3595/AB XXI.GP

Bundesminister für Soziale

Sicherheit und generationen

Eingelangt am: 10.05.2002

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freun-
dinnen und Freunde betreffend “Reform des Lebensmittelgesetzes und seiner Vollziehung,
Nr. 3645/J, wie folgt:

Frage 1:

Betreffend Kontrollinstanzen obliegt die Überwachung des Verkehrs im Lebensmittelbereich ge-
mäß § 35 LMG 1975 i.d.g.F dem jeweiligen Landeshauptmann. Gemäß § 36 LMG 1975 i.d.g.F.
wird vom BMSG jährlich ein Proben- und Revisionsplan, unter Berücksichtigung nationaler und
internationaler Entwicklungen, nach statistischen Gesichtspunkten kombiniert mit Verzehrserhe-
bungen, erstellt. Zusätzlich werden bundesweit Schwerpunktsaktionen durchgeführt um einen lü-
ckenlosen Vollzug zu gewährleisten. Die Ausbildung der Aufsichtsorgane erfolgt regelmäßig auf
der Grundlage der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen. Fortbildungsveranstal-
tungen werden gleichfalls durchgeführt. Weiters werden im Rahmen von Koordinationsbespre-
chungen und Arbeitsgruppensitzungen aktuelle Sachfragen erörtert. Überdies werden wichtige
Mitteilungen im Erlassweg an die Lebensmittelaufsicht weitergeleitet., Größtmögliche Publizität
wird durch die Homepage meines Ministeriums gewährleistet.

Fragen 2 und 3:

Gemäß § 37 Abs. 1 LMG 1975 i.d.g.F sind die Aufsichtsorgane befugt, überall, wo Waren, die
diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Be-
fugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung und dem Pflanzen-
bau dienen. Sie umfasst daher sehr wohl die Urkundeneinsicht sowie die Probenziehung und Be-
schlagnahme z.B. von Milch und Eiern (§§ 37 bis 40 LMG 1975).

Frage 4:

Ich verweise auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.