3621/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.05.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und
Genossinnen haben am 21. März
2002 unter der Nr. 3672/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betref-
fend EU-Tourist klagt Salzburg gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw.
§ 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im
Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung.
Fragen
der Tarifgestaltung der Länder und Gemeinden bei Tourismus- und Freizeit-
einrichtungen stellen jedenfalls keinen Gegenstand der Vollziehung in meinem
Wir-
kungsbereich dar, ebenso wenig wie abstrakt formulierte Rechtsfragen oder
Fragen
nach der Rechtslage in anderen Staaten einen Gegenstand der Vollziehung betref-
fen. Im Bereich der in meinen Vollzugsbereich fallenden Bundestheater gibt es,
nach
Auskunft der zuständigen Sektion II, keine
tarifmäßige Differenzierung zwischen
Österreichern und anderen Staatsbürgern.
Zur Frage 9:
Falls im gegenständlichen Fall seitens eines
österreichischen Gerichts ein Vorabent-
scheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet werden sollte (dem Bundeskanzleramt
ist ein derartiges Verfahren bisher nicht bekannt geworden), wird seitens der
Repu-
blik Österreich im Zuge des Verfahrens zu den vom vorlegenden Gericht
formulierten
Fragen Stellung genommen werden. Die Position, die von der Republik
Österreich
gegebenenfalls vertreten wird, hängt also mit den vom vorlegenden Gericht
gestell-
ten Fragen zusammen und kann daher erst nach Vorliegen der Fragen und Zustel-
lung durch den EuGH festgelegt werden.
Zur Frage 10:
Derzeit
sind keine österreichischen Verfahren im Zusammenhang mit der Preisge-
staltung von Tourismus- oder Freizeiteinrichtungen beim EuGH anhängig.