3609/AB XXI.GP

Bundesminister für

Soziale Sicherheit und Generationen

Eingelangt am: 16.05.2002

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Binder und Genossinnen betreffend Schülerfreifahrt während
des Pflichtpraktikums, Nr. 3691/J,
wie folgt:

Zu 1.: Lehrplanmäßig vorgesehene Praktika sind bundesweit an dislozierten
Ausbildungsorten zu absolvieren. Dies betrifft unter anderem Schülerinnen von
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von verschiedenen Höheren
Technischen Lehranstalten, von Hotelfachschulen, von Gartenbaufachschulen, von
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und auch Schülerinnen diverser
anderer berufsbildender Fachschulen oder Schulen mit Sonderformen. Die Zahl der
dabei betroffenen Schülerinnen hängt vom jeweils besuchten Jahrgang und von
der besuchten Ausbildungsrichtung ab und kann daher von mir nicht beziffert
werden.


Zu 2. bis 4.: Die im Rahmen der praktischen Ausbildung besuchten dislozierten
Ausbildungsplätze sind in der Regel weder “Schulen" im Sinne des Bundes-
verfassungsgesetzes, noch gehören sie zu den im Familienlastenausgleichs-
gesetz 1967 taxativ aufgezählten Schulen.

Im Sinne einer bundesweit vollziehbaren Schülerinnenfreifahrt ist nicht geplant, die
Schülerinnenfreifahrten auf Fahrten über den gesetzlichen “Schulweg" hinaus auch
zu Praktikumsplätzen auszudehnen. Die gebotene verwaltungsökonomische
Vollziehung der Schülerinnenfreifahrt wäre nicht möglich, wenn zum Beispiel auch
Fahrten zu von Schulen dislozierten Trainingsplätzen für sportliche Ausbildungen,


zu Praktika in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Privathaushalten, von Hotel-
fachschülerinnen zu Praktika in Hotels und Gastronomiebetrieben, von HTL-
Schülerlnnen zu Praktika in Industrie- und Gewerbebetrieben, von Förster-
schülerinnen zu Forstbetrieben usw. eingebunden werden sollten.
Außerdem werden diese “Praktika" nicht ausschließlich von Schulen, sondern zum
Teil sehr individuell und kurzfristig auch von den Schülerinnen selbst organisiert.