3533/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.04.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kolle-
gen haben am 28. Februar 2002 an mich unter der Nr. 3542/J eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Verschleppung der Erteilung von Niederlassungsbewilligun-
gen an Kinder eines österreichischen Staatsangehörigen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Anlässlich der Vorsprache der drei Kinder, darunter laut Herrn T. O. Zwillinge,
am 3. November 2000 bei der österreichischen Botschaft in Lagos ergaben sich laut Bot-
schaftsbericht Zweifel an ihrer Identität. Die BPDion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro,
wurde von der Botschaft Lagos darüber informiert und ersuchte um Rückmittlung der Auf-
enthaltsvignetten.

Zu Frage 2: Ja. Anlässlich der Vorsprache an der Botschaft am 3. November 2000 wur-
den die vorsprechenden Personen gemäss Botschaftsbericht gebeten, Herrn T. O. eine
Kontaktnahme mit der Botschaft nahezulegen, um ihn über den Grund der Nicht-
Aushändigung der Aufenthaltsvignetten zu informieren; diese Kontaktnahme erfolgte laut
Bericht der Botschaft noch vor Ende 2000.

Zu Frage 3: Die BPDion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat in der Folge der Botschaft
die Geburtsurkunden der drei Kinder mit dem Ersuchen übermittelt, sie zwecks Klärung
der Identitäts-Übereinstimmung überprüfen zu lassen.


Über Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Botschaft auch einen Amts-
arzt hinsichtlich der Möglichkeit einer Altersfeststellungs-Untersuchung kontaktiert. Der
Arzt erklärte sich zu einer solchen Untersuchung bereit, die jedoch der Einverständniser-
klärung des Vaters bedürfte.

Zu Frage 4: Ja.

Zu Frage 5: Eine Überprüfung von Dokumenten auf ihre Echtheit bzw. die Richtigkeit ih-
res Inhalts geschieht routinemäßig im Interesse und mit Zustimmung der betroffenen Par-
teien, da nur im Falle von überprüften und als richtig anerkannten Dokumenten eine Be-
glaubigung durch die Botschaft erfolgt. Für diese Zwecke zieht die österreichische Bot-
schaft Lagos ihren Vertrauensanwalt auf Kosten der interessierten Partei heran; für das
Honorar des Vertrauensanwaltes hat Herr T. O. insgesamt USD 250,-- bezahlt und dar-
über eine Einzahlungsbestätigung der österreichischen Botschaft Lagos erhalten.

Zu Frage 6: Zweimalige Untersuchungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft Lagos im
Juni 2001 bzw. im August 2001 erbrachten keine Bestätigung der Glaubwürdigkeit der
Geburtsurkunden. Ein weiteres Einschreiten der Botschaft Lagos wurde von Herrn T. O.
nicht beantragt.

Zu Frage 7: Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen des Vertrauensanwaltes wur-
den die vorgelegten Geburtsurkunden nicht beglaubigt. Die Rücksendung der Geburtsur-
kunden an die Bundespolizeidirektion Wien im Wege des Bundesministeriums für auswär-
tige Angelegenheiten erfolgte auf Wunsch von Herrn T. O., der angab, die Dokumente zur
Vorlage bei der kanadischen Botschaft in Wien zu benötigen.

Zu Fragen 8 und 9: Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist kein Gegenstand
der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für aus-
wärtige Angelegenheiten.

Zu Frage 10: Die Überprüfung von Geburtsurkunden ist kein Missstand.