3578/AB XXI.GP
Bundesminister für Inneres
Eingelangt am: 10.05.2002
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Jarolim, Kuntzl, Parnigoni, Prammer und
Genossinnen haben am 12. März 2002 unter der Nr. 3607/J an mich eine
schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “Opferrechte" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Entsprechend
den Vorgaben gemäß Art. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
15. März 2001 bestehen in meinem Vollzugsbereich in § 22 Abs. 1 Z 5
des
Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und in den §§ 5 sowie 6 Abs. 1 Z 3
und Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für
das Einschreiten
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden
(Richtlinien-
Verordnung - RLV), Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung
der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für
Justiz.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen
parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.
Zu Frage 3:
Hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 des
Rahmenbeschlusses aufgezählten Infor-
mationsrechte des Opfers bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§
22 Abs. 1
Z 5 und Abs. 2, 25 Abs. 3 und 38a Abs. 4 SPG sowie in den §§ 6 Abs. 1
Z 2 und 8
Abs. 1 RLV, Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der
schriftli-
chen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.
Zu Frage 4:
Die
Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen
parlamentari-
schen
Anfrage Nr. 3606/J.
Zu Frage 5:
In Umsetzung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses
aufgezählten Vor-
gaben bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 22 Abs. 1 Z 5,
Abs. 2, 25
Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und 3, 38a, 40 Abs. 2, 42 Abs. 1 Z 1 und 48 Abs. 1 SPG
Re-
gelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen
parlamen-
tarischen Anfrage Nr. 3606/J des
Bundesministers für Justiz.
Zu Frage 6:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen
parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.
Zu Frage 7:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen
parlamentari-
schen
Anfrage Nr. 3606/J.
Zu den Fragen 8 und 9:
Entsprechend
den in Art. 13 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Vorgaben
bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 25 Abs. 2 und 3, 38a
Abs. 4 und 56
Abs. 1 Z 6 SPG Regelungen. Als Maßnahme zur Vollziehung des § 25
Abs. 3 SPG
habe ich gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen in jedem Bundesland eine Interventionsstelle gegen Gewalt an
Frauen
und Kindern errichtet und diese damit beauftragt, Menschen, die von Gewalt
bedroht
sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung
anzusprechen.
Ebenso fördere ich mit Unterstützung des in meinem Ressort
bestehenden Beirates
für Grundsatzfragen der Gewaltprävention (BGBI. Nr. 572/1996 in der
Fassung BGBI.
II Nr. 71/1999) auch andere
Opferschutzeinrichtungen, wie etwa die
Interventionsstelle zur Bekämpfung des Frauenhandels. Im Übrigen
verweise ich auf
die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des
Bundesministers
für Justiz.
Zu Frage 10:
Die nach Artikel 14 des Rahmenbeschlusses geforderten
Ausbildungsmaßnahmen
werden im Organisationsbereich des Innenressorts bereits aufgrund der
bestehenden Rechtslage umgesetzt. Der Vollständigkeit halber weise ich
darauf hin,
dass mein Ressort im April dieses Jahres einen Entwurf für eine
Regierungsvorlage
zur Novellierung des
Sicherheitspolizeigesetzes zur Begutachtung versandt hat, in
dem die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Organisation der
Sicherheitsakademie vorgeschlagen wird.
Bereits
im Rahmen der Grundausbildung der Sicherheitsexekutive wird auf Fragen
des Umganges mit Betroffenen bei Amtshandlungen, insbesondere mit Opfern
strafbarer Handlungen, in den Fachgebieten “Vollzugsdienst"
(Grundsätze des
Einschreitens), “Rhetorik" und “angewandte Psychologie"
eingegangen. Zusätzlich
führen die Sicherheitsbehörden besondere Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen zu
den Themen “Gewalt in der Familie", “sexueller Missbrauch von
Kindern", “Situation
von und Umgang mit Ausländerinnen" und “Exekutive und Menschenrechte"
durch.
Die Ausbildungsveranstaltungen werden großteils unter Mitwirkung von
Vertreterinnen von Opferschutzeinrichtungen, etwa Vertreterinnen von
ten tätig sind, abgehalten. Zur Umsetzung des
Gewaltschutzgesetzes (BGBI.
Nr. 759/1996) wurden für alle Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes besonde-
re Schulungen zur Handhabung der Gesetzesnovelle und damit zusammenhängend
zum Umgang mit Gewaltopfern organisiert.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.
Zu Frage 11:
Entsprechend den in Art. 15 des Rahmenbeschlusses
aufgezählten Vorgaben beste-
hen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 5 sowie 6 Abs. 1 Z 3 und Abs.
2 der Ver-
ordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das
Einschreiten der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-
Verordnung), Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der
schrift-
lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für
Justiz.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Für
Angelegenheiten des Verbrechensopferentschädigungsgesetzes ist das Bun-
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig. Die
Fragen be-
treffen daher nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts.