355/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 346/J betreffend der
Umsetzung der sogenannten EU - Patent - Richtlinie (Richtlinie zum Schutz biotechnologischer
Erfindungen), welche die Abgeordneten Mag. Sima, Gradwohl, Huber, Mag. Maier,
Mag. Gaßner und Genossen am 9. Februar 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten1, 2und 4 der Anfrage:
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge -
Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das
Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970
geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Österreichischen Patent -,
Marken - und Musteramtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz -
PAG) erlassen wird (Patentrechts - und Gebührennovelle 2000) wurde am
10. Dezember 1999, im Rahmen des für Novellen des Patentgesetzes üblichen Verfahrens,
zur Begutachtung ausgesendet. Darüberhinaus wurde der Entwurf an die in Aussicht
genommenen Mitglieder des durch die Entschließung des Nationalrates vom 16. April 1998
(E 107 - NR/XX.GP) einzurichtenden
Österreichischen Monitoring - Komitees zur Evaluation
der Wirkungen der Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit der in diesem Entwurf vorgesehenen Novelle des Patentgesetzes 1970 soll die Richtlinie
98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen umgesetzt werden. Im genannten Entwurf enthalten
ist die Inkrafttretensbestimmung mit 30. Juli 2000.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Vom bisher im österreichischen Patentgesetz vorgegebenen Weg der Patentierbarkeit von
Erfindungen wird durch die geplante Novelle insofern nicht abgegangen, als
biotechnologische Erfindungen schon nach den derzeit geltenden Bestimmungen patentierbar
sind. Die Umsetzung der Richtlinie dient vor allem der Konkretisierung und Auslegung
sowie teilweise der Einschränkung der geltenden Bestimmungen.