3614/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.05.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und
Freunde haben am 19. März
2002 unter der Nr. 3623/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“A. M. J" gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 5
Mit Telefax der Abteilung II/7 langte am 11. November 1991
in der fremdenpolizeilichen
Abteilung ein an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
gerichteter Bericht
des Österreichischen Generalkonsulates München vom 11. September 1991
ein, aus dem
sich ergibt, dass dieser Sichtvermerk ausgestellt worden ist, weil der Fremde
damals eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besessen habe und in den
Fahndungs-
büchern nicht aufgeschienen sei.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ich ersuche um Verständnis, wenn ich analog zu der
Beantwortung der Fragen 7 und 8 der
Anfrage Nr. 3481/J durch die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten von einer
weitergehenderen inhaltlichen Beantwortung Abstand nehmen muss.
Zu den Fragen 6 bis 9, 12 und 13:
Aus
den aufliegenden Unterlagen ergeben sich weder Hinweise dafür, dass sich
deutsche
Behörden oder Klaus
Kinkel für die Einreise verwendet hätten, noch dafür, dass
A.M.J. in
Verbindung zum BND gestanden sei.
Der einzige - allerdings in keinem zeitlichen
Naheverhältnis zur Einreise stehende - Hinweis
zu A.M.J war eine Information der Interpolstelle Wiesbaden über eine
Verdachtslage, die von
der Abteilung 11/10 des
Bundesministeriums für Inneres schon am 4. Feber 1988 den fachlich
zuständigen
Organisationseinheiten - nicht der fremdenpolizeilichen Abteilung - zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Zu den Fragen 10, 11 und 14:
Beim ersten Einlaufstück in der fremdenpolizeilichen
Abteilung, das die Frage der Einreise
eines Verwandten des A.M.J betroffen hat, in dem er als Bezugsperson
erwähnt wurde,
handelt es sich um ein Fernschreiben der österreichischen Botschaft Amman
vom
3. September 1991, das via Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten am 11.
September 1991 in der
Abteilung III/16 einlangte.
Der eigentliche Akt über A.M.J in der Abteilung IM/16
beginnt mit Ende Oktober 1991 und
umfasst derzeit 10 Ordnungszahlen, die alle vollständig einliegen. Auch im
staatspolizeilichen Bereich gibt es keine Hinweise auf nicht auffindbare Akten.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das
Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m.
§ 4 des
Fremdenpolizeigesetzes 1954
wegen rechtskräftiger Verurteilung durch ein ausländisches
Gericht verhängt Ich ersuche aber um Verständnis, wenn ich von einer
detaillierten
Anführung der einzelnen
Delikte Abstand nehme.
Zu Frage 17:
Mit Fernschreiben vom 28. November 1991 wurde der
Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Kärnten der relevante Sachverhalt mitgeteilt und diese wie
folgt angewiesen: "Im
Hinblick auf die Verurteilung in der BRD ergeht daher nunmehr die Einladung,
ein Verfahren
zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen J. in die Wege zu leiten.
Über die
eingebrachten Sichtvermerksanträge wäre vorerst nicht zu entscheiden.
Diese Anträge
werden allenfalls nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzulehnen sein."
Die fernschriftliche Weisung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23.
Jänner 1992 lautete: "Bezugnehmend auf die Vorkorrespondenz wird mitgeteilt, dass den
Intentionen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan, dem irakischen Staatsangehörigen
A. M J. geb. 20.4.1941, und seiner Familie, den Aufenthalt mittels Sichtvermerken zu
gestatten, nicht gefolgt wird.
Es darf vielmehr erneut angeregt werden, das Verfahren zur Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes in die Wege zu leiten und allenfalls bereits eingebrachte
Sichtvermerksanträge danach abzulehnen.
Über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wäre zu berichten".
Bemerkt wird, dass diese an die Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Kärnten gerichteten
Weisungen inhaltlich von der Fremdenpolizeibehörde l. Instanz, der
Bezirkshauptmannschaft
St.
Veit/Glan, umzusetzen waren.
Zu den Fragen 18 und 20:
Es ist aktenkundig, dass die Sicherheitsdirektion für
das Bundesland Kärnten die Weisung
der Abteilung III/16 mit
Schreiben vom 11. Dezember 1991 unter Anschluss eigener
Ausführungen an die
Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan weitergeleitet hat.
Am 19. März 1992 langte ein Bericht der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten
über das von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan erlassene
Aufenthaltsverbot bei der
Abteilung III/16 ein.
Aufgrund der gegen die Entscheidung der
Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan
eingebrachten Berufung kam die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Kärnten im
Rahmen eines eigenen Verfahrens zur Ansicht, dass diesem Rechtsmittel
stattzugeben war
Dass diese Entscheidung nicht den Intentionen des
Bundesministeriums für Inneres
entsprach, ergibt sich schon aus den zu Frage 17 zitierten Weisungen. Im
konkreten
Einzelfall bestand keine rechtliche Möglichkeit für das
Bundesministerium für Inneres, den
rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheid auf seine
Rechtmäßigkeit zu überprüfen und zu
beheben.
Zu Frage 19:
Diese Frage kann aufgrund der aufliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden.
Zu den Fragen 21 und 22:
Die relevante Bestimmung über die Befolgung von Weisungen findet sich in § 44 BDG.
Es wurden keine Schritte eingeleitet. Auf die
Ausführungen zu den Fragen 18 und 20 wird
hingewiesen.
Zu Frage 23:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den
Vollzugsbereich des Bundesministeriums für
Inneres. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer
weitergehenden
Beantwortung Abstand nehme.
Zu den Fragen 24 bis 31:
Ich
ersuche um Verständnis, wenn ich aus kriminaltaktischen Gründen und
aus Gründen der
Amtsverschwiegenheit von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen Abstand
nehmen
muss.
Zu Frage 32:
Ich darf darauf hinweisen, dass die Vollziehung in
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
Landessache ist.