3614/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.05.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 19. März
2002 unter der Nr. 3623/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “A. M. J" gerichtet.

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 5

Mit Telefax der Abteilung II/7 langte am 11. November 1991 in der fremdenpolizeilichen
Abteilung ein an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichteter Bericht
des Österreichischen Generalkonsulates München vom 11. September 1991 ein, aus dem
sich ergibt, dass dieser Sichtvermerk ausgestellt worden ist, weil der Fremde damals eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besessen habe und in den Fahndungs-
büchern nicht aufgeschienen sei.

Zu den Fragen 3 und 4:

Ich ersuche um Verständnis, wenn ich analog zu der Beantwortung der Fragen 7 und 8 der
Anfrage Nr. 3481/J durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten von einer
weitergehenderen inhaltlichen Beantwortung Abstand nehmen muss.

Zu den Fragen 6 bis 9, 12 und 13:

Aus den aufliegenden Unterlagen ergeben sich weder Hinweise dafür, dass sich deutsche
Behörden oder Klaus Kinkel für die Einreise verwendet hätten, noch dafür, dass A.M.J. in
Verbindung zum BND gestanden sei.


Der einzige - allerdings in keinem zeitlichen Naheverhältnis zur Einreise stehende - Hinweis
zu A.M.J war eine Information der Interpolstelle Wiesbaden über eine Verdachtslage, die von
der Abteilung 11/10 des Bundesministeriums für Inneres schon am 4. Feber 1988 den fachlich
zuständigen Organisationseinheiten - nicht der fremdenpolizeilichen Abteilung - zur Kenntnis
gebracht wurde.

Zu den Fragen 10, 11 und 14:

Beim ersten Einlaufstück in der fremdenpolizeilichen Abteilung, das die Frage der Einreise
eines Verwandten des A.M.J betroffen hat, in dem er als Bezugsperson erwähnt wurde,
handelt es sich um ein Fernschreiben der österreichischen Botschaft Amman vom
3. September 1991, das via Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 11.
September 1991 in der Abteilung III/16 einlangte.

Der eigentliche Akt über A.M.J in der Abteilung IM/16 beginnt mit Ende Oktober 1991 und
umfasst derzeit 10 Ordnungszahlen, die alle vollständig einliegen. Auch im
staatspolizeilichen Bereich gibt es keine Hinweise auf nicht auffindbare Akten.

Zu den Fragen 15 und 16:

Das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 4 des
Fremdenpolizeigesetzes 1954 wegen rechtskräftiger Verurteilung durch ein ausländisches
Gericht verhängt Ich ersuche aber um Verständnis, wenn ich von einer detaillierten
Anführung der einzelnen Delikte Abstand nehme.

Zu Frage 17:

Mit Fernschreiben vom 28. November 1991 wurde der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Kärnten der relevante Sachverhalt mitgeteilt und diese wie folgt angewiesen: "Im
Hinblick auf die Verurteilung in der BRD ergeht daher nunmehr die Einladung, ein Verfahren
zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen J. in die Wege zu leiten. Über die
eingebrachten Sichtvermerksanträge wäre vorerst nicht zu entscheiden. Diese Anträge
werden allenfalls nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzulehnen sein."

Die fernschriftliche Weisung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23.

Jänner 1992 lautete: "Bezugnehmend auf die Vorkorrespondenz wird mitgeteilt, dass den

Intentionen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan, dem irakischen Staatsangehörigen

A. M J. geb. 20.4.1941, und seiner Familie, den Aufenthalt mittels Sichtvermerken zu

gestatten, nicht gefolgt wird.

Es   darf   vielmehr   erneut   angeregt   werden,   das   Verfahren   zur   Erlassung   eines

Aufenthaltsverbotes   in   die   Wege   zu    leiten    und   allenfalls   bereits   eingebrachte

Sichtvermerksanträge danach abzulehnen.

Über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wäre zu berichten".

Bemerkt wird, dass diese an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten gerichteten
Weisungen inhaltlich von der Fremdenpolizeibehörde l. Instanz, der Bezirkshauptmannschaft
St. Veit/Glan, umzusetzen waren.


Zu den Fragen 18 und 20:

Es ist aktenkundig, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten die Weisung
der Abteilung III/16 mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 unter Anschluss eigener
Ausführungen an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan weitergeleitet hat.

Am 19. März 1992 langte ein Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten
über das von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan erlassene Aufenthaltsverbot bei der
Abteilung III/16 ein.

Aufgrund der gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan
eingebrachten Berufung kam die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten im
Rahmen eines eigenen Verfahrens zur Ansicht, dass diesem Rechtsmittel stattzugeben war

Dass diese Entscheidung nicht den Intentionen des Bundesministeriums für Inneres
entsprach, ergibt sich schon aus den zu Frage 17 zitierten Weisungen. Im konkreten
Einzelfall bestand keine rechtliche Möglichkeit für das Bundesministerium für Inneres, den
rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und zu
beheben.

Zu Frage 19:

Diese Frage kann aufgrund der aufliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden.

Zu den Fragen 21 und 22:

Die relevante Bestimmung über die Befolgung von Weisungen findet sich in § 44 BDG.

Es wurden keine Schritte eingeleitet. Auf die Ausführungen zu den Fragen 18 und 20 wird
hingewiesen.

Zu Frage 23:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für
Inneres. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer weitergehenden
Beantwortung Abstand nehme.

Zu den Fragen 24 bis 31:

Ich ersuche um Verständnis, wenn ich aus kriminaltaktischen Gründen und aus Gründen der
Amtsverschwiegenheit von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen
muss.

Zu Frage 32:

Ich darf darauf hinweisen, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
Landessache ist.