359/AB XXI.GP

 

Die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 336/J betreffend Gewährung

einer Kinderbetreuungshilfe durch das AMS, welche die Abgeordneten Petrovic, Öllinger,

Freundinnen und Freunde am 9. Februar 2000 an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit

und Soziales richteten, erlaube ich mir in der Beilage zu übermitteln.

 

 

 

 

 

Beilagen

B E A N T W O R T U N G

 

der Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Öllinger und Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Gewährung einer Kinderbetreuungsbeihilfe (Nr. 336/J)

 

 

 

Einleitende Bemerkungen:

 

Ihre Anfrage wurde dem Arbeitsmarktservice Österreich übermittelt und um ausführ -

liche Stellungnahme ersucht, die Grundlage meiner Beantwortung ist.

 

Zu Beginn erlauben Sie mir einige allgemeine Feststellungen zu den Grundsätzen

der Arbeitsmarktförderung des Arbeitsmarktservice.

 

Mit Inkrafttreten des Arbeitsmarktservicegesetzes per 1.7.1994 sind die operativen

Angelegenheiten der Arbeitsmarktpolitik wie zum Beispiel die Entscheidung über

Beihilfenrichtlinien und über Förderungsbegehren - in die Kompetenz des als ei -

genständige Rechtspersönlichkeit geschaffenen Arbeitsmarktservice übergegangen.

 

Wie im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) vorgesehen wird im Bereich der Arbeits -

marktförderung der Grundsatz der Dezentralisierung und Delegierung von Förde -

rungsentscheidungen umgesetzt. Gemäß § 34 Abs. 7 AMSG werden die Grundsätze

hinsichtlich der Art, Höhe und Dauer von Beihilfen sowie der näheren Voraussetzun -

gen vom Verwaltungsrat des AMS Österreich festgelegt. Hiebei werden den AMS -

Landesorganisationen zur Anpassung an die regionale Arbeitsmarktlage auch Er -

mächtigungen und Ermessenspielräume eingeräumt.

 

Die Verteilung des Förderungsbudgets auf die einzelnen AMS - Landesorganisationen

erfolgt nach objektiven Arbeitsmarktindikatoren. Die jeweiligen Strategien, Schwer -

punktsetzungen und Förderungsinstrumente, die zur Lösung der regionalen Arbeits -

marktprobleme und zur Erreichung der vereinbarten arbeitsmarktpolitischen Jahres -

ziele des AMS zweckmäßig sind, werden von den Landesorganisationen unter Be -

rücksichtigung der budgetären Ressourcen in ihren Arbeitsprogrammen festgelegt.

Ausgehend von den individuellen Problemlagen und Vermittlungshemmnissen der

vorgemerkten Arbeitslosen wird ein regional abgestimmter Maßnahmen - und Beihil -

fen - Mix realisiert.

 

Entsprechend den Entscheidungsspielräumen obliegt es daher im Wesentlichen den

AMS - Landesorganisationen, ob sie die möglichen Förderinstrumente überhaupt, mit

welcher Priorität und in welchem budgetären Ausmaß einsetzen.

 

Zur Kinderbetreuung selbst halte ich fest: Die Problematik der Finanzierung von Ko -

sten der Kinderbetreuung ist primär von den dafür zuständigen Ländern und Ge -

meinden zu lösen. Deren Beiträge zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie können

im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik des Arbeitsmarktservice keinesfalls kompensiert

werden.

 

Das arbeitsmarktpolitische Ziel der Kinderbetreuungsbeihilfe ist es, die Vermittlung in

den Arbeitsmarkt bzw. die vorangehende Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen

Maßnahme zu unterstützen (Abgang von vorgemerkten Arbeitslosen in Arbeit) oder

eine gefährdete Beschäftigung zu sichern (Verhinderung des Zugangs in Arbeitslo -

sigkeit). Sie kann für Personen mit Betreuungspflichten und geringem Einkommen

nur gewährt werden, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förde -

rungswerber/der Förderungswerberin als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs -

und Betreuungsvorganges vereinbart wurde.

 

Die Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice ist daher nicht als

„eigenständige“ Förderungsdienstleistung, sondern als Teil des zwischen dem AMS -

Berater/der AMS - Beraterin und dem Kunden/der Kundin zu vereinbarenden Betreu -

ungsplanes zu sehen.

 

Zu Frage 1:

 

Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird von allen AMS - Landesorganisationen eingesetzt.

 

Zu Frage 2:

 

Das arbeitsmarktpolitische Ziel, der förderbare Personenkreis sowie die sonstigen

Förderungsvoraussetzungen sind in der Richtlinie „Beihilfen zur Förderung der re -

gionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme“ geregelt. Regionale Unterschiede ergeben

sich aus eingeräumten Ermächtigungen und Ermessensspielräumen.

 

Der förderbare Personenkreis umfasst zum einen Arbeitslose, deren Vermittlung,

Beschäftigungsaufnahme oder deren vorangehende Teilnahme an einer arbeits -

marktpolitischen Maßnahme auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder nicht oder

nur erschwert möglich ist und zum anderen unselbstständig Erwerbstätige, wenn die

Beibehaltung ihrer Beschäftigung auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder nicht

oder nur erschwert möglich ist, weil

 

•   die bisherige Betreuungsvorsorge weg(aus)gefallen ist oder

 

•   sich eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeits -, Maßnahmen - oder Be -

    treuungszeiten ergeben hat oder

 

•   durch eine wesentliche Änderung der familiären Situation oder Verschlechterung

     der wirtschaftlichen/sozialen Lage des Förderungswerbers/der Förderungswerbe -

     rin eine bestehende Betreuungsvorsorge nicht aufrechterhalten werden kann.

Die Beihilfengewährung soll für Personen mit geringem Einkommen einen Anreiz

bieten, trotz der Kinderbetreuungskosten eine Beschäftigung aufzunehmen oder bei -

zubehalten.

 

Da sich die in der Anfrage angesprochenen Umsetzungsprobleme nicht auf arbeits -

lose Wiedereinsteigerinnen, sondern primär auf beschäftigte Wiedereinsteigerinnen

(aufrechtes Dienstverhältnis mit Rückkehr zum selben Dienstgeber unmittelbar im

Anschluss an den Elternkarenz) beziehen, ist Folgendes festzuhalten:

 

Bei Beschäftigten ist im Erstgewährungsfall die zeitgerechte Kontaktnahme auch

dann gegeben, wenn sich der Förderungswerber/die Förderungswerberin in ange -

messener Frist (im Regelfall 1 Monat) nach Eintritt des für ihn/sie maßgeblichen

Umstandes (Weg- oder Ausfall der bisherigen Betreuungsversorge, Änderung der

bisherigen Arbeits -, Maßnahmen - oder Betreuungszeiten, bzw. der familiären oder

wirtschaftlichen/sozialen Lage) mit dem Arbeitsmarktservice diesbezüglich ins Ein -

vernehmen setzt.

 

Anlässlich der Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe ist eine Plausibili -

tätsprüfung der vom Förderungswerber/von der Förderungswerberin ins Treffen ge -

führten persönlichen Umstände vorzunehmen; die Entscheidungsgründe sind nach -

vollziehbar zu dokumentieren. Im Rahmen dieser arbeitsmarktpolitischen Beurteilung

ist eine Abwägung der Gefährdung der Beschäftigung bzw. des Eintretens von Ar -

beitslosigkeit vorzunehmen.

 

Die grundsätzlich mögliche Förderungsdauer von insgesamt bis zu 3 Jahren wurde

von den nachstehenden AMS Landesorganisationen wie folgt eingeschränkt:

 

Niederösterreich: Die Beihilfe wird grundsätzlich für 18 Monate gewährt. Wenn oh -

ne Kinderbetreuungsbeihilfe die Beschäftigung glaubhaft aufgegeben werden

müsste, kann bei entsprechender Begründung eine Verlängerung bis maximal 3 Jah -

re vorgenommen werden.

 

Oberösterreich: Die Beihilfe wird grundsätzlich für 12 Monate bzw. für die Dauer

einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gewährt. Die Gesamtdauer (für die Maß -

nahme und die anschließende Beschäftigung) darf insgesamt 3 Jahre nicht über -

schreiten. Bei wiederholter Arbeitslosigkeit und einer neuerlichen Vormerkung von

mindestens 6 Monaten kann die Beihilfe im angeführten Ausmaß wiederholt werden.

 

Salzburg: Die Beihilfe wird grundsätzlich für 12 Monate gewährt. Wenn ohne Kin -

derbetreuungsbeihilfe die Beschäftigung glaubhaft aufgegeben werden müsste, kann

eine Verlängerung bis maximal 18 Monate vorgenommen werden.

