3540/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3332/J-NR/2002 betreffend Gebarung des
Kunsthistorischen
Museums, die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kollegen
am 30. Jänner 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.
Ad 1:
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die
Wertverminderung nicht “über Nacht" stattgefunden hat.
Der
Jahresabschluss zum 31.12.1998 und die Eröffnungsbilanz beziehen sich zwar
auf den selben
Stichtag,
doch liegen zwischen der Aufstellung der Bilanz zum 31.12.1998 und der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999 mehrere Monate. Gemäß den
einschlägigen Bestimmungen des
Bundesmuseen-Gesetzes
ist die Eröffnungsbilanz bis zum 30.6. nach dem Ausgliederungsstichtag
aufzustellen
und beim Firmenbuch zu hinterlegen. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz
erfolgte
unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften sowie der Grundsätze
ordnungsgemäßer
Buchführung
und Bilanzierung. Demzufolge ist bei Berücksichtigung der zum
Abschlussstichtag
bestehenden
Wertverhältnisse der Grundsatz der Berücksichtigung
wertaufhellender Umstände
zu
beachten: Sämtliche bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der
Eröffnungsbilanz
bekannt
gewordenen Informationen, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse
zum Abschlussstichtag
ermöglichen,
sind bei der Aufstellung des Abschlusses zu beachten. Dies gilt selbst dann,
wenn die
Erlangung
dieser Kenntnis erst nach dem Abschlussstichtag erfolgt.
Aufgrund des gegenüber dem Jahresabschluss zum
31.12.1998 späteren Aufstellungszeitpunktes
konnten
nur durch die vorgenommene Wertverminderung in der Eröffnungsbilanz die
handelsrechtlichen
Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und
Bilanzierung
ordnungsgemäß eingehalten werden.
Ad 2.:
Der Rechnungsabschluss über das Teilrecht für das Geschäftsjahr 1998 wurde mit Schreiben vom
26. März 1999 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt.
Ad 3.:
Die Eröffnungsbilanz wurde mit Schreiben vom 29. Juni 1999 dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis gebracht.
Ad 4.:
Die Bewertung der Lagerbestände
im Jahresabschluss zum 31.12.1998 sowie in der Eröffnungs-
bilanz
zum 1.1.1999 erfolgte im Einklang mit § 206 Handelsgesetzbuch (HOB) i.V.
mit
§
207 (1) HGB und entspricht sohin den gesetzlichen Bestimmungen.
Ad 5. und 6.:
Der Jahresabschluss der Teilrechtsfähigkeit wurde von einem Steuerberater aufgestellt, wobei die
steuerlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden waren.
Gemäß Stellungnahme der
Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.mbH ergab sich die
Höhe
des Vorratsvermögens aus der geführten Bestandsverrechnung unter
Berücksichtigung der
Inventur vom 3.11.1998. Die
Bewertung erfolgte grundsätzlich zum Einstandspreis, wobei ein
Mischpreisverfahren angewendet wurde. Beschädigte Ware wurde abgewertet.
Eine Abwertung
wegen längerer Lagerdauer ist nicht erfolgt, da Stichproben für die
größten Einzelwerte ergeben
haben, dass die vorhandenen Bestände
entweder aus dem Abschlussjahr stammten oder der Verkauf
in Größenordnungen
stattgefunden hatte, die eine Abwertung nicht unbedingt nahe legten.
Ad 7.:
Die Bewertung der Waren in der Eröffnungsbilanz
erfolgte gemäß § 206 HGB. Demgemäß sind
Gegenstände des Umlaufvermögens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um Abschreibungen gemäß
§207, anzusetzen. Gemäß §207(1) HGB sind Abschreibungen
dann
zwingend vorzunehmen, wenn der Markt- oder Börsenpreis unter die
Anschaffungskosten sinkt.
Darüber hinaus dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit dies
nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig
ist.
Da die Eröffnungsbilanz zum
1.1.1999 im Juni 1999 rückwirkend zum Eröffnungsstichtag aufge-
stellt
wurde, erfolgte die Bewertung der Aktiva und Passiva - entsprechend dem
Wertaufhellungs-
gebot gemäß HGB - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des
ersten Halbjahres 1999. Bei der
Bewertung
der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurde sohin - neben
Bewertungs-
grundsätzen des §206 HGB i.V. mit §207(1) HGB - von dem
Bilanzierungswahlrecht des
§ 207 (2) HGB Gebrauch gemacht.
Ad 8.:
Die Bewertung der Kataloge in der Eröffnungsbilanz
zum 1.1.1999 erfolgte gemäß den
Bestimmungen des § 206
HGB i.V. mit § 207 HGB, wobei die rückläufigen Verkaufszahlen
für
Kataloge bereits abgeschlossener
Ausstellungen der ersten Jahreshälfte 1999 - entsprechend dem
Wertaufhellungsgebot des HGB - bei der Bewertung berücksichtigt wurden.
Von dem Bewertungs-
wahlrecht gemäß § 207
(2) HGB wurde dabei Gebrauch gemacht.
Ad 9.:
Die Bewertung der Finanzanlagen
erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 204 HGB, wobei die
Entwicklung
der Gesellschaft in der ersten Jahreshälfte 1999 - gemäß dem
Wertaufhellungsgebot
des HGB - berücksichtigt wurde. Da die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999
im Juni 1999 rückwirkend
zum Eröffnungsstichtag
aufgestellt wurde, wurden die Erkenntnisse des Jahres 1999 bereits
berücksichtigt. Demgemäß
erfolgte die Abwertung nicht innerhalb eines Tages sondern innerhalb
von 6 Monaten.
Ad 10.:
Grundsätzlich ist anzuführen, dass es keine
"offensichtlichen Widersprüche" gab, für die ein
Erklärungsbedarf bestand. Die Eröffnungsbilanz wurde dem Kuratorium
präsentiert und die
einzelnen Bilanzpositionen dabei erläutert. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Eröffnungs-
bilanz zum 1.1.1999 von einem
Wirtschaftstreuhänder aufgestellt wurde und von einem
Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. Ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk wurde dabei erteilt.
Ad 11.:
Unvollständige oder unrichtige Auskünfte der Geschäftsführung sind mir nicht bekannt.
Ad 12.:
Da
bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1998 sowie der
Eröffnungsbilanz zum
1.1.1999 die gesetzlichen Bestimmungen bzw.
Bewertungswahlrechte des HGB eingehalten
wurden, sind rechtliche Schritte gegen die Geschäftsführung
des Kunsthistorischen Museums,
sowie gegen die Wirtschaftsprüfer
nicht erforderlich.