erklärte sich zu einer solchen Untersuchung bereit, die jedoch der
Einverständniser-
klärung des Vaters bedürfte.
Zu Frage 4: Ja.
Zu Frage 5: Eine
Überprüfung von Dokumenten auf ihre Echtheit bzw. die Richtigkeit ih-
res Inhalts geschieht routinemäßig im Interesse und mit Zustimmung
der betroffenen Par-
teien, da nur im Falle von überprüften und als richtig anerkannten
Dokumenten eine Be-
glaubigung durch die Botschaft erfolgt. Für diese Zwecke zieht die
österreichische Bot-
schaft Lagos ihren Vertrauensanwalt auf Kosten der interessierten Partei heran;
für das
Honorar des Vertrauensanwaltes hat Herr T. O. insgesamt USD 250,-- bezahlt und
dar-
über eine Einzahlungsbestätigung der
österreichischen Botschaft Lagos erhalten.
Zu Frage 6: Zweimalige
Untersuchungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft Lagos im
Juni 2001 bzw. im August 2001 erbrachten keine Bestätigung der
Glaubwürdigkeit der
Geburtsurkunden. Ein weiteres Einschreiten der Botschaft Lagos wurde von Herrn
T. O.
nicht beantragt.
Zu Frage 7: Aufgrund der Ergebnisse
der Untersuchungen des Vertrauensanwaltes wur-
den die vorgelegten Geburtsurkunden nicht beglaubigt. Die Rücksendung der
Geburtsur-
kunden an die Bundespolizeidirektion Wien im Wege des Bundesministeriums
für auswär-
tige Angelegenheiten erfolgte auf Wunsch von Herrn T. O., der angab, die
Dokumente zur
Vorlage bei der kanadischen Botschaft in Wien zu benötigen.
Zu Fragen 8 und 9: Die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist kein Gegenstand
der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für aus-
wärtige
Angelegenheiten.
Zu Frage 10: Die Überprüfung von Geburtsurkunden ist kein Missstand.