3617/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.05.2002

BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag.
Maier und


GenossInnen betreffend “Wasserqualität in
Einzelwasserversorgungsanlagen", Nr. 3675/J, wie folgt:

Frage 1:

Der Besitz eines Hausbrunnens ist Privatangelegenheit jedes einzelnen
Bürgers. Es liegen mir daher keine Angaben über die Anzahl von
Hausbrunnen vor.

Fragen 2, 3 und 5 bis 9:

Das Lebensmittelgesetz 1975 und die Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr.
304/2001, sind nur für das Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar.
Inverkehrbringen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 das
“Gewinnen, Herstellen, Behandeln, ..., jedes sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für
Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht". Die Abgabe von Wasser aus
dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt stellt kein
Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die
Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt
unterliegen auch nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Es liegt in der alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers die
Wasserqualität seines Hausbrunnens überprüfen zu lassen. Allfällige über den
Bereich des Lebensmittelgesetzes hinausgehende Maßnahmen fallen nicht in
meinem Zuständigkeitsbereich.

Frage 4:

Handelt es sich bei den Verunreinigungen im Wasser von Hausbrunnen um
flächenhafte Verunreinigungen wie z.B. erhöhte Nitratwerte, so kann eine
zweckmäßige Behebung dieser Belastung nur durch wasserrechtliche


Maßnahmen erfolgen. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Handelt es sich um Verunreinigungen, die z.B. durch einen mangelhaften
Zustand der Brunnenanlage verursacht werden, liegt die Verantwortung für die
Behebung beim Hausbrunnenbesitzer. Verstöße gegen Vorschriften der
Bauordnung sind von den zuständigen Behörden der Länder zu ahnden.

Frage 10:

Diese Anfrage betraf “Hausbrunnenbesitzer", die Milch in Verkehr bringen. Diese
Anlagen unterliegen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, folglich auch der
Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese “Hausbrunnenbesitzer"
sind im Besonderen die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 und die
Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 idgF, anzuwenden. Die angesprochene
Schwerpunktaktion umfasste die Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit von
Wasser aus Hausbrunnen von milcherzeugenden Betrieben. Aufgrund des vorhandenen
Datenmaterials kann die Auswertung nur nach Bundesländern, nicht nach Bezirken
erfolgen:

Zu den Fragen unter lit a, b, d wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen.

Legende zur Tabelle:

-    - (*) In Wien und in Burgenland gibt es keine milchliefernden Erzeugerbetriebe, die
Wasser aus Hausbrunnen beziehen.

-    - “Proben": Anzahl der gezogenen Proben

-    - “§7 Abs. 1 lit d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz 1975
erlassenen

-    Verordnung

-    - “§8 lit. b)": Wasser wurde als “verdorben" beanstandet.

-    - “§8 lit. a)": Wasser wurde als “gesundheitsschädlich" beanstandet.

Zu lit c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden mikrobiologische
Trinkwasseruntersuchungen vorgenommen.

Zu lit e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Trinkwasser steht die
Eigenkontrolle des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund,
da dieser gemäß der Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung
seines Wassers bzw. der Wasserversorgungsanlage veranlassen muss. Die


Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus eine stichprobenartige
Überwachung durch.

Bereits im Probenplan für das Jahr 2001 (Erlass vom Dezember 2000) wurde die
Probenzahl für Trinkwasser und abgefüllte Wässer von 470 auf 933 Proben
angehoben. Überdies dürfte das Bewusstsein in den Erzeugerbetrieben für eine
Eigenkontrolle der Trinkwasseranlage noch gering sein. Es wurde daher in einem
Entwurf zur Änderung der Milchhygieneverordnung die Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der
Trinkwasserverordnung, BGBI.
II Nr. 304/2001, explizit verwiesen wird. Den
Verordnungstext werde ich gemäß § 21 Lebensmittelgesetz 1975 i.d.g.F. dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Herstellung des Einvernehmens
vorlegen lassen.