3578/AB XXI.GP

Bundesminister für Inneres

Eingelangt am: 10.05.2002

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jarolim, Kuntzl, Parnigoni, Prammer und
Genossinnen haben am 12. März 2002 unter der Nr. 3607/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “Opferrechte" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Entsprechend den Vorgaben gemäß Art. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
15. März 2001 bestehen in meinem Vollzugsbereich in § 22 Abs. 1 Z 5 des
Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und in den §§ 5 sowie 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-
Verordnung - RLV), Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.


Zu Frage 2:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.

Zu Frage 3:

Hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Infor-
mationsrechte des Opfers bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 22 Abs. 1
Z 5 und Abs. 2, 25 Abs. 3 und 38a Abs. 4 SPG sowie in den §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 8
Abs. 1 RLV, Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schriftli-
chen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.

Zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.

Zu Frage 5:

In Umsetzung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Vor-
gaben bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 22 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 25
Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 und 3, 38a, 40 Abs. 2, 42 Abs. 1 Z 1 und 48 Abs. 1 SPG Re-
gelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamen-
tarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.

Zu Frage 6:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.

Zu Frage 7:

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesmini-
sters für Justiz. Ich verweise auf dessen Beantwortung der schriftlichen parlamentari-
schen Anfrage Nr. 3606/J.


Zu den Fragen 8 und 9:

Entsprechend den in Art. 13 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Vorgaben
bestehen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 25 Abs. 2 und 3, 38a Abs. 4 und 56
Abs. 1 Z 6 SPG Regelungen. Als Maßnahme zur Vollziehung des § 25 Abs. 3 SPG
habe ich gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen in jedem Bundesland eine Interventionsstelle gegen Gewalt an Frauen
und Kindern errichtet und diese damit beauftragt, Menschen, die von Gewalt bedroht
sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen.
Ebenso fördere ich mit Unterstützung des in meinem Ressort bestehenden Beirates
für Grundsatzfragen der Gewaltprävention (BGBI. Nr. 572/1996 in der Fassung BGBI.
II Nr. 71/1999) auch andere Opferschutzeinrichtungen, wie etwa die
Interventionsstelle zur Bekämpfung des Frauenhandels. Im Übrigen verweise ich auf
die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des
Bundesministers für Justiz.

Zu Frage 10:

Die nach Artikel 14 des Rahmenbeschlusses geforderten Ausbildungsmaßnahmen
werden im Organisationsbereich des Innenressorts bereits aufgrund der
bestehenden Rechtslage umgesetzt. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin,
dass mein Ressort im April dieses Jahres einen Entwurf für eine Regierungsvorlage
zur Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes zur Begutachtung versandt hat, in
dem die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Organisation der
Sicherheitsakademie vorgeschlagen wird.

Bereits im Rahmen der Grundausbildung der Sicherheitsexekutive wird auf Fragen
des Umganges mit Betroffenen bei Amtshandlungen, insbesondere mit Opfern
strafbarer Handlungen, in den Fachgebieten “Vollzugsdienst" (Grundsätze des
Einschreitens), “Rhetorik" und “angewandte Psychologie" eingegangen. Zusätzlich
führen die Sicherheitsbehörden besondere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu
den Themen “Gewalt in der Familie", “sexueller Missbrauch von Kindern", “Situation
von und Umgang mit Ausländerinnen" und “Exekutive und Menschenrechte" durch.
Die Ausbildungsveranstaltungen werden großteils unter Mitwirkung von
Vertreterinnen von Opferschutzeinrichtungen, etwa Vertreterinnen von


ten tätig sind, abgehalten. Zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes (BGBI.
Nr. 759/1996) wurden für alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes besonde-
re Schulungen zur Handhabung der Gesetzesnovelle und damit zusammenhängend
zum Umgang mit Gewaltopfern organisiert.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.

Zu Frage 11:

Entsprechend den in Art. 15 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Vorgaben beste-
hen in meinem Vollzugsbereich in den §§ 5 sowie 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 der Ver-
ordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-
Verordnung), Regelungen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schrift-
lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3606/J des Bundesministers für Justiz.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Für Angelegenheiten des Verbrechensopferentschädigungsgesetzes ist das Bun-
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig. Die Fragen be-
treffen daher nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts.