3541/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.05.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3576/J-NR/2002 betreffend unzureichende
Berücksichtigung der berechtigten Anliegen behinderter Menschen in
aktuellen Entscheidungs-
prozessen im Verkehrsbereich, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
am 4.
März 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Stimmt es, dass die im
Entwurfsstadium befindliche EISENBAHNKREUZUNGS-VERORDNUNG
bzw. deren Novellierung Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen nicht
zur Stellungnahme
übermittelt wurde?
Wenn ja: Warum wurde diese nicht übermittelt?
Antwort:
Da die Novellierung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, auf
die sich die gegenständliche
Anfrage bezieht, hauptsächlich nur Bestimmungen eisenbahnfachtechnischen Inhaltes
zum
Gegenstand hat, wurde kein umfangreiches Begutachtungsverfahren
durchgeführt.
Frage 2:
Stimmt es, dass auch die im
Entwurfsstadium befindliche EISENBAHN-KREUZUNGSVER-
ORDNUNG bzw. deren Novellierung folgende Diskriminierungen behinderter Menschen
enthält?
2a. § 4. Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des
erforderlichen Sichtraumes
§ 7.
Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.
Wie soll ein blinder bzw. sehbehinderter Mensch dies wahrnehmen können?
Bedeutet dies, dass blinden bzw. sehbehinderten Menschen die Benützung
mancher Wege (ohne
Begleitung) untersagt ist und ist diese Bestimmung mit dem Artikel 7 der
Bundesverfassung
vereinbar?
2b. § 6. Sicherung durch
Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug
aus.
Wie soll ein hörbehinderter Mensch
dies wahrnehmen können? Bedeutet dies, dass hörbehinderter
Menschen die Benützung mancher Wege sowohl mit einem KFZ als auch zu
Fuß oder mit dem
Fahrrad (ohne Begleitung) untersagt ist, obwohl diese Menschen gemäß
KFG
Lenkerberechtigungen erwerben können, und ist diese Bestimmung mit dem
Artikel 7 der
Bundesverfassung vereinbar?
2c. Wie wird sichergestellt, dass
Rollstuhlfahrerlnnen nicht mit ihrem Rollstuhl in den Spurrillen
hängen bleiben, welche Regelwerke des BMVIT legen die technisch sichere
Ausgestaltung fest?
(Gesonderte Beantwortung der Teilfragen 2a - 2c)
Antwort:
Zu
2a und 2b:
Die Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten
des erforderlichen Sichtraumes sowie die
Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen sind international
gebräuchliche
Sicherungen von Eisenbahnkreuzungen und werden durch die beabsichtigten
Novellierungsbestimmungen nicht geändert.
Zu2c:
Die technisch sichere Ausgestaltung von Eisenbahnkreuzungen
wird durch Regelzeichnungen für
die bauliche Ausführung festgelegt.
Zu Frage 3 :
Wieso wurde der Umbau des Bahnhofes Feldkirch genehmigt,
obwohl die Bestimmungen der
ÖNORM B 1600 bezüglich der behindertengerechten Gestaltung nicht
eingehalten wurden?
Antwort:
Die ÖBB beantragten im Juni 1998 beim ho.
Bundesministerium den Umbau des Bahnhofes
Feldkirch.
Das bei der Obersten Eisenbahnbehörde eingereichte Projekt umfasste
- den
Umbau des Aufnahmegebäudes (Errichtung eines Kundenzentrums, Verlegung der
öffentlichen WC-Anlagen in den bestehenden Personentunnel, Errichtung
einer kommerziellen
Zone in der Kassenhalle, generelle behindertengerechte Ausgestaltung),
die Gestaltung und den Ausbau des bestehenden Personentunnels (u.a. Errichtung
von
Aufzügen in das Aufnahmegebäude und auf die Mittelbahnsteige),
die Errichtung einer Überdachung des Wartebereiches für die
Autoverladung und eines
Flugdaches bei der Abfertigung für die Autoverladung,
- die
Errichtung von Oberlichten in den bestehenden Bahnsteigdächern und die
Erhöhung dieser aufgrund des
Aufzugeinbaues.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg wurde unter
ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die
bestehenden Stiegenanlagen vom Aufnahmegebäude in den Personentunnel und
vom
Personentunnel auf die Bahnsteige im Bauentwurf nicht behindertengerecht
dargestellt waren, zur
Durchführung des weiteren eisenbahnrechtlichen Verfahrens sowie zur
Bescheiderlassung für die
Bau- und Betriebsbewilligung ermächtigt.
Zwischenzeitig hat der Landeshauptmann von
Vorarlberg mehrere Teilbescheide erlassen, wie
z.B. über die Errichtung des Wartebereiches bei der Autoverladerampe, den
Tausch der
ursprünglich im Personentunnel geplanten WC-Anlagen mit der
Gepäckaufbewahrung im
Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, die behindertengerechte
Ausführung der Stiege vom
Aufnahmegebäude in den Personentunnel und die Errichtung eines
Liftschachtes zum Einbau
eines Liftes, der das Aufnahmegebäude mit dem Personentunnel verbindet.
Der Lift sollte erst
dann eingebaut werden, wenn die Lifte bei den Mittelbahnsteigen errichtet
werden. Die
Genehmigung des Umbaues des Personentunnels und der Bahnsteige wurde wegen noch
offener
Abklärungen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Die österreichischen Bundesbahnen haben zuletzt in
Beantwortung eines Schreibens vom 11.
Jänner 2002 mitgeteilt, dass die Erreichbarkeit der Bahnsteige mittels
Lifte ein Bestandteil des
Projektes “Gleisumbau Bahnhof
Feldkirch" (Hebung und Verbreiterung Mittelbahnsteig sowie neue
Gleislage mit Adaptierung der Sicherungsanlage, Fahrleitung, etc) ist, die
gemäß
“Generalverkehrsplan Österreich 2002" im Rahmen der zweiten
Bauphase umgesetzt werden soll.
Erst mit Abschluss dieser Infrastrukturinvestitionen werde der Bahnhof
Feldkirch zur Gänze
behindertengerecht sein.
Ergänzend haben die ÖBB hiezu ausgeführt,
“dass für den Einbau von behindertengerechten
Liftanlagen für die Erreichung der Bahnsteige deren Verbreiterung
erforderlich wird. Eine breitere
Ausführung der Bahnsteige erfordert den Umbau der Gleisanlagen in
größerem Umfang. Da die
meisten bahntechnischen Anlagen des Bahnhofes 30 bis 35 Jahre alt sind und
damit das Ende der
Lebensdauer erreicht haben, ist es zweckmäßig, diese Verbesserung
der Kundenanlagen in einen
Gesamtumbau des Bahnhofes Feldkirch zu integrieren. Dieses Vorhaben ist im
Paket 1a des
Generalverkehrsplans 2002 berücksichtigt. Die erforderlichen Mittel wurden
mit der X. ÖBB-ÜVO
übertragen. Das Vorhaben sollte anschließend in ca. 3 Jahren
umgesetzt werden. Mit dem Land
wurde in der Zwischenzeit ein Vertrag über die Mitfinanzierung der
Verbesserung der
Kundenanlagen verhandelt, der unterschriftsreif ist. Mit dem Land Vorarlberg,
welches für die
Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für den Umbau des
Aufnahmegebäudes
ermächtigt wurde, war die Teilung des Gesamtvorhabens in diese beiden
Teile vereinbart. Ziel war
dabei, zumindest das Aufnahmegebäude rasch in einen modernen Zustand zu
versetzen."
Fragen 4 bis 6:
Nach welchen Bestimmungen bzw. nach welchen
technischen Regelwerken werden in Österreich
eisenbahnspezifische Bauwerke geplant und errichtet?
ÖBB, GKE, SLB, Montafonerbahn, RoeEE, alle
Normalspurbahnen oder alle Schmalspurbahnen,
sie alle richten sich bei der Anschaffung von Fahrzeugen nach den UlC-Codices.
Daher gelten
auch baulich die gleichen Randbedingungen für die Normalspur- und
Schmalspur (760 oder
1000 mm)-Bahnen. Warum gibt es dann - in Analogie zu den Landesbauordnungen -
keine
Eisenbahnbauordnung?
Sowohl bei Bahnsteigen von Eisenbahnunternehmen als auch
bei Straßenbahnunternehmen mit
eigenem Gleiskörper ist, selbst bei Verwendung sogenannter
Niederflurfahrzeuge, das Ein- und
Aussteigen für Rollstuhlfahrerlnnen mit großen Problemen verbunden.
In welchen Regelwerken im
Zuständigkeitsbereich des BMVIT ist die Ausgestaltung von Bahnsteigen und
anderen
eisenbahnspezifischen Bauwerken geregelt?
Antwort:
Nach dem Eisenbahngesetz 1957 unterliegen Eisenbahnanlagen
(inklusive Fahrzeuge) der
eisenbahnrechtlichen Genehmigung. Die Eisenbahnbehörde hat diese
Genehmigung nach dem
Stand der technischen Entwicklung zu erteilen und hiebei sämtliche
öffentliche Interessen zu
berücksichtigen. Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei
Hochbauten auch
der Landeshauptmann zur Wahrung der dem Land obliegenden Aufgaben
anzuhören. Hiedurch
wird sichergestellt, dass beim Baugenehmigungsverfahren auch die jeweiligen
Landesbauordnungen soweit berücksichtigt werden, als dies durch die
Besonderheiten des
Eisenbahnwesens nicht ausgeschlossen ist.
Dementsprechend werden einer
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nachstehende
Regelwerke zugrundezulegen sein:
-Eisenbahngesetz 1957
-Straßenbahnverordnung, Verordnung brennbarer Flüssigkeiten
-Bauproduktegesetz
-Landesbauordnungen (inklusive Bautechnikverordnungen, etc)
-internationale Vorgaben
(UIC-Merkblätter 741, 560, 140; Cost 335, künftig auch Technische
Spezifikationen der Interoperabilität)
-einschlägige technische Normen
(ÖNORMEN, wie zB B 1600, B 1601, B 1602, B 2457, EN 81,
B 4970, V 2102, Eurocodes, etc)
-Arbeitnehmerschutzbestimmungen
(Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung,
Eisenbahn-Arbeitnehmerlnnenschutzverordnung, etc).
Der Entwurf einer Eisenbahnverordnung
wurde kürzlich (unter anderem auch an die
österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und die
Zentralorganisation der
Kriegsopfer- und Behindertenverbände Österreichs) zur Begutachtung
versendet. In diesem
Entwurf findet sich in § 4 Abs. 5 nachstehende aus der
Straßenbahnverordnung 1999
übernommene Bestimmung:
“(5) Zu den
baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die
körperbehinderten, älteren oder
gebrechlichen Personen,
werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die
Benützung der
Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel
erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu
kennzeichnen."
Das als “UIC-Kodex" bezeichnete
technische Regelwerk dient bestimmungsgemäß der
gegenseitigen Abstimmung u.a. des Rollmaterials zwischen
Eisenbahngesellschaften
verschiedener Staaten, um einen möglichst ungehinderten
grenzüberschreitenden
Eisenbahnverkehr zu ermöglichen. Aus Kompatibilitätsgründen wird
dieses Regelwerk daher auch
für andere Vollbahnen mit Regelspurweite herangezogen, aber nicht für
u.a. aufgrund der
Spurweite unverträgliche Systeme. Z.B. bei Schmalspurbahnen werden nur
dort einzelne
Bestimmungen aus dem UIC-Kodex den Konstruktionen zu Grunde gelegt, wo der
Stand der
Technik nicht in europäischen oder nationalen Normen festgeschrieben ist,
z.B. für Signalhörner,
Profildefinitionen und Werkstoffe. In vielen Aspekten, so u.a. auch für
die gerade für den
Rollstuhltransport so wesentlichen Abstimmung zwischen Fahrzeug und Bahnsteig
werden die
technischen Entscheidungen unter Einbeziehung der örtlich ansässigen
Behinderten-
organisationen aufgrund der jeweils vorhandenen oder absehbaren Infrastruktur-
und
Betriebsbedingungen getroffen.