 

Steiermark: Die Beihilfe wird grundsätzlich für 2 oder 3 Jahre gewährt. Die bisher

bestehende Einschränkung der Beihilfenhöhe wurde vor kurzem aufgehoben.

 

Zu Frage 3:

 

Die Grundsätze hinsichtlich der Art, Höhe und Dauer sowie hinsichtlich der näheren

Voraussetzungen der Kinderbetreuungsbeihilfe werden gemäß § 34 Abs. 7 Arbeits -

marktservicegesetz vom Verwaltungsrat des AMS Österreich im Rahmen der Richt -

linie „Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme“ festge -

legt. Eingeräumte Ermächtigungen und Ermessensspielräume können von den Or -

ganen der AMS Landesorganisationen konkretisiert werden.

Zu Frage 4:

 

Eingebettet in die Aufgaben und Ziele des Arbeitsmarktservice wurde die Kinderbe -

treuungsbeihilfe als unterstützendes Instrument des Beratungs - und Betreuungspro -

zesses der BeraterInnen der Regionalen Geschäftsstellen definiert. Die bisherige

Grundstruktur als Rahmenrichtlinie mit der begrenzten Möglichkeit einer regionalen

„Maßschneiderung“ sollte beibehalten werden, da die Zentralisierung mit einer öster -

reichweit einheitlichen Programmsteuerung keine bessere Alternative darstellt. Eine

generelle Umgestaltung im Sinne eines Förderungsauftrages ohne Ermessensspiel -

raum würde zum Einen über die rein arbeitsmarktpolitische Involvierung des AMS

und zum Anderen über die Finanzierbarkeit aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung

hinausgehen.

 

Zu Frage 5:

 

Die Kinderbetreuungsbeihilfe kann an Personen für einen oder mehrere Förderfälle

gewährt werden, und zwar für

 

•   ein Kind oder mehrere Kinder

 

•   im Regelfall jeweils für einen Gewährungszeitraum von 6 Monaten

 

•   und jeweils bis zur Gesamtdauer von höchstens 3 Jahren (siehe Antwort zu Fra -

     ge 2).

 

Nachdem die Auswertungen des BRZ aus verbuchungstechnischen Gründen die

Zahl der geförderten Personen wie auch die Höhe und Dauer der Beihilfen unter -

schätzen und daher für eine systematische Aussage nur bedingt geeignet sind lege

ich die AMS - EDV - Auswertungen bei (Anlage). Diese sind auf Grund einer statisti -

schen Umstellung - leider erst ab 1999 in der nach Ihnen gewünschten Form verfüg -

bar.

 

Zu Frage 6:

 

Da die Gewährung der Beihilfe das Ergebnis eines vorangehenden Beratungs - und

Betreuungsprozesses ist, kommt es im Regelfall schon im Vorfeld einer Begehrens -

stellung zu einer ersten Abklärung der Förderbarkeit. Ob das Familieneinkommen

unter der festgelegten Einkommensgrenze liegt, ist aber häufig mangels gesicherter

Unterlagen zur tatsächlichen Einkommenssituation nicht ausreichend abschätzbar.

 

Die Anzahl der im Zeitraum 1995 bis 1999 abgelehnten Beihilfenbegehren ist aus

nachstehender Tabelle ersichtlich:

Ablehnungen Kinderbetreuungsbeihilfe

 

1995

1996

1997

1998

1999

Wien

 147

 63

 113

 84

 134

Niederösterreich

 84

 87

 78

 145

 125

Burgenland

 36

 51

 42

 19

 63

Oberösterreich

 105

 138

 158

 152

 196

Salzburg

 64

 64

 55

 100

 75

Steiermark

 84

 75

 86

 209

 230

Kärnten

 27, 35

 26

 188

 144

 

Tirol

 58

 72

 79

 118

 248

Vorarlberg

 2

 1

 1

 2

 15

Österreich

 607

 586

 638

 1017

 1230

 

Die angeführten 1.230 Beihilfenbegehren des Jahres 1999 wurden aus folgenden

Gründen abgelehnt (Mehrfachnennungen möglich):

 

Ablehnungsgründe Kinderbetreuungsbeihilfe 1999

Grund

BGLD

KTN

 NOE

 OOE

 SBG

STMK

TIROL

 VLBG

 WIEN

 ÖST

0

 12

 8

 19

 23

 9

 27

 29

 1

 8

 136

1

 0

 0

 0

 1

 0

 1

 0

 0

 0

 2

4

 46

 96

 97

 163

 65

 175

 201

 9

 112

 964

14

 0

 2

 1

 0

 0

 0

 1

 0

 0

 4

17

 0

 1

 0

 0

 0

 0, 0

 0

 0

 1

 

18

 0

 3

 0

 0

 0

 4

 1

 0

 1

 9

19

 1

 0

 0

 1

 0

 0

 0

 0

 0

 2

23

 0

 4

 0

 0

 0

 2

 0

 0

 3

 9

24

 0

 0

 1

 1

 0

 1

 2

 0

 2

 7

31

 0

 2

 0

 1

 0

 10

 5

 0

 0

 18

32

 2

 15

 2

 3

 1

 5

 5

 1

 5

 39

33

 1

 1

 4

 3

 0

 2

 4

 1

 0

 16

35

 0

 0

 0

 0

 0

 1

 0

 0

 0

 1

36

 1

 0

 0

 0

 0

 0

 0

 1

 0

 2

37

 0

 1

 0

 0

 0

 0

 0

 0

 0

 1

38

 0

 0

 0

 0

 0

 0

 4

 0

 0

 4

54

 0

 6

 0

 1

 0

 7

 0

 1

 3

 18

61

 1

 5

 1

 0

 0

 5

 6

 1

 0

 19

SUMME

 63

 142

 123

 193

 73

 236

 254

 15

 131

 1.252

 

Erläuterung der Ablehnungsgründe:

 

0              freie Textierung: statistisch nicht auswertbar

 

1              Alter des Kindes: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjah -

                res (bei Behinderung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres) gewährt werden.

 

4              Einkommen: Das Einkommen überschreitet die maßgebliche Einkommensgrenze.

 

14            gemeinsamer Haushalt: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur für Kinder, die mit dem Förderungswer -

                ber/der Förderungswerberin im gemeinsame Haushalt leben, gewährt werden.

 

17            Arbeitsmarktpolitisches Ziel - Teilnahme an einer Ausbildung: Arbeitsmarktpolitisches Ziel der Kinderbe -

                treuungsbeihilfe ist es, die Vermittlung zu unterstützen. Sie kann daher nur gewährt werden, wenn auf

                Grund von Betreuungspflichten für Kinder die Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitisch verwertbaren

                Ausbildung nicht oder nur erschwert möglich ist.

 

18            Arbeitsmarktpolitisches Ziel - Beibehaltung einer Beschäftigung: Arbeitsmarktpolitisches Ziel der Kinderbe -

                treuungsbeihille ist es, eine gefährdete Beschäftigung zu sichern. Sie kann daher nur gewährt werden,

                wenn auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder die Beibehaltung einer Beschäftigung nicht oder nur

                erschwert möglich ist.

 

19            Arbeitsmarktpolitisches Ziel - Fortführung einer Ausbildung: Arbeitsmarktpolitisches Ziel der Kinderbetreu -

                ungsbeihilfe ist es, die Fortführung einer arbeitsmarktpolitisch verwertbaren Ausbildung zu sichern. Sie

                kann daher nur gewährt werden, wenn auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder die weitere Teilnah -

                me an einer solchen Ausbildung nicht oder nur erschwert möglich ist.

 

23            Arbeitsmarktpolitisches Ziel - Arbeitsaufnahme: Arbeitsmarktpolitisches Ziel der Kinderbetreuungsbeihilfe

                ist es, die Vermittlung zu unterstützen. Sie kann daher nur gewährt werden, wenn auf Grund von Betreu -

                ungspflichten für Kinder die Aufnahme einer Beschäftigung nicht oder nur erschwert möglich ist.

 

24            Gesamtdauer 3 Jahre: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur bis zu einer Gesamtdauer von 3 Jahren

                gewährt werden. Eine Weitergewährung ist daher nicht möglich.

 

31            Begründung über 3 Jahre hinaus: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann grundsätzlich nur bis zu einer Ge -

                samtdauer von 3 Jahren gewährt werden. Eine Weitergewährung ist nur möglich, wenn bei Beendigung

                der Förderung die Beschäftigung bzw. Ausbildung aufgegeben werden müsste.

 

32            bestehende Betreuungsvorsorge: Für eingespielte, bestehende Betreuungsvorsorgen kann keine Kinder -

                betreuungsbeihilfe gewährt werden.

 

33            Familienangehörige - nahe Anverwandte: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nicht für Betreuungsvorsor -

                gen durch Familienangehörige oder nahe Anverwandte gewährt werden.

 

35            Vorheriger Förderungsfall nicht abgeschlossen: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur weitergewährt

                werden, wenn der vorherige Förderungsfall abgeschlossen werden konnte, d.h. dass die Betreuungsbe -

                stätigung und/oder die Arbeits - oder die Teilnahmebestätigung erbracht wurde(n).

 

36            Beschäftigung nicht aufgenommen: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn der

                Förderungswerber/die Förderungswerberin eine Beschäftigung aufgenommen hat.

 

37            Ausbildung nicht angetreten: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Förde -

                rungswerber/die Förderungswerberin eine arbeitsmarktpolitisch verwertbare Ausbildung angetreten hat.

 

38            Beschäftigung nicht beibehalten: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn der För -

                derungswerber/die Förderungswerberin eine bestehende Beschäftigung beibehält.

 

54            Beratungs - und Betreuungsvereinbarung: Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn

                sie zwischen dem Förderungswerber/der Förderungswerberin und dem Arbeitsmarktservice als Ergebnis

                eines vorangegangenen Beratungs - und Betreuungsgespräches vereinbart wurde.

 

61            rechtzeitige Kontaktaufnahme: Die vorangehende Beratungs - und Betreuungsvereinbarung erfordert, dass

                der Förderungswerber/die Förderungswerberin vor Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Teilnahme an

                einer Ausbildung mit dem zuständigen Berater/der zuständigen Beraterin rechtzeitig Kontakt aufnimmt.

 

 

Zu Frage 7:

 

Wie in der Einleitung ausgeführt gibt es für die Kinderbetreuungsbeihilfe - wie für die

überwiegende Mehrzahl aller anderen Maßnahmen und Beihilfen - keine vorgege -

bene budgetäre Zweckbindung. Die Steuerung des Arbeitsmarktservice erfolgt im

wesentlichen über Wirkungsziele (Outcome) und nicht über Aktivitäts - oder Maß -

nahmenziele (Output). Es gibt aus diesem Grund auch keine programmorientierte

Abwicklung der Kinderbetreuungsbeihilfe (z.B. in Form festgelegter Jahresbudgets).

Die Beantwortung der Punkte a) bis c) ist daher in der gewünschten Form nicht mög -

lich.

 

Im angesprochenen Zeitraum 1995 bis 1999 wurden Vom Arbeitsmarktservice fol -

gende Ausgaben für die Kinderbetreuungsbeihilfe getätigt:

 

 1995

 1996

 1997

 1998

 1999

Wien

 5.936.635,80

 8.426.998,00

 13.282.196,00

 16.931.556,00

 18.145.106,00

 5.544.442,00

 6.047.122,49

 9.729.635,70

 9.147.171,00

 6.101.882,00

Bgld

 3.427.821,00

 3.516.543,00

 3.940.424,00

 4.202.259,00

 4.528.248,00

 13.846.672,07

 16.633.087,06

 24.005.973,31

 21.674.833,02

 18.549.388,43

Sbg

 7.310.314,00

 9.123.569,00

 12,003.912,00

 11.988.969,00

 7.503.237,00

Stmk

 19.187.185,85

 19.825.254,95

 29.423.177,00

 23.234.080,00

 19.761.134,00

Ktn

 7.580.076,40

 8.305.400,00

 12.373.739,00

 11.996.172,00

 8.600.385,00

Tirol

 9.120.102,00

 10.373.582,60

 14.660.381,20

 18.142.832,04

 20.524.452,60

Vbg

 2.517.950,00

 4.131.996,00

 6.582.673,00

 7.309.322,00

 4.323.347,00

GESAMT

 74.471.199,12

 86.383.553,10

 126.002.111,21

 124.627.194,06

 108.037.180,03

 

 

 

Die Arbeitsprogramme der AMS Landesorganisationen sehen selbstverständlich zur

Erreichung der Jahresziele 2000 auch den Einsatz der Kinderbetreuungsbeihilfe vor,

und zwar vorrangig für arbeitslose Personen, um diesen eine unmittelbare Beschäf -

tigungsaufnahme oder eine vorangehende Teilnahme an einer Arbeitsmartkausbil -

dung zu ermöglichen.

 

Die für das Jahr 2000 geplanten Ausgaben und geplanten Neubewilligungen sind

aus nachstehender Tabelle ersichtlich (in Mio. ÖS):

 

1

 2

 3

 4

 5(2+3-4)

 6

 7(5-6)

 

geplante

 Ausgaben

2000

geplante

Vorbelastungen

 für Folgejahre

 Vorbelastungen

 aus Vorjahren

geplante

 Bewilligungen

2000

 

 Bewilligungen

1999

geplante

 Änderung des

Aktivitätsniveaus

Wien

 23,00

 2,90

 3,07

 22,83

 18,69

 4,14

Niederösterreich

 14,07

 1,67

 1,16

 14,57

 6,37

 8,20

Burgenland

 3,80

 0,90

 0,83

 3,87

 4,54

 -0,67

Oberösterreich

 30,00

 5,00

 3,16

 31,84

 18,33

 13,51

Salzburg

 7,50

 1,55

 1,55

 7,50

 7,60

 -0,10

Steiermark

 19,76

 3,61

 3,61

 20,96

 20,96

 0,00

Kärnten

 10,00

 2,00

 1,88

 10,12

 9,25

 0,87

Tirol

 22,00

 4,65

 4,65

 22,00

 20,91

 1,09

Vorarlberg

 1,80

 0,45

 0,36

 1,89

 3,12

 -1,23

Österreich

 131,93

 22,73

 20,27

 135,58

 109,77

 25,82

 

 

Zu Frage 8:

Wie einleitend ausgeführt ist für die Finanzierung der Kinderbetreuung primär nicht

das Arbeitsmarktservice zuständig und das Arbeitsmarktservice fungiert auch nicht

als Abwicklungsstelle für familien - oder sozialpolitische Beihilfen. Die Kinderbetreu -

ungsbeihilfe des AMS soll die Integration von Personen mit Betreuungspflichten und

geringem Einkommen in den Arbeitsmarkt unterstützen. Sie richtet sich mit dieser

arbeitsmarktpolitischen Ausrichtung keinesfalls an alle Personen mit Kleinkindern,

sondern primär an die beim AMS vorgemerkten Arbeitslosen. Die AMS - internen Re -

gelungen sehen daher vor, dass im Zuge des Beratungs - und Betreuungsprozesses

von den AMS - BeraterInnen im relevanten Einzelfall aktiv auf die Kinderbetreuungs -

beihilfe hingewiesen wird und die Voraussetzungen abgeklärt werden (Richtlinie

„AMS - Dienstleistungen“; Beratungsleitfaden für Wiedereinsteigerinnen).

 

Die Informationen über die Kinderbetreuungsbeihilfe sind in Form eines Folders und

eines Produktblattes aufbereitet. Diese liegen zum einen in den Geschäftsstellen des

AMS und in Frauenberatungsstellen auf und sind zum anderen im Internet über die

AMS - Homepage verfügbar.

 

Darüberhinaus finden sich Informationen über die Kinderbetreuungsbeihilfe in Bro -

schüren des AMS (z.B. „Zurück in den Beruf“) und in Broschüren anderer Stellen

(z.B. „Wiedereinstieg nach der Karenz“ der Kammer für Arbeiter und Angestellte).

 

Zu Frage 9:

 

Ihre Frage weist darauf hin, dass es unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungs -

haltungen bezüglich der Zielsetzung und der Funktion der Kinderbetreuungsbeihilfe

zwischen einzelnen BeraterInnen des Arbeitsmarktservice und Wiedereinsteigerin -

nen, die nach dem Karenzurlaub ihre Beschäftigung beim selben Dienstgeber - ohne

Involvierung des Arbeitsmarktservice - wieder aufnehmen, gab bzw. gibt.

 

Ich unterstütze die Entwicklung des Arbeitsmarktservice zu einem kundenorientieren

Dienstleistungsunternehmen, das in den letzten Jahren wirksam ausgebaut werden

konnte.

 

Aus der in der Anfrage zitierten sehr pauschalen Äußerung kann jedoch meiner Mei -

nung nach keine allgemeine Schlussfolgerung gezogen werden. Bezüglich dieser

Aussage hat das Arbeitsmarktservice sein Bedauern bekundet und darauf verwie -

sen, dass es insbesondere in Geschäftsstellen mit unzureichenden Rahmenbedin -

gungen und enormer Arbeitsbelastung leider zu einem Fehlverhalten von Mitarbeite -

rInnen kommen kann.

 

Unter Verweis auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 ist der unter Punkt c) ange -

sprochene Zusammenhang nicht gegeben.

 

Ich möchte im Zusammenhang mit dieser Frage auch auf den aktuellen Rechnungs -

hofbericht „Arbeitsmarktservice; Verbesserung der Chancen von Frauen auf dem

Arbeitsmarkt“ verweisen, der bestätigt, dass mehr als 50% der arbeitsmarktpoliti -

schen Förderungsausgaben auf Frauen entfallen. Die Förderung der Chancen -

gleichheit von Frauen und Männern nimmt im Arbeitsmarktservice verstärkt einen

hohen Stellenwert ein. Beispielsweise werden das Konzept des Gender Mainstrea -

ming und ergänzende spezifische Frauenschwerpunkte vom Arbeitsmarktservice

aktiv aufgegriffen und die Umsetzung wird sukzessive verbessert.

 

Zu Frage 10:

 

Die Gewährung von Beihilfen aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung ist nicht Teil der

Hoheitsverwaltung („Antragstellung“, „Anspruchsberechtigung“, „strenge Frist“, ...),

sondern erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Das Leitbild des Ar -

beitsmarktservice sieht daher auch für diesen Bereich die Entwicklung in Richtung

einer „Kultur der Vereinbarung“ vor.

 

Die in der Richtlinie genannte angemessene Frist (im Regelfall 1 Monat) begründet

sich aus dem Umstand, dass mit der Aufnahme und der weiteren Fortdauer der Be -

schäftigung das arbeitsmarktpolitische Ziel (Sicherung einer gefährdeten Beschäfti -

gung), d.h. der eigentliche Grund für die Beihilfengewährung, nicht mehr gegeben

ist. Letztlich kann jede Regelung einer Frist - auch wenn diese verlängert wird - ei -

nen unbeabsichtigten Härtefall bewirken.

 

Zu Frage 11:

 

Arbeitsmarktpolitisches Ziel der Kinderbetreuungsbeihilfe für Wiedereinsteigerinnen

mit einem aufrechten Dienstverhältnis ist es, eine gefährdete Beschäftigung zu si -

chern. Sie kann daher nur gewährt werden, wenn auf Grund von Betreuungspflichten

für Kinder die Beibehaltung einer Beschäftigung nicht oder nur erschwert möglich ist.

Mit zunehmender Fortdauer der Beschäftigung ist die arbeitsmarktpolitische Begrün -

dung für eine Förderung nicht mehr gegeben. In der Folge handelt es sich um eine

bestehende und eingespielte und damit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht för -

derbare Betreuungsvorsorge.

 

Eine Kinderbetreuungsbeihilfe kann zudem wie alle Förderungen des Arbeits -

marktservice nur gewährt werden, wenn sie zwischen dem Förderungswerber/der

Förderungswerberin und dem Arbeitsmarktservice als Ergebnis eines vorangegan -

genen Beratungs - und Betreuungsgespräches vereinbart wurde.

 

Zu Frage 12:

 

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 10 und 11 verwiesen.

 

Zu Frage 13:

 

Auf Grund der obigen Ausführungen halte ich zusammenfassend nochmals fest,

dass die Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice nicht auf die Einkom -

mensgestaltung abzielt, die nach dem Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen wäre, son -

dern eine Lösung für unterschiedliche arbeitsmarktpolitische Problemlagen be -

zweckt. Das Gleichheitsprinzip wird nicht verletzt, da sich die angeführten Personen

in ihrer Stellung auf dem Arbeitsmarkt nicht „in exakt der gleichen Situation“ befin -

den. Die individuelle arbeitsmarktpolitische Beurteilung der Förderbarkeit berück -

sichtigt den wesentlichen Unterschied in der Arbeitsmarktposition, ob nämlich Ar -

beitslosigkeit oder ein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt.

 

Die Richtlinie „Kinderbetreuungsbeihilfe“ wird im Arbeitsmarktservice im zweiten

Halbjahr 2000 einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen. Ich gehe davon aus,

dass sich die Organe des Arbeitsmarktservice - im Sinne der Beantwortung der Fra -

ge 9 - bemühen werden, eine bessere bzw. klarere Regelung für Wiedereinsteigerin -

nen zu finden, die ohne Involvierung des Arbeitsmarktservice ihre frühere Beschäfti -

gung wieder ausüben.

1999

geförderte Personen

 

 

Frauen

 

in %

 

Männer

 

n %

 

Gesamt

Durchschnittl. Dauer

inTagen

Durchschnittl.Höhe

Bgld

 300

 98,04%

 6

 1,96%

 306

 259

 14.798,20

Ktn

 952

 99,27%

 7

 0,73%

 959

 219

 8.968,08

 591

 97,85%

 13

 2,15%

 604

 194

 10.102,45

 1.454

 97,85%

 32

 2,15%

 1.486

 220

 12.482,76

Sbg

 756

 98.31%

 13

 1,69%

 769

 202

 9.757,14

Stmk

 1.620

 98,36%

 27

 1,64%

 1.647

 236

 11.998,26

Tirol

 1.438

 98.29%

 25

 1,71%

 1.463

 247

 14.029,02

Vbg

 320

 96,39%

 12

 3,61%

 332

 197

 13.022,13

Wien

 1.309

 96,39%

 49

 3,61%

 1.358

 249

 13.361,64

Gesamt

 8.740

 97,94%

 184

 2,06%

 8.924

 229

 12.106,36

 

 

1999

Förderfälle

 

 

Frauen

 

in %

 

Männer

 

in %

 

Gesamt

Durchschnittl.Dauer

in Tagen

Durchschnittl.Höhe

Bgld

 675

 97,68%

 16

 2,32%

 691

 115

 6.553,18

Ktn

 1.930

 99,08%

 18

 0,92%

 1.948

 108

 4.414,98

 1.119

 97,81%

 25

 2,19%

 1.144

 102

 5.333,81

 2.804,

 97,43%,

 74

 2,57%

2.878

114

6.445,24

Sbg

 1.200

 97,72%

 28

 2,28%

 1.228

 127

 6.110,13

Stmk

 3.113

 98,26%

 55

 1,74%

 3.168

 123

 6.237,73

Tirol

 2.782,

 98,10%

 54

 1,90%

 2.836

 128

7.237,11

Vbg

 618

 97,94%

 13

 2,06%

 631

 104

 6.851,58

Wien

 2.663

 96,80%

 88

 3,20%

 2.751

 123

 6.595,82

Gesamt

 16.904

 97,85%

 371

 2,15%

 17.275

 118

 6.253,96

 

1999

Anzahl der Fördertage

 

Frauen

in %

Männer

in %

Gesamt

Bgld

 77.234

 97,59%

 1.904

 2,41%

 79.138

Ktn

 208,455

 99,38%

 1.293

 0,62%

 209.748

 114.696

 97,85%

 2.524

 2,15%

 117.220

 318.434

 97,48%

 8.246

 2,52%

 326.680

Sbg

 152.123

 97,87%

 3.318

 2,13%

 155.441

Stmk

 380.692

 97,98%

 7.853

 2,02%

 388.545

Tirol

 354.247

 97,93%

 7.486

 2,07%

 361.733

Vbg

 64.097

 97.81%

 1.433

 2.19%

 65.530

Wien

 327.245

 96,63%

 11.400

 3,37%

 338.645

Gesamt

 1.997.223

 97,77%

 45.457

 2,23%

 2.042.680

 

 

1999

ausbezahlte Beihilfen in Mio. öS

 

Frauen

in %

Männer

in %

Gesamt

Bgld

 4,31

 95,16%

 0,22

 4,84%

 4,53

Ktn

 8,53

 99,21%

 0,07

 0,79%

 8,60

 5,95

 97.50%

 0,15

 2,50%

 6,10

 17,85

 96,23%

 0,70

 3,77%

 18,55

Sbg

 7,35

 97,93%

0,16

 2,07%

 7,50

Stmk

 19,37

 98,01%

 0,39

 1,99%

 19,76

Tirol

 20,03

 97,57%

 0,50

 2,43%

 20.52

Vbg

 4,24

 98.01%

0,09

 1,99%

 4,32

Wien

 17,45

 96,16%

 0,70

 3,84%

 18,15

Gesamt

 105,07

 97,25%

 2,97

 2,75%

 108,04