3562/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.05.2002

Bundesministerium für

ÖFFENTLICHE LEISTUNG UND SPORT

Die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche
Anfrage (3582/J) betreffend “Sonderurlaube" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Frage 1:

Seit wann befindet (befand) sich Herwig Frad im Sonderurlaub?

a) Mit welcher Begründung?

b) In welchem zeitlichen Ausmaß?

Frage 2:

Welche Begründung hat Herr Frad für seinen im Februar 2002 beantragten Sonderurlaub

genannt?

Frage 3:

Haben Sie bzw. Ihr Ministerium dem Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Arbeit auf Sonderurlaub für Herwig Frad bereits mündlich oder schriftlich zugestimmt, wie

das vom BMWA behauptet wurde?

Wenn ja, mit welcher Begründung?


Zu den Fragen 1 bis 3:

Mit Antrag vom 21.2.2002 ersuchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit um die
Zustimmung zur Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 Abs.4 BDG 1979 für
Ministerialrat Dr. Herwig Frad ab 1.3.2002 für die Dauer der Zugehörigkeit zum Präsidium
des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dieser Antrag langte am 22.2.2002 im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
ein. Ein persönliches Ansuchen von Ministerialrat Dr. Herwig Frad lag dem Antrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht bei.

Noch bevor die Prüfung des Antrages abgeschlossen war, teilte das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 25.2.2002 mit, dass Ministerialrat Dr. Herwig Frad
sein Ansuchen auf Gewährung eines Sonderurlaubes zurückgezogen hat und somit der Antrag
vom 21.2.2002 gegenstandslos ist.

Frage 4:

Der Generalsekretär der FPÖ, Karl Schweitzer, hat gegenüber der APA (Nr.364/22.2.02) die

Ansicht  vertreten,   dass  Ihr Ministerium  nur die  Gesetzmäßigkeit  eines  Antrages  auf

Sonderurlaub prüfen könne, während das ressortführende Ministerium die Zweckmäßigkeit

eines solchen Antrags prüfe.  Der §  74 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,   in dem der

Sonderurlaub geregelt ist, spricht allerdings nur ganz generell davon, dass Sonderurlaube,

die länger als drei Monate dauern, der Zustimmung des BM für öffentliche Leistungen

bedürfen.

Entspricht   die   Ansicht   des   FPÖ-Generalsekretärs   auch   der   Rechtsauffassung   Ihres

Ministeriums? Wenn ja, wie begründen Sie diese?

Zu Frage 4:

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport prüft im Rahmen des ihm gemäß
§ 74 Abs. 4 BDG 1979 zukommenden Zustimmungsrechtes lediglich, ob der vom zuständigen
Ministerium für die Gewährung eines Sonderurlaubes anerkannte Anlass die beantragte Dauer
rechtfertigt, wobei als Prüfungsmaßstab die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit heranzuziehen sind.


Frage 5:

Wie lautet der Beschluss der Bundesregierung betreffend Sonderurlaube für Gewerkschafter

und Gewerkschafterinnen aus dem Jahr 1968?

Zu Frage 5:

Dazu siehe die Kopie des Beschlusses der Bundesregierung aus dem Jahre 1968. (Beilage A).

Frage 6:

Aufweiche gesetzliche Grundlage stützt sich der Beschluss aus dem Jahr 1968?

Zu Frage 6:

Die Rechtsgrundlage für die Dienstfreistellungs-Richtlinien aus dem Jahre 1968 bildeten
seinerzeit die §§ 43a bzw. 44 der Dienstpragmatik und die gleichartigen Bestimmungen
anderer Dienstrechtsvorschriften (siehe Beilage A). Diese Regelungen wurden durch den § 74
BDG 1979 abgelöst, der nunmehr durch die Dienstrechtsnovelle 2002 erneut geändert wurde.

Frage 7:

Wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes wurde innerhalb der letzten 10
Jahre mit Zustimmung Ihres Ressorts ein Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate
dauerte (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?

Zu Frage 7:

Aufgrund der Abfrage aus dem Kanzleiinformationssystem wurden im Zeitraum 1992 bis
2002 insgesamt 797 Zustimmungen erteilt, davon entfielen auf den Ressortbereich
Bundesministerium für Unterricht und Kunst 222, Bundesministerium für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten 314, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst
234, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 1, Bundesministerium für


Wissenschaft, Forschung und Kunst 2, Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz 1, Bundesministerium für Justiz 6, Bundesministerium für Finanzen 6,
Bundesministerium für Inneres 6, Bundesministerium für Landesverteidigung 1,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 1, Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr l und das Bundeskanzleramt 2 Zustimmung/en.

Frage 8:

Aus welchen  der drei im BDG genannten  Gründen  wurde ihnen dieser Sonderurlaub

gewährt?

Zu Frage 8:

Diese Sonderurlaube wurden aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus

einem sonstigen besonderen Anlass gewährt.

Frage 9:

Wurden auch politische, gewerkschaftliche oder andere berufliche Tätigkeiten  (z.B.  als

Aufsichtsräte) als “besondere Anlässe für einen Sonderurlaub akzeptiert?

Wenn ja, welche Tätigkeiten haben bei wie vielen Beamten oder Vertragsbediensteten zur

Gewährung von Sonderurlauben geführt?

Zu Frage 9:

Aus dem Anlass politischer, gewerkschaftlicher oder anderer beruflicher Tätigkeiten wurden

insgesamt 34 Sonderurlaube gewährt. Dabei handelte es sich um folgende Tätigkeiten:

Präsident bzw. Vizepräsident eines Landesschulrates           8

Gewerkschaftsfunktionär                                                        13

Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung                          4

Tätigkeit im parlamentarischen Bereich                                   2

Tätigkeit bei internationalen Organisationen                             3

Tätigkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen                             3

Tätigkeit in einem Museum                                                       1

In einzelnen Fällen erfolgte eine Refundierung der durch den Sonderurlaub angefallenen
Personalkosten.


Frage 10:

Wie viele dieser Sonderurlaube innerhalb der letzten 10 Jahre waren Teilzeitsonderurlaube in

welchem Ausmaß?

Frage 11:

§ 74 BDG enthält keinen Hinweis, dass der Sonderurlaub auch als Teilzeitsonderurlaub

gewährt werden kann?

Worauf stützt Ihr Ressort die Auffassung, dass auch Teilzeitsonderurlaube möglich sind?

Zu den Fragen 10 und 11:

Vom     Bundesministerium     für    öffentliche     Leistung    und     Sport    wurde    keinen

“Teilzeitsonderurlauben" zugestimmt.

Frage 12:

Wie viele Beamte Ihres Ressorts bzw. der nachgelagerten Dienststellen üben derzeit eine

Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG aus?

Frage 13:

Wie vielen Beamten Ihres Ressorts wurde eine Nebentätigkeit nach § 37 BDG übertragen und
für welche Tätigkeiten?

Zu den Fragen 12 und 13:

Gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der
Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der
Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung zu melden. Eine
Verpflichtung des Beamten, das Enden seiner Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht.

Eine im § 37 BDG 1979 normierte Nebentätigkeit liegt dann vor, wenn dem Beamten ohne
unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für
den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird.


Eine ausdrückliche Genehmigung der Nebenbeschäftigung bzw. der Nebentätigkeit ist jedoch
nur in den im §°56 Abs.4 BDG 1979 bzw. § 37 Abs.3 BDG 1979 genannten Fällen
vorgesehen.

Da eine umfassende Beantwortung der Fragen 12 und 13 mangels einer elektronischen
Erfassung die händische Durchsicht der Personalakten des gesamten Ressorts bedingt und
somit einen überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwand darstellt, wird von der
Beantwortung dieser beiden Fragen abgesehen. Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass in
den Teilbereichen der Nebentätigkeiten bzw. -beschäftigungen und/oder entgeltlichen
Aufsichtsratsfunktionen der Mitarbeiter des Ministerbüros und der Sektionsleiter sowie der
Entsendung von Mitarbeitern in Aufsichtsräte, Beiräte, etc. bereits mehrfach parlamentarische
Anfragen beantwortet wurden (zB 3402/J-NR/2002 vom 13.2.2002, 2341/J-NR/2001 vom
5.4.2001, 1804/J-NR/2001 und 1799/J-NR/2001 vom 29.1.2001).

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass im Bundesministerium für öffentliche
Leistung und Sport ein Entwurf für eine Neuregelung der Nebentätigkeit in Ausarbeitung ist,
die klarstellt, dass eine finanzielle Leistung für eine Nebentätigkeit nur dann gebührt, wenn
sie ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt wird.

Frage 14:

Wie  hoch   ist  der finanzielle  Aufwand zu   beziffern,   der  durch   die   Gewährung  von

Sonderurlauben, die länger als drei Monate dauerten,

a) für politische Tätigkeiten

b)für gewerkschaftliche Tätigkeiten

c)für sportliche Aktivitäten

d)für sonstige Aktivitäten

dem Bund in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 entstanden ist?


Zur Frage 14:

Der finanzielle Aufwand für die gewährten Sonderurlaube kann nur von der jeweiligen

Dienstbehörde festgestellt werden.

 

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