3595/AB XXI.GP
Bundesminister für Soziale
Sicherheit und generationen
Eingelangt am: 10.05.2002
Ich beantworte die
an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freun-
dinnen und Freunde betreffend “Reform des Lebensmittelgesetzes und seiner
Vollziehung,
Nr.
3645/J, wie folgt:
Frage 1:
Betreffend
Kontrollinstanzen obliegt die Überwachung des Verkehrs im
Lebensmittelbereich ge-
mäß § 35 LMG 1975 i.d.g.F dem jeweiligen Landeshauptmann.
Gemäß § 36 LMG 1975 i.d.g.F.
wird
vom BMSG jährlich ein Proben- und Revisionsplan, unter
Berücksichtigung nationaler und
internationaler
Entwicklungen, nach statistischen Gesichtspunkten kombiniert mit Verzehrserhe-
bungen,
erstellt. Zusätzlich werden bundesweit Schwerpunktsaktionen
durchgeführt um einen lü-
ckenlosen
Vollzug zu gewährleisten. Die Ausbildung der Aufsichtsorgane erfolgt
regelmäßig auf
der Grundlage
der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen.
Fortbildungsveranstal-
tungen
werden gleichfalls durchgeführt. Weiters werden im Rahmen von
Koordinationsbespre-
chungen und Arbeitsgruppensitzungen aktuelle Sachfragen erörtert.
Überdies werden wichtige
Mitteilungen
im Erlassweg an die Lebensmittelaufsicht weitergeleitet.,
Größtmögliche Publizität
wird
durch die Homepage meines Ministeriums gewährleistet.
Fragen 2 und 3:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 LMG 1975 i.d.g.F sind die Aufsichtsorgane befugt, überall,
wo Waren, die
diesem
Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten.
Diese Be-
fugnis
erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der
Tierhaltung und dem Pflanzen-
bau
dienen. Sie umfasst daher sehr wohl die Urkundeneinsicht sowie die
Probenziehung und Be-
schlagnahme
z.B. von Milch und Eiern (§§ 37 bis 40 LMG 1975).
Frage 4:
Ich verweise auf den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt
und Wasserwirtschaft.