3540/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.05.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3332/J-NR/2002 betreffend Gebarung des
Kunsthistorischen Museums, die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kollegen am 30. Jänner 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

Ad 1:

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Wertverminderung nicht “über Nacht" stattgefunden hat.
Der Jahresabschluss zum 31.12.1998 und die Eröffnungsbilanz beziehen sich zwar auf den selben
Stichtag, doch liegen zwischen der Aufstellung der Bilanz zum 31.12.1998 und der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999 mehrere Monate. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesmuseen-Gesetzes ist die Eröffnungsbilanz bis zum 30.6. nach dem Ausgliederungsstichtag
aufzustellen und beim Firmenbuch zu hinterlegen. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz erfolgte
unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften sowie der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung und Bilanzierung. Demzufolge ist bei Berücksichtigung der zum Abschlussstichtag
bestehenden Wertverhältnisse der Grundsatz der Berücksichtigung wertaufhellender Umstände
zu beachten: Sämtliche bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der Eröffnungsbilanz
bekannt gewordenen Informationen, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse zum Abschlussstichtag
ermöglichen, sind bei der Aufstellung des Abschlusses zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn die
Erlangung dieser Kenntnis erst nach dem Abschlussstichtag erfolgt.

Aufgrund des gegenüber dem Jahresabschluss zum 31.12.1998 späteren Aufstellungszeitpunktes
konnten nur durch die vorgenommene Wertverminderung in der Eröffnungsbilanz die
handelsrechtlichen Bestimmungen und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
Bilanzierung ordnungsgemäß eingehalten werden.


Ad 2.:

Der Rechnungsabschluss über das Teilrecht für das Geschäftsjahr 1998 wurde mit Schreiben vom

26. März 1999 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt.

Ad 3.:

Die Eröffnungsbilanz wurde mit Schreiben vom 29. Juni 1999 dem Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis gebracht.

Ad 4.:

Die Bewertung der Lagerbestände im Jahresabschluss zum 31.12.1998 sowie in der Eröffnungs-
bilanz zum 1.1.1999 erfolgte im Einklang mit § 206 Handelsgesetzbuch (HOB) i.V. mit
§ 207 (1) HGB und entspricht sohin den gesetzlichen Bestimmungen.

Ad 5. und 6.:

Der Jahresabschluss der Teilrechtsfähigkeit wurde von einem Steuerberater aufgestellt, wobei die

steuerlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden waren.

Gemäß Stellungnahme der Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.mbH ergab sich die
Höhe des Vorratsvermögens aus der geführten Bestandsverrechnung unter Berücksichtigung der
Inventur vom 3.11.1998. Die Bewertung erfolgte grundsätzlich zum Einstandspreis, wobei ein
Mischpreisverfahren angewendet wurde. Beschädigte Ware wurde abgewertet. Eine Abwertung
wegen längerer Lagerdauer ist nicht erfolgt, da Stichproben für die größten Einzelwerte ergeben
haben, dass die vorhandenen Bestände entweder aus dem Abschlussjahr stammten oder der Verkauf
in Größenordnungen stattgefunden hatte, die eine Abwertung nicht unbedingt nahe legten.

Ad 7.:

Die Bewertung der Waren in der Eröffnungsbilanz erfolgte gemäß § 206 HGB. Demgemäß sind
Gegenstände des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um Abschreibungen gemäß §207, anzusetzen. Gemäß §207(1) HGB sind Abschreibungen dann
zwingend vorzunehmen, wenn der Markt- oder Börsenpreis unter die Anschaffungskosten sinkt.
Darüber hinaus dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.


Da die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999 im Juni 1999 rückwirkend zum Eröffnungsstichtag aufge-
stellt wurde, erfolgte die Bewertung der Aktiva und Passiva - entsprechend dem Wertaufhellungs-
gebot gemäß HGB - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des ersten Halbjahres 1999. Bei der
Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurde sohin - neben Bewertungs-
grundsätzen des §206 HGB i.V. mit §207(1) HGB - von dem Bilanzierungswahlrecht des
§ 207 (2) HGB Gebrauch gemacht.

Ad 8.:

Die Bewertung der Kataloge in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999 erfolgte gemäß den
Bestimmungen des § 206 HGB i.V. mit § 207 HGB, wobei die rückläufigen Verkaufszahlen für
Kataloge bereits abgeschlossener Ausstellungen der ersten Jahreshälfte 1999 - entsprechend dem
Wertaufhellungsgebot des HGB - bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Von dem Bewertungs-
wahlrecht gemäß § 207 (2) HGB wurde dabei Gebrauch gemacht.

Ad 9.:

Die Bewertung der Finanzanlagen erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 204 HGB, wobei die
Entwicklung der Gesellschaft in der ersten Jahreshälfte 1999 - gemäß dem Wertaufhellungsgebot
des HGB - berücksichtigt wurde. Da die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1999 im Juni 1999 rückwirkend
zum Eröffnungsstichtag aufgestellt wurde, wurden die Erkenntnisse des Jahres 1999 bereits
berücksichtigt. Demgemäß erfolgte die Abwertung nicht innerhalb eines Tages sondern innerhalb
von 6 Monaten.

Ad 10.:

Grundsätzlich ist anzuführen, dass es keine "offensichtlichen Widersprüche" gab, für die ein
Erklärungsbedarf bestand. Die Eröffnungsbilanz wurde dem Kuratorium präsentiert und die
einzelnen Bilanzpositionen dabei erläutert. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Eröffnungs-
bilanz zum 1.1.1999 von einem Wirtschaftstreuhänder aufgestellt wurde und von einem
Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wurde dabei erteilt.

Ad 11.:

Unvollständige oder unrichtige Auskünfte der Geschäftsführung sind mir nicht bekannt.


Ad 12.:

Da bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1998 sowie der Eröffnungsbilanz zum
1.1.1999 die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Bewertungswahlrechte des HGB eingehalten
wurden, sind rechtliche Schritte gegen die Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums,
sowie gegen die Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich.