3562/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.05.2002
Bundesministerium für
ÖFFENTLICHE LEISTUNG UND SPORT
Die Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche
Anfrage (3582/J) betreffend
“Sonderurlaube" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Seit wann befindet (befand) sich Herwig Frad im Sonderurlaub?
a) Mit welcher Begründung?
b) In welchem zeitlichen Ausmaß?
Frage 2:
Welche Begründung hat Herr Frad für seinen im Februar 2002 beantragten Sonderurlaub
genannt?
Frage 3:
Haben Sie bzw. Ihr Ministerium dem Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit auf Sonderurlaub für Herwig Frad bereits mündlich oder schriftlich zugestimmt, wie
das vom BMWA behauptet wurde?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Zu den Fragen 1 bis 3:
Mit
Antrag vom 21.2.2002 ersuchte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit um die
Zustimmung zur Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74
Abs.4 BDG 1979 für
Ministerialrat Dr. Herwig Frad ab 1.3.2002 für die Dauer der
Zugehörigkeit zum Präsidium
des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger.
Dieser Antrag langte am 22.2.2002 im Bundesministerium für
öffentliche Leistung und Sport
ein. Ein persönliches Ansuchen von Ministerialrat Dr. Herwig Frad lag dem
Antrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht bei.
Noch
bevor die Prüfung des Antrages abgeschlossen war, teilte das
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 25.2.2002 mit, dass Ministerialrat Dr.
Herwig Frad
sein Ansuchen auf Gewährung eines
Sonderurlaubes zurückgezogen hat und somit der Antrag
vom 21.2.2002 gegenstandslos ist.
Frage 4:
Der Generalsekretär der FPÖ, Karl Schweitzer, hat gegenüber der APA (Nr.364/22.2.02) die
Ansicht vertreten, dass Ihr Ministerium nur die Gesetzmäßigkeit eines Antrages auf
Sonderurlaub prüfen könne, während das ressortführende Ministerium die Zweckmäßigkeit
eines solchen Antrags prüfe. Der § 74 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, in dem der
Sonderurlaub geregelt ist, spricht allerdings nur ganz generell davon, dass Sonderurlaube,
die länger als drei Monate dauern, der Zustimmung des BM für öffentliche Leistungen
bedürfen.
Entspricht die Ansicht des FPÖ-Generalsekretärs auch der Rechtsauffassung Ihres
Ministeriums? Wenn ja, wie begründen Sie diese?
Zu Frage 4:
Das
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport prüft im
Rahmen des ihm gemäß
§ 74 Abs. 4 BDG 1979 zukommenden Zustimmungsrechtes lediglich, ob der vom
zuständigen
Ministerium für die Gewährung eines Sonderurlaubes anerkannte Anlass
die beantragte Dauer
rechtfertigt, wobei als Prüfungsmaßstab die Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit heranzuziehen sind.
Frage 5:
Wie lautet der Beschluss der Bundesregierung betreffend Sonderurlaube für Gewerkschafter
und Gewerkschafterinnen aus dem Jahr 1968?
Zu Frage 5:
Dazu siehe die Kopie des Beschlusses der Bundesregierung aus dem Jahre 1968. (Beilage A).
Frage 6:
Aufweiche gesetzliche Grundlage stützt sich der Beschluss aus dem Jahr 1968?
Zu Frage 6:
Die
Rechtsgrundlage für die Dienstfreistellungs-Richtlinien aus dem Jahre 1968
bildeten
seinerzeit die §§ 43a bzw. 44 der Dienstpragmatik und die
gleichartigen Bestimmungen
anderer Dienstrechtsvorschriften (siehe Beilage A). Diese Regelungen wurden
durch den § 74
BDG 1979 abgelöst, der nunmehr durch
die Dienstrechtsnovelle 2002 erneut geändert wurde.
Frage 7:
Wie vielen Beamten
oder Vertragsbediensteten des Bundes wurde innerhalb der letzten 10
Jahre mit Zustimmung
Ihres Ressorts ein Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate
dauerte (bitte nach Ressorts
aufschlüsseln)?
Zu Frage 7:
Aufgrund
der Abfrage aus dem Kanzleiinformationssystem wurden im Zeitraum 1992 bis
2002 insgesamt 797 Zustimmungen erteilt,
davon entfielen auf den Ressortbereich
Bundesministerium für Unterricht und Kunst 222, Bundesministerium
für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten 314, Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kunst
234, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 1, Bundesministerium
für
Wissenschaft, Forschung und Kunst 2,
Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz 1, Bundesministerium
für Justiz 6, Bundesministerium für Finanzen 6,
Bundesministerium für Inneres 6,
Bundesministerium für Landesverteidigung 1,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 1, Bundesministerium
für Wissenschaft und
Verkehr l und das Bundeskanzleramt 2
Zustimmung/en.
Frage 8:
Aus welchen der drei im BDG genannten Gründen wurde ihnen dieser Sonderurlaub
gewährt?
Zu Frage 8:
Diese Sonderurlaube wurden aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus
einem sonstigen besonderen Anlass gewährt.
Frage 9:
Wurden auch politische, gewerkschaftliche oder andere berufliche Tätigkeiten (z.B. als
Aufsichtsräte) als “besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert?
Wenn ja, welche Tätigkeiten haben bei wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten zur
Gewährung von Sonderurlauben geführt?
Zu Frage 9:
Aus dem Anlass politischer, gewerkschaftlicher oder anderer beruflicher Tätigkeiten wurden
insgesamt 34 Sonderurlaube gewährt. Dabei handelte es sich um folgende Tätigkeiten:
Präsident bzw. Vizepräsident eines Landesschulrates 8
Gewerkschaftsfunktionär 13
Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung 4
Tätigkeit im parlamentarischen Bereich 2
Tätigkeit bei internationalen Organisationen 3
Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen 3
Tätigkeit in einem Museum 1
In
einzelnen Fällen erfolgte eine Refundierung der durch den Sonderurlaub
angefallenen
Personalkosten.
Frage 10:
Wie viele dieser Sonderurlaube innerhalb der letzten 10 Jahre waren Teilzeitsonderurlaube in
welchem Ausmaß?
Frage 11:
§ 74 BDG enthält keinen Hinweis, dass der Sonderurlaub auch als Teilzeitsonderurlaub
gewährt werden kann?
Worauf stützt Ihr Ressort die Auffassung, dass auch Teilzeitsonderurlaube möglich sind?
Zu den Fragen 10 und 11:
Vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wurde keinen
“Teilzeitsonderurlauben" zugestimmt.
Frage 12:
Wie viele Beamte Ihres Ressorts bzw. der nachgelagerten Dienststellen üben derzeit eine
Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG aus?
Frage 13:
Wie vielen Beamten
Ihres Ressorts wurde eine Nebentätigkeit nach § 37 BDG
übertragen und
für welche Tätigkeiten?
Zu den Fragen 12 und 13:
Gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 ist eine
Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der
Beamte außerhalb seines
Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt. Der
Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung zu melden. Eine
Verpflichtung des Beamten, das Enden
seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht.
Eine im § 37 BDG 1979 normierte
Nebentätigkeit liegt dann vor, wenn dem Beamten ohne
unmittelbaren
Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten
für
den
Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird.
Eine ausdrückliche Genehmigung der
Nebenbeschäftigung bzw. der Nebentätigkeit ist jedoch
nur in den im §°56
Abs.4 BDG 1979 bzw. § 37 Abs.3 BDG 1979 genannten Fällen
vorgesehen.
Da eine umfassende Beantwortung der
Fragen 12 und 13 mangels einer elektronischen
Erfassung
die händische Durchsicht der Personalakten des gesamten Ressorts bedingt
und
somit
einen überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwand darstellt, wird von
der
Beantwortung
dieser beiden Fragen abgesehen. Darüber hinaus möchte ich anmerken,
dass in
den
Teilbereichen der Nebentätigkeiten bzw. -beschäftigungen und/oder
entgeltlichen
Aufsichtsratsfunktionen
der Mitarbeiter des Ministerbüros und der Sektionsleiter sowie der
Entsendung
von Mitarbeitern in Aufsichtsräte, Beiräte, etc. bereits mehrfach
parlamentarische
Anfragen
beantwortet wurden (zB 3402/J-NR/2002 vom 13.2.2002, 2341/J-NR/2001 vom
5.4.2001,
1804/J-NR/2001 und 1799/J-NR/2001 vom 29.1.2001).
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass
im Bundesministerium für öffentliche
Leistung und Sport ein Entwurf für
eine Neuregelung der Nebentätigkeit in Ausarbeitung ist,
die klarstellt, dass eine finanzielle
Leistung für eine Nebentätigkeit nur dann gebührt, wenn
sie ausserhalb der Dienstzeit
ausgeübt wird.
Frage 14:
Wie hoch ist der finanzielle Aufwand zu beziffern, der durch die Gewährung von
Sonderurlauben, die länger als drei Monate dauerten,
a) für politische Tätigkeiten
b)für gewerkschaftliche Tätigkeiten
c)für sportliche Aktivitäten
d)für sonstige Aktivitäten
dem Bund in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 entstanden ist?
Zur Frage 14:
Der finanzielle Aufwand für die gewährten Sonderurlaube kann nur von der jeweiligen
Dienstbehörde festgestellt werden.
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