3582/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.05.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3611/J vom 13. März 2002 der
Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Kollegen , betreffend "Manipulationen von Automaten
durch Eurokompatibilität von Bahtmünzen", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Vorab möchte ich
festhalten, dass kriminelle Manipulationen von Automaten nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Darüber hinaus ist es mir auch
im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 94 B-VG und das Grundverständnis
des
Interpellationsrechtes gemäß § 90 GOG des Nationalrates nicht
möglich, zu Fragen Stellung
zu nehmen, die straf- bzw. zivilrechtliche Sachverhalte betreffen oder
diesbezüglich
einschlägige Empfehlungen auszusprechen.
Was den rein technisch-empirischen
Teil der Anfrage entspricht, so stützte ich mich in
meiner Darstellung auf eine
Stellungnahme der Münze Österreich AG.
Vor diesem Hintergrund möchte ich zu
den gestellten Fragen im einzelnen Folgendes
festhalten:
Zu 1.:
Die Tatsache, dass ein Teil der in
Österreich üblichen Verkaufsautomaten 10 Baht-Münzen
akzeptiert, ist laut Expertise der Münze Österreich AG darauf
zurückzuführen, dass diese
Verkaufsautomaten über keine entsprechenden Münzprüfer
verfügen. Zwar trifft es zu, dass
einzelne technische
Eigenschaften der 2 Euro-Münzen sowie der 10 Baht-Münzen sehr
ähnlich sind, gleichzeitig gibt es aber auch wichtige Unterschiede, die
von korrekt
eingestellten Münzprüfern auch als solche erkannt würden.
Der entscheidendste
Unterschied neben dem Durchmesser ergibt sich vor allem aus der
Verwendung des 3-Schichtwerkstoffes für den inneren Teil (Pille) der 2
Euro-Münze.
Aufgrund des Magnetischen Moments dieses Werkstoffes würde eine 10
Baht-Münze von
einem korrekt eingestellten
Münzprüfer einwandfrei zurückgewiesen werden.
Dieses - in den
seinerzeitigen Verhandlungen wegen der dadurch deutlich erhöhten Ronden-
Kosten nicht unumstrittene -
Sicherheitsmerkmal erweist sich dadurch einmal mehr als
notwendig und auch tatsächlich als sicher. Ebenso zeigt sich nun, dass
Automaten, die hohe
Münz-Nennwerte akzeptieren, auch für die Nutzung dieses
Sicherheitsmerkmales
ausgerüstet und entsprechend eingestellt werden müssen, was
sicherlich nicht lückenlos der
Fall ist.
Zu 2.:
Wie mir berichtet wird, sind derartige Probleme nur in Bezug auf die 10 Baht-Münze bekannt
geworden.
Zu 3., 5. und 10.:
Zweckdienliche Maßnahmen können gemäß den Schlussfolgerungen der Münze
Österreich AG nur von den Automatenherstellern und -betreibern gesetzt werden.
Das der parlamentarischen Anfrage zugrunde liegende Problem
der Automatenmanipulation
durch Baht-Münzen wurde in der letzten Sitzung der Euro-Preiskommission am
4. April 2002
ausführlich mit einem Sachverständigen der Münze Österreich
AG behandelt.
Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 3610/J durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verweisen.
Zu 4.:
Da es keine diesbezügliche Zuständigkeit der EZB gibt, sind Vorschläge an die EZB nicht
zielführend.
Zu 6. und 7.:
Derartige
Überprüfungen haben laut Stellungnahme der Münze Österreich
AG unter
Benützung des "International Coin Register" mehrfach
stattgefunden. Die 10 Baht-Münze
wurde 1995 an dieses Register gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle
geplanten
Eigenschaften der 2 Euro-Münze noch sehr weit von jenen der 10
Baht-Münze entfernt.
Mehrere seither, insbesondere auf Grund von Anforderungen der Vereinigungen der
Blinden
und Sehbehinderten, vorgenommene Spezifikationsanpassungen bei der 2
Euro-Münze
haben allerdings zu einer Annäherung bei einigen spezifizierten
Eigenschaften geführt.
Diese Annäherung wurde aber, wie mir berichtet wird, im Hinblick auf die
in anderen
wesentlichen Punkten (Durchmesser der Münze, Beschaffung und Durchmesser
der Pille)
nach wie vor bestehenden Unterschiede in Kauf genommen.
Zu 8. und 9.:
Wie bereits eingangs erwähnt,
fällt die Beurteilung von Rechtsfragen bzw. die Erstattung
gutachtlicher Äußerungen zivil- bzw. strafrechtlicher Natur nicht in
die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen.