3590/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.05.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Cap und GenossInnen haben am
12. März 2002 unter der Nr. 3596/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Verhinderung von allgemeinen politischen Debatten im Plenum
des Nationalrates durch Enderledigung von Berichten der Bundesregierung in den
Ausschüssen - Kostenaspekt dieser Berichte gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Zu Frage 1:

a) Die genaue Anzahl der an der Erstellung des Kunstberichts 1998 beteiligten
Ressortbediensteten läßt sich nicht feststellen, doch waren von allen zehn
Abteilungen jeweils der Abteilungsleiter und ein weiterer Sachbearbeiter über
einen Zeitraum von zwei Monaten immer wieder stunden- oder auch tageweise
mit der Erstellung von Texten und Prüfung der Förderungszahlen befaßt.

b)  Die Feststellung der Personalkosten ist nicht möglich.

c)   Es waren keine externen Berater oder Sachverständige an der Erstellung des
Kunstberichts beteiligt.

d)  Der Kunstbericht 1998 wurde in einer Auflagenhöhe von 2000 Stück erstellt.

e) Für die Publikation des Kunstberichts 1998 entstanden dem Ressort Kosten von
ATS 589.078,73.

f)   Für Grafik und Druck wurden Externe herangezogen (siehe Impressum). Die gra-
fische Gestaltung besorgte die Fa. Kraner und Hofmann zu Gesamtkosten von
ATS 311.168.-, den Druck die Fa. Holzhausen zu Kosten von ATS 277.910,73.
Die Leistungen wurden nicht ausgeschrieben.

g) Aus den externen Gesamtkosten und der Auflage errechnet sich ein Stückpreis

von ATS 294,53.
h)  Da der Kunstbericht nicht zum Verkauf bestimmt war, wurden auch keine Erlöse

erzielt.


Zu Frage 2:

Verwaltungsgerichtshof:

Angelegenheften der Justizverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes - wozu auch

die Erstellung des Tätigkeitsberichtes gemäß § 20 VwGG gehört - unterliegen seit

der Aufhebung des § 18 VwGG durch das Erkenntnis VfSIG. 15.762/2000 nicht mehr

meiner Verantwortung, sondern der des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.

Verfassungsgerichtshof:

Der Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofes wird gemäß § 14 Abs. 3 VfGG
vom Gerichtshof als Spruchkörper (und nicht vom Präsidenten) verfaßt und nach
§ 45 seiner Geschäftsordnung beschlossen. Daher handelt es sich um eine Sache
der Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 147 Abs. 6 iVm Art. 87 Abs. 2 B-VG) und nicht um eine
Justizangelegenheit, die einen “Gegenstand der Vollziehung" im Sinne des Art. 52
Abs. 1 B-VG darstellt.

Zu Frage 3:

Zunächst ist festzuhalten, daß der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) gemäß
§ 12 des Bundesgesetzes über den Unabhängige Bundesasylsenat (UBASG) alle 2
Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu
verfassen hat, der mir zu übermitteln und von mir dem Nationalrat vorzulegen Ist.

a) und c):

Gemäß § 5 Abs. 2 UBASG obliegt die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht

der Vollversammlung des UBAS.

Wie mir seitens des UBAS dazu mitgeteilt worden ist, wurden die Senatsmitglieder

bei der Erstellung des Berichts ausschließlich von den Bediensteten des UBAS

(der Geschäfts- und Evidenzstelle sowie der Personal- und Verwaltungsdirektion)

unterstützt.

b) Eine Feststellung der Personalkosten ist nicht möglich.

d) bis g):

Wie eingangs erwähnt, ist der Tätigkeitsbericht des UBAS gemäß § 12 UBASG
dem Nationalrat vorzulegen.

Darüber hinaus ist er einer Reihe von Interessenten zur Verfügung gestellt wor-
den. Dazu sind von der Amtsdruckerei des Bundeskanzleramts 220 Exemplare
hergestellt und dem UBAS dafür rund 290 € - somit rund 1,3 € pro Exemplar - in
Rechnung gestellt worden.

Der Tätigkeitsbericht des UBAS für die Jahre 1998 und 1999 ist überdies im
Internet (unter www.ubas.gv.at) publiziert.
Externe Dienstleistungen wurden dafür nicht herangezogen.

h) Da der Tätigkeitsbericht nicht für den Verkauf bestimmt ist, wurden keine Erlöse
erzielt.


Zu Frage 4:

a) Die genaue Anzahl der an der Erstellung des Kunstberichts 1999 beteiligten
Ressortbediensteten läßt sich nicht feststellen, doch waren von allen zehn
Abteilungen jeweils der Abteilungsleiter und ein weiterer Sachbearbeiter über
einen Zeitraum von zwei Monaten immer wieder stunden- oder auch tageweise
mit der Erstellung von Texten und Prüfung der Förderungszahlen befaßt.

b) Die Feststellung von Personalkosten ist nicht möglich.

c)   Es waren keine externen Berater oder Sachverständige an der Erstellung des Be-
richts beteiligt.

d) Der Kunstbericht 1999 wurde In einer Auflage von 1200 Stück publiziert.

e) Die Publikationskosten betrugen ATS 345.735,17.

f)   Für Layout und Druck wurden Externe herangezogen (siehe Impressum).

Das Layout besorgte die Fa, WOKA Management & Kommunikation zu einem
Preis von ATS 88.320.- , den Druck die Fa. Wolfgang Kasic, Frohnleiten um
ATS 257.415,17.
Es wurden drei Anbote eingeholt.

g) Aus den externen Gesamtkosten und der Auflagenhöhe errechnet sich ein Stück-
preis von ATS 288,11.

h) Da der Bericht nicht zum Verkauf bestimmt war, wurden auch keine Erlöse er-
zielt.