Aufgrund der oben angeführten
Vorgaben wurde und wird durch die Eisenbahnunternehmen -
insbesondere durch die österreichischen Bundesbahnen - ein internes
Regelwerk (Dienst-
vorschriften) erstellt. Derartige Regelungen werden dann der
Eisenbahnbehörde vorgelegt und
geprüft, ob die in den oben angeführten Regelwerken enthaltenen
Vorgaben eingehalten werden.
In weiterer Folge kann dann davon ausgegangen werden, dass Bauvorhaben, die
diesen internen
Regelwerken der Unternehmen entsprechen, auch genehmigungsfähig sind.
Diese Beurteilung ist
in aller Regel vom Eisenbahnunternehmen unabhängig und besteht daher die
Möglichkeit auch die
Vorschriften anderer Eisenbahnunternehmen heranzuziehen. Eine Pflicht hiezu
besteht aber nicht.
Als Planungsrichtlinien der
Eisenbahnunternehmen im Bereich der “Barrierefreiheit" wären
insbesondere
anzuführen:
allgemeines Betriebskonzept
für Bahnsteige und Konzept für eine barrierefreie Infrastruktur
der österreichischen Bundesbahnen (in Ausarbeitung und vor Fertigstellung)
CD-Manual der österreichischen Bundesbahnen, das als Grundlage die
ÖNORMEN B
1600 und 1601 zitiert (deren
Einhaltung verlangt), (derzeit in Überarbeitung)
ÖBB-Dienstvorschrift DV B 50, Punkt 13 betreffend die Gestaltung von
Bahnsteigen
ÖBB-Dienstbehelf DB 745 - Kapitel 11 betreffend die Ausgestaltung der
Bahnsteigzugänge
Vorschrift über Abstände und Abmessungen für Gleisanlagen mit
Stromschienen bei U-
Bahnen
der Wiener Linien.
Fragen 7 und 8:
Den Allgemeinen Geschäftsbefindungen
österreichischer Privatbahnen ist zu entnehmen, dass
auch Privatbahnen im eigenen Netz Dienstvorschriften der ÖBB einhalten
müssen. Weshalb ist
dies so?
Welche Rechtsgrundlage haben diese Dienstvorschriften,
aufgrund welcher Rechtsgrundlage
müssen andere Eisenbahnunternehmen diese ÖBB-Dienstvorschriften auch
im eigenen Netz
einhalten?
Antwort:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird geregelt,
was Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zu fremder Infrastruktur beachten
müssen. Es
steht den Eisenbahninfrastrukturunternehmen frei, hiebei auch auf Regelwerke
anderer
Eisenbahnunternehmen (wie etwa auf Dienstvorschriften der österreichischen
Bundesbahnen) zu
verweisen.
Eine
Rechtsgrundlage, wonach Eisenbahnunternehmen verpflichtet wären, die
Dienstvorschriften
anderer Eisenbahnunternehmen im eigenen Netz einzuhalten, besteht nicht.
Frage 9:
Angeblich werden diese
“ÖBB-Dienstvorschriften" zur Anwendung gebracht, “weil
die ÖBB ja bis
1969 mit der Behörde ident waren". Welche technischen oder anderen
Regelwerke für die
Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Eisenbahnen hat das Verkehrsministerium
seit 1969
erarbeitet?
Antwort:
Grundsätzlich wäre festzuhalten,
dass im Eisenbahnbereich bislang ein System vorherrschte,
wonach ein Eisenbahnunternehmen grundsätzlich nur auf eigener
Infrastruktur Betrieb führte.
Unter dem Gesichtspunkt der
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs war es
daher nicht erforderlich, dass für alle Eisenbahnunternehmen die
gleichen Regelungen gelten mussten. Es wurden daher - wie international
üblich - als
ausreichend angesehen, wenn die Eisenbahnunternehmen Vorschriften
ausarbeiteten, die unter
Einhaltung der in Beantwortung der Fragen 4 bis 6 angeführten Regelwerke
auf die besonderen
Anlage- und Betriebsverhältnisse des Eisenbahnunternehmens Rücksicht
nehmen konnten. Die
Ausarbeitung derartiger Vorschriften wurde dabei stets durch das
Zurverfügungstellen von
Fachwissen durch die Oberste Eisenbahnbehörde unterstützt.
Aufgrund der Liberalisierung im
Eisenbahnbereich werden derzeit Verordnungen vorbereitet, wobei
im technischen Bereich die Ergebnisse der Ausarbeitungen auf EU-Ebene
berücksichtigt werden
sollen.
Betreffend die Errichtung,
den Betrieb und die Erhaltung von Eisenbahnen wurden vom
Verkehrsministerium seit 1969 nachstehende Regelwerke erlassen:
-Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO), BGBI. II Nr. 76/2000
-Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF), BGBI. 240/1991, idgF
-Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBI. II Nr. 64/1999
-Eisenbahn-Arbeitnehmerlnnenschutzverordnung (EisbAV), BGBI. II Nr. 384/1999 idgF
-Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV), BGBI. Nr. 414/1993
-Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV), BGBI. Nr. 415/1993.
Zu Frage 10:
Sind diese sogenannten Dienstvorschriften
mit den Anforderungen barrierefreien
(behindertengerechten) Bauen vereinbar?
Antwort:
Die Einhaltung der
Anforderungen barrierefreien Bauens ergeben sich aus zahlreichen
Bestimmungen (allgemein aufgrund der Forderung nach Stand der Technik im
Eisenbahngesetz,
aber auch durch explizite Regelungen wie zB in Landesbauordnungen,
Straßenbahnverordnung,
künftig auch Eisenbahnverordnung, etc). Soweit Dienstvorschriften gegen
diese Vorgaben aus
nicht zwingenden technischen Gründen verstoßen würden,
wären sie anzupassen.
Frage 11:
Wenn der Bund Milliardenbeträge
für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur bereitstellt, legt er
auch die behindertengerechte Gestaltung der so von ihm finanzierten Projekte
fest. Gibt es
Regelwerke des Bundes für die Gestaltung der von ihm finanzierten
Eisenbahnprojekte, bzw.
stimmt es, dass die von ihm
beauftragten Eisenbahnunternehmen im Rahmen der sogenannten
HL-Richtlinien selbst festlegen, was sie mit den Mitteln des Bundes machen?
Antwort:
Aus grundsätzlichen Erwägungen
werden finanzielle Fragen auch organisatorisch strikt von den im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu behandelnden behördlichen Aufgaben
getrennt. Wie
bereits oben dargestellt, sind die Grundsätze barrierefreien Bauens -
soweit dies technisch
möglich ist - unabhängig von der Frage der Finanzierung derartiger
Bauvorhaben einzuhalten.
Dies wird von der Behörde immer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an
Hand der in
Beantwortung zu den Fragen 4 bis 6 angeführten Regelwerken geprüft.
Gegebenenfalls haben die
Bauentwürfe von den Eisenbahnunternehmen verbessert zu werden.
Die angesprochenen “Richtlinien
für das Entwerfen von Bahnanlagen - Hochleistungsstrecken"
behandeln vor allem Geschwindigkeiten, Lastannahmen, Umgrenzung des lichten
Raumes,
Linienführung, Querschnittsgestaltung der freien Strecke sowie
Gleisabstände in Bahnhöfen und
sind bei der Errichtung von Strecken, die die Bundesregierung zu HL-Strecken
erklärt hat,
einzuhalten.