3621/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.05.2002

Bundeskanzler

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am 21. März
2002 unter der Nr. 3672/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend EU-Tourist klagt Salzburg gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG bezieht sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung, das heißt die Tätigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Vollziehung im Wirkungsbereich
des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung.

Fragen der Tarifgestaltung der Länder und Gemeinden bei Tourismus- und Freizeit-
einrichtungen stellen jedenfalls keinen Gegenstand der Vollziehung in meinem Wir-
kungsbereich dar, ebenso wenig wie abstrakt formulierte Rechtsfragen oder Fragen
nach der Rechtslage in anderen Staaten einen Gegenstand der Vollziehung betref-
fen. Im Bereich der in meinen Vollzugsbereich fallenden Bundestheater gibt es, nach
Auskunft der zuständigen Sektion
II, keine tarifmäßige Differenzierung zwischen
Österreichern und anderen Staatsbürgern.

Zur Frage 9:

Falls im gegenständlichen Fall seitens eines österreichischen Gerichts ein Vorabent-
scheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet werden sollte (dem Bundeskanzleramt
ist ein derartiges Verfahren bisher nicht bekannt geworden), wird seitens der Repu-
blik Österreich im Zuge des Verfahrens zu den vom vorlegenden Gericht formulierten
Fragen Stellung genommen werden. Die Position, die von der Republik Österreich
gegebenenfalls vertreten wird, hängt also mit den vom vorlegenden Gericht gestell-
ten Fragen zusammen und kann daher erst nach Vorliegen der Fragen und Zustel-
lung durch den EuGH festgelegt werden.

Zur Frage 10:

Derzeit sind keine österreichischen Verfahren im Zusammenhang mit der Preisge-
staltung von Tourismus- oder Freizeiteinrichtungen beim EuGH anhängig.