3553/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.05.2002
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Parnigoni und GenossInnen haben am 6. März 2002 unter
der Nr.
3580/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Büro für inter-
ne
Angelegenheiten" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Es sind 570 Meldungen erstattet worden.
Zu Frage 2:
In 50 Fällen.
Zu Frage 3:
47 Fälle.
Zu den Fragen 4, 8 und 9:
In 30 Fällen
haben Ermittlungsergebnisse des BIA Eingang in Anzeigen an die Staatsanwalt-
schaften
gefunden; davon entfielen die Anzeigen auf folgende Delikte:
Verdacht nach dem StGB: § 83, § 84; § 105; § 107; §
115; § 125, § 127; § 201; § 278a, § 280;
§
283, § 302, § 304, § 307, § 310 und § 313
nach dem
SMG
und nach dem DSG
Kontaktierte Staatsanwaltschaften
waren jene von Wien, Korneuburg, Graz, Wiener Neustadt,
Innsbruck,
Linz, Klagenfurt, Salzburg.
Ich weise daraufhin, dass jeweils die Unschuldsvermutung gilt.
Zu Frage 5:
3 Fälle.
Zu Frage 6:
Zu einer vorläufigen Suspendierung.
Zu Frage 7:
Zu keiner.
Zu Frage 10:
Bekannt sind 12 Fälle.
Zu Frage 11:
Jede nicht
gänzlich unbegründete Verdachtslage ist den zuständigen
Justizbehörden zur
dortigen
unabhängigen Überprüfung zur Kenntnis zu bringen
(Offizialprinzip). Aus der Zahl
der
Einstellungen Rückschlüsse auf die Qualität der
Ermittlungsarbeit der BIA zu ziehen,
halte
ich für verfehlt.
Zu Frage 12:
Diese Frage kann erst
nach rechtskräftigen Verfahrensabschlüssen der Gerichte, Dienst- und
Disziplinarbehörden
beantwortet werden.
Zu Frage 13:
9. Davon ist derzeit
lediglich der A1/4 Arbeitsplatz des Leiters fix beim BIA systematisiert.
Von den
weiteren acht Mitarbeitern befindet sich eine Verwaltungsassistentin in der
Ausbildungsphase.
Zu Frage 14:
In 13 Fällen.
Zu Frage 15:
Soweit das Büro
für interne Angelegenheiten für den Leiter der Sektion V
Angelegenheiten
der
Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als Generaldirektion für die
öffentliche
Sicherheit
im Sinne des § 7 Absatz 9 des Bundesministeriengesetzes und wurde aufgrund
seiner
abweichenden Organisationsstruktur nicht in die bestehenden
Organisationseinheiten
der
Sektion V eingegliedert.
Zu Frage 16:
Nein. In meiner Amtszeit ist es außerdem zu keiner Vermehrung der Abteilungen gekommen.
Zu Frage 17:
Es scheint sehr wohl im Internet als auch im BMI-Intranet auf.
Zu Frage 18:
Nein.
Zu Frage 19:
Ja.
Zu Frage 20:
Jurist, umfangreiche
Spezialausbildungen, mehr als fünf Jahre Ausländserfahrung; allgemein
beeideter
und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine
Kriminologie et
altera;
etc.
Zu den Fragen 21 bis 23:
Ungeachtet
der Tatsache, dass schon früher Sonderzuständigkeiten bestanden haben
und
zweifellos
geeignete Angehörige der Sicherheitsexekutive zur Verfügung gestanden
wären,
erschien
es im Hinblick auf den besonders sensiblen Tätigkeitsbereich angebracht,
einen
außerhalb der Sicherheitsverwaltung stehenden Experten zur Leitung dieser
Einrichtung
heranzuziehen.
Weiters ist die
Schaffung einer unabhängigen und außerhalb “klassischer"
hierarchischer
Ermittlungsstrukturen
stehenden Organisationseinheit für die Überprüfung von
Vorwürfen
gegen
Mitarbeiter des Ressorts allgemeiner Standard rechtsstaatlicher Demokratien.
Zu Frage 24:
Keine.
Zu Frage 25:
Einige
haben ordnungsgemäß ihren Präsenzdienst abgeleistet, ansonst
besteht keine
Verbindung.
Zu Frage 26:
Da das BIA über
keine eigenen Kraftfahrzeuge verfügt, werden ihm in Absprache mit der
Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit, von dieser die notwendige Anzahl von
Dienstkraftfahrzeugen
leihweise zur Verfügung gestellt.
Zu den Fragen 27 und 28:
Mit
Ausnahme von zwei Fotoapparaten und einer Videokamera steht keine eigene
Ausrüstung
zur
Verfügung.
Zu Frage 29:
Alle mit
Erhebungsaufgaben betrauten oder Außendienst versehende Mitarbeiter des
BIA, bei
denen
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind auch Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
Zu Frage 30:
Soweit das BIA
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als
Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit; es kommen dem BIA alle relevanten
gesetzlichen
Rechte und Pflichten zu.
Zu den Fragen 31 bis 33:
Es gab keine für den Rechtsschutzbeauftragten relevanten Fälle.
Zu den Fragen 34 und 35:
Nein. Sobald im Zuge
von Ermittlungen klar wird, dass kein strafrechtlich vorwerfbarer Tat-
bestand
sondern allenfalls ein disziplinarrechtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,
wird dies
zur
selbständigen Beurteilung den zuständigen Dienst- und
Disziplinarbehörden
weitergeleitet.
Dies war jedoch nur in einem der drei in Frage 5 genannten Fällen mit
dienstrechtlichem
Bezug der Fall. Die restlichen beiden Fälle betrafen keine klassischen
Ermittlungstätigkeiten.
Die Beantwortung der Frage 35 erübrigt sich daher.
Zu Frage 36:
Sofern die
gesetzlichen Bedingungen und die nachhaltige dienstliche Notwendigkeit
vorliegen,
werden Ermittlungen gemäß § 54a SPG geführt.
Zu den Fragen 37 und 39:
Nein.
Zu den Fragen 38, 40 und 41:
Die geltenden
Gesetze, auch die Regelungen des Meldegesetzes sind den Bediensteten des
BIA
bekannt.
Nach welchen
Kriterien Rundfunkbeiträge gestaltet werden, entzieht sich meiner Kenntnis
und
stellt wie auch meine persönliche Meinung über Medienberichte keinen
Gegenstand der
Vollziehung
des Bundesministeriums für Inneres dar. Ich ersuche daher um
Verständnis,
wenn
ich von einer weitergehenderen Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.