3553/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.05.2002

Bundesminister für Inneres

 


 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 6. März 2002 unter
der Nr. 3580/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Büro für inter-
ne Angelegenheiten" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Es sind 570 Meldungen erstattet worden.

Zu Frage 2:

In 50 Fällen.

Zu Frage 3:

47 Fälle.

Zu den Fragen 4, 8 und 9:

In 30 Fällen haben Ermittlungsergebnisse des BIA Eingang in Anzeigen an die Staatsanwalt-
schaften gefunden; davon entfielen die Anzeigen auf folgende Delikte:
Verdacht nach dem StGB: § 83, § 84; § 105; § 107; § 115; § 125, § 127; § 201; § 278a, § 280;
§ 283, § 302, § 304, § 307, § 310 und § 313
nach dem SMG
und nach dem DSG

Kontaktierte Staatsanwaltschaften waren jene von Wien, Korneuburg, Graz, Wiener Neustadt,
Innsbruck, Linz, Klagenfurt, Salzburg.

Ich weise daraufhin, dass jeweils die Unschuldsvermutung gilt.

Zu Frage 5:

3 Fälle.


Zu Frage 6:

Zu einer vorläufigen Suspendierung.

Zu Frage 7:

Zu keiner.

Zu Frage 10:

Bekannt sind 12 Fälle.

Zu Frage 11:

Jede nicht gänzlich unbegründete Verdachtslage ist den zuständigen Justizbehörden zur
dortigen unabhängigen Überprüfung zur Kenntnis zu bringen (Offizialprinzip). Aus der Zahl
der Einstellungen Rückschlüsse auf die Qualität der Ermittlungsarbeit der BIA zu ziehen,
halte ich für verfehlt.

Zu Frage 12:

Diese Frage kann erst nach rechtskräftigen Verfahrensabschlüssen der Gerichte, Dienst- und
Disziplinarbehörden beantwortet werden.

Zu Frage 13:

9. Davon ist derzeit lediglich der A1/4 Arbeitsplatz des Leiters fix beim BIA systematisiert.
Von den weiteren acht Mitarbeitern befindet sich eine Verwaltungsassistentin in der
Ausbildungsphase.

Zu Frage 14:

In 13 Fällen.

Zu Frage 15:

Soweit das Büro für interne Angelegenheiten für den Leiter der Sektion V Angelegenheiten
der Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit im Sinne des § 7 Absatz 9 des Bundesministeriengesetzes und wurde aufgrund
seiner abweichenden Organisationsstruktur nicht in die bestehenden Organisationseinheiten
der Sektion V eingegliedert.

Zu Frage 16:

Nein. In meiner Amtszeit ist es außerdem zu keiner Vermehrung der Abteilungen gekommen.

Zu Frage 17:

Es scheint sehr wohl im Internet als auch im BMI-Intranet auf.

Zu Frage 18:

Nein.

Zu Frage 19:

Ja.

Zu Frage 20:

Jurist, umfangreiche Spezialausbildungen, mehr als fünf Jahre Ausländserfahrung; allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine Kriminologie et
altera; etc.


Zu den Fragen 21 bis 23:

Ungeachtet der Tatsache, dass schon früher Sonderzuständigkeiten bestanden haben und
zweifellos geeignete Angehörige der Sicherheitsexekutive zur Verfügung gestanden wären,
erschien es im Hinblick auf den besonders sensiblen Tätigkeitsbereich angebracht, einen
außerhalb der Sicherheitsverwaltung stehenden Experten zur Leitung dieser Einrichtung
heranzuziehen.

Weiters ist die Schaffung einer unabhängigen und außerhalb “klassischer" hierarchischer
Ermittlungsstrukturen stehenden Organisationseinheit für die Überprüfung von Vorwürfen
gegen Mitarbeiter des Ressorts allgemeiner Standard rechtsstaatlicher Demokratien.

Zu Frage 24:

Keine.

Zu Frage 25:

Einige haben ordnungsgemäß ihren Präsenzdienst abgeleistet, ansonst besteht keine
Verbindung.

Zu Frage 26:

Da das BIA über keine eigenen Kraftfahrzeuge verfügt, werden ihm in Absprache mit der
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, von dieser die notwendige Anzahl von
Dienstkraftfahrzeugen leihweise zur Verfügung gestellt.

Zu den Fragen 27 und 28:

Mit Ausnahme von zwei Fotoapparaten und einer Videokamera steht keine eigene Ausrüstung
zur Verfügung.

Zu Frage 29:

Alle mit Erhebungsaufgaben betrauten oder Außendienst versehende Mitarbeiter des BIA, bei
denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind auch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.

Zu Frage 30:

Soweit das BIA Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit; es kommen dem BIA alle relevanten
gesetzlichen Rechte und Pflichten zu.

Zu den Fragen 31 bis 33:

Es gab keine für den Rechtsschutzbeauftragten relevanten Fälle.

Zu den Fragen 34 und 35:

Nein. Sobald im Zuge von Ermittlungen klar wird, dass kein strafrechtlich vorwerfbarer Tat-
bestand sondern allenfalls ein disziplinarrechtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wird dies
zur selbständigen Beurteilung den zuständigen Dienst- und Disziplinarbehörden
weitergeleitet. Dies war jedoch nur in einem der drei in Frage 5 genannten Fällen mit
dienstrechtlichem Bezug der Fall. Die restlichen beiden Fälle betrafen keine klassischen
Ermittlungstätigkeiten.

Die Beantwortung der Frage 35 erübrigt sich daher.


Zu Frage 36:

Sofern die gesetzlichen Bedingungen und die nachhaltige dienstliche Notwendigkeit
vorliegen, werden Ermittlungen gemäß § 54a SPG geführt.

Zu den Fragen 37 und 39:

Nein.

Zu den Fragen 38, 40 und 41:

Die geltenden Gesetze, auch die Regelungen des Meldegesetzes sind den Bediensteten des
BIA bekannt.

Nach welchen Kriterien Rundfunkbeiträge gestaltet werden, entzieht sich meiner Kenntnis
und stellt wie auch meine persönliche Meinung über Medienberichte keinen Gegenstand der
Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres dar. Ich ersuche daher um Verständnis,
wenn ich von einer weitergehenderen Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.