3582/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.05.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3611/J vom 13. März 2002 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen , betreffend "Manipulationen von Automaten
durch Eurokompatibilität von Bahtmünzen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Vorab möchte ich festhalten, dass kriminelle Manipulationen von Automaten nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Darüber hinaus ist es mir auch
im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 94 B-VG und das Grundverständnis des
Interpellationsrechtes gemäß § 90 GOG des Nationalrates nicht möglich, zu Fragen Stellung
zu nehmen, die straf- bzw. zivilrechtliche Sachverhalte betreffen oder diesbezüglich
einschlägige Empfehlungen auszusprechen.


Was den rein technisch-empirischen Teil der Anfrage entspricht, so stützte ich mich in
meiner Darstellung auf eine Stellungnahme der Münze Österreich AG.

Vor diesem Hintergrund möchte ich zu den gestellten Fragen im einzelnen Folgendes
festhalten:

Zu 1.:

Die Tatsache, dass ein Teil der in Österreich üblichen Verkaufsautomaten 10 Baht-Münzen
akzeptiert, ist laut Expertise der Münze Österreich AG darauf zurückzuführen, dass diese
Verkaufsautomaten über keine entsprechenden Münzprüfer verfügen. Zwar trifft es zu, dass


einzelne technische Eigenschaften der 2 Euro-Münzen sowie der 10 Baht-Münzen sehr
ähnlich sind, gleichzeitig gibt es aber auch wichtige Unterschiede, die von korrekt
eingestellten Münzprüfern auch als solche erkannt würden.

Der entscheidendste Unterschied neben dem Durchmesser ergibt sich vor allem aus der
Verwendung des 3-Schichtwerkstoffes für den inneren Teil (Pille) der 2 Euro-Münze.
Aufgrund des Magnetischen Moments dieses Werkstoffes würde eine 10 Baht-Münze von
einem korrekt eingestellten Münzprüfer einwandfrei zurückgewiesen werden.

Dieses - in den seinerzeitigen Verhandlungen wegen der dadurch deutlich erhöhten Ronden-
Kosten nicht unumstrittene - Sicherheitsmerkmal erweist sich dadurch einmal mehr als
notwendig und auch tatsächlich als sicher. Ebenso zeigt sich nun, dass Automaten, die hohe
Münz-Nennwerte akzeptieren, auch für die Nutzung dieses Sicherheitsmerkmales
ausgerüstet und entsprechend eingestellt werden müssen, was sicherlich nicht lückenlos der
Fall ist.

Zu 2.:

Wie mir berichtet wird, sind derartige Probleme nur in Bezug auf die 10 Baht-Münze bekannt

geworden.

Zu 3., 5. und 10.:

Zweckdienliche Maßnahmen können gemäß den Schlussfolgerungen der Münze

Österreich AG nur von den Automatenherstellern und -betreibern gesetzt werden.

Das der parlamentarischen Anfrage zugrunde liegende Problem der Automatenmanipulation
durch Baht-Münzen wurde in der letzten Sitzung der Euro-Preiskommission am 4. April 2002
ausführlich mit einem Sachverständigen der Münze Österreich AG behandelt.

Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 3610/J durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verweisen.

Zu 4.:

Da es keine diesbezügliche Zuständigkeit der EZB gibt, sind Vorschläge an die EZB nicht

zielführend.


Zu 6. und 7.:

Derartige Überprüfungen haben laut Stellungnahme der Münze Österreich AG unter
Benützung des "International Coin Register" mehrfach stattgefunden. Die 10 Baht-Münze
wurde 1995 an dieses Register gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle geplanten
Eigenschaften der 2 Euro-Münze noch sehr weit von jenen der 10 Baht-Münze entfernt.
Mehrere seither, insbesondere auf Grund von Anforderungen der Vereinigungen der Blinden
und Sehbehinderten, vorgenommene Spezifikationsanpassungen bei der 2 Euro-Münze
haben allerdings zu einer Annäherung bei einigen spezifizierten Eigenschaften geführt.
Diese Annäherung wurde aber, wie mir berichtet wird, im Hinblick auf die in anderen
wesentlichen Punkten (Durchmesser der Münze, Beschaffung und Durchmesser der Pille)
nach wie vor bestehenden Unterschiede in Kauf genommen.

Zu 8. und 9.:

Wie bereits eingangs erwähnt, fällt die Beurteilung von Rechtsfragen bzw. die Erstattung
gutachtlicher Äußerungen zivil- bzw. strafrechtlicher Natur nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen.