357/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen

und Freunde betreffend Sicherheitsstandards von Waren

(Nr. 342/J)

 

 

Die gegenständliche Anfrage wurde an den Herrn Bundeskanzler gerichtet. Im Zuge

der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 ist die Zuständigkeit zur Beantwortung

hinsichtlich des Teilbereiches Spielwaren an mich übergegangen. Im Übrigen ist die

Zuständigkeit zur Beantwortung an den Bundesminister für Justiz übergegangen.

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich daher hinsichtlich des Teilbereiches Spiel -

waren Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Unter den dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, unterliegenden Gebrauchs -

gegenständen sind Spielwaren von der CE Kennzeichnung betroffen. Das Lebens -

mittelgesetz 1975 enthält detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Marktüberwa -

chung von Spielwaren. Die Überwachung des Verkehrs mit Spielwaren obliegt in

mittelbarer Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, der sich zur Erfüllung seiner

Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen hat.

 

Zu Frage 2:

 

Von den Lebensmittelaufsichtsorganen werden Spielwaren beprobt und der jeweils

zuständigen staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt übermittelt, welche die

entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen hat. Zur Durchführung spezieller

Untersuchungen werden gegebenenfalls auch andere Prüfanstalten (z.B. das Textil -

forschungsinstitut) mit Analysen beauftragt.

 

Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse werden die Spielwaren auf Basis des

Lebensmittelgesetzes 1975 bzw. der darauf beruhenden Verordnungen beurteilt. Ein

entsprechendes Gutachten wird der Lebensmittelaufsichtsbehörde übermittelt; von

dieser wird gegebenenfalls Anzeige erstattet (je nach Art des Verstoßes bei Gericht

oder Verwaltungsbehörde).

 

Zu Frage 3:

 

Spielsachen gehören zu jenen Waren, die innerhalb des Lebensmittelgesetzes um -

fassend geregelt sind. Insbesondere die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994,

legt detaillierte Anforderungen an Spielzeug fest.

 

Selbstverständlich werden die bestehenden Bestimmungen bei Bedarf auch weiter -

hin verbessert, zuletzt etwa durch die Verordnung über das Verbot der Verwendung

von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich - PVC für Kinder unter 36

Monaten, BGBl. II Nr. 480/1999.

 

Zu Frage 4:

 

Für die Überwachung des Inverkehrbringens einwandfreier Spielsachen ist die Le -

bensmittelüberwachungsbehörde zusammen mit den staatlichen Lebensmittelunter -

suchungsanstalten eingerichtet. Es besteht daher kein Bedarf für die Einrichtung ei -

ner zusätzlichen Marktüberwachung auf diesem Gebiet.

 

Zu Frage 5:

 

Das Lebensmittelgesetz 1975 bietet bereits jetzt die Voraussetzung zur Information

der Bevölkerung. Sobald von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt Mängel fest -

gestellt werden, die geeignet sind, eine größere Bevölkerungsgruppe gesundheitlich

zu gefährden, wird die Öffentlichkeit unter genauer Beschreibung des Produktes da -

von informiert durch Warnungen über die Medien.

 

Zu Frage 6:

 

Das europaweite Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Spiel -

waren für Kinder unter 36 Monaten ist auf eine Initiative Österreichs zurückzuführen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Im Jahr 1998 wurden von den staatlichen Untersuchungsanstalten österreichweit 10

Spielwaren beanstandet. Die entsprechenden Daten aus dem Jahr 1999 liegen noch

nicht vor.

 

Weitere Daten betreffend Umweltschäden, Arbeitssicherheit oder Schaden für die

Wirtschaft sind nicht verfügbar.

 

Zu Frage 9:

 

Unmittelbar nach Vorliegen der Medienberichte in Deutschland wurde auch in Öster -

reich eine entsprechede Probenziehung und Untersuchung veranlasst. Die in Rede

stehenden ,,Borussia - Dortmund - Trikots“ wurden in Österreich nur in sehr geringem

Umfang in Verkehr gebracht, da diese Trikots einen deutschen Fußballklub bewer -

ben. Zwei Proben wurden gezogen. In den Emblemen der Leibchen (nicht in den

Leibchen selbst) wurden wohl überhöhte Werte an Tributylzinn festgestellt, das Aus -

maß der Belastung war jedoch so gering, dass keine Gefährdung der Träger dieser

Leibchen gegeben war.