3629/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.05.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3647/J-NR/2002 betreffend Post-
Universaldienstverordnung, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
FreundInnen am 20.
März 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Fragen 1 und 2:
Werden Sie eine Überarbeitung der
Post-Universaldienstverordnung dergestalt veranlassen,
damit Schließungsvorhaben der Post nochmals überdacht werden
müssen beziehungsweise
hintangehalten werden ?
Wenn nein, warum nicht ?
Antwort
Die flächendeckende Versorgung mit postalischen
Universaldienstleistungen ist durch das
Postgesetz 1997 und die Verordnung ausreichend sichergestellt; ich sehe daher
keine
Notwendigkeit, diese Verordnung zu überarbeiten.
Frage 3:
Können Sie ausschließen, dass in den
nächsten Jahren über die nun begonnene Schließungs-
welle von Post-Standorten hinaus wettere Restrukturierungen im Filialnetz
erfolgen, und wenn
nein, warum nicht?
Antwort:
Der § 11 der Post-Universaldienstverordnung
verpflichtet den Universaldienstbetreiber, den
Universaldienst im Sinne der Kundenbedürfnisse weiter zu entwickeln und
durch geeignete
Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit
Postdienstleistungen und zur
Weiterentwicklung des Universaldienstes
beizutragen. Allfällige Restrukturierungen im Filialnetz
können daher nur unter diesen Prämissen erfolgen.
Außerdem
ist die Regulierungsbehörde vom Universaldienstbetreiber über die
für die nächsten
zwei Jahre geplanten Maßnahmen, die den Universaldienst betreffen, wie
die flächendeckende
Versorgung mit Post-Geschäftsstellen,
zu informieren.
Fragen 4 und 5:
Inwieweit können Sie die Post AG durch Geldstrafen bewegen, die Interessen der Gemeinden
zu berücksichtigen?
Wie hoch sind die Geldstrafen?
Antwort:
Gegenstand dieser Verordnung ist die Aufrechterhaltung der
flächendeckenden Versorgung
des Universaldienstets gemäß den
Bestimmungen des Postgesetzes. Die Post-Universaldienst-
verordnung enthält keine Strafbestimmungen. Solche
Strafbestimmungen mit einer maximalen
Höhe von 21.801 Euro enthält nur
das Postgesetz 1997.
Frage 6:
Unter
welchen Bedingungen/Umständen können Sie der Post den Universaldienst
a) gänzlich,
b) teilweise entziehen?
Antwort:
Dies
ergibt sich aus den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Postgesetzes 1997. Im
wesentlichen ist
dies dann der Fall, wenn das ordnungsgemäße Erbringen des
bundesweiten Universaldienstes
nicht mehr gewährleistet ist.
Frage?:
Werden Sie darauf dringen, dass die Post AG bei
Vorhandensein und entsprechendem
Interesse eines Dienstleisters die
Postagenden an diesen überträgt (z.B.
Raiffeisenkasse/Salzburg, Versicherung/Steiermark), und welche
Möglichkeiten haben Sie,
derartige Übertragungen gegenüber einer
Konkurrrenzvermeidungsstrategie des
Unternehmens Post AG durchzusetzen?
Antwort:
Gemäß § 3 Abs. 5 der
Post-Universaldienstverordnung ist einer Bewerbung, eine Postagentur
zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde nach
Möglichkeit zu
entsprechen. Eine derartige Vereinbarung darf auch keine unbillige Belastung
für die
Vertragspartner enthalten. Auf den konkreten Vertragsabschluss mit einem
bestimmten
Postpartner kann ich nicht Einfluss nehmen.
Frage 8:
Wie beurteilen Sie die Schließung des Postamtes
Altenhofen/OÖ, das erst 1990 barrierefrei
gestaltet wurde?
Antwort:
Eine persönliche Beurteilung zu
Einzelfällen von Postamtsschließungen steht mir als Bundes-
minister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht zu, da dies der
unternehmerischen
Entscheidung der österreichischen Post AG
unterliegt.
Fragen 9 und 10:
Die Vorlage welcher unabhängigen Gutachten und
internen Finanzunterlagen (bitte um genaue
Angabe hinsichtlich Untersuchungszeitraum, Prognosehorizont, ...) wem
gegenüber ist
erforderlich, falls die Post AG zur
verordnungskonformen Sperre einer Filiale nachzuweisen hat,
dass die “kostendeckende Führung des Postamtes aufgrund
mangelnder Kundennachfrage
dauerhaft ausgeschlossen ist"?
Sind insbesondere a) konkrete Aktivitäten zur Hebung
der Kundennachfrage und b)
tatsächlich dauerhaft unveränderbare Rahmenbedingungen nachzuweisen,
und wie hat dies
im einzelnen zu erfolgen?
Antwort
Die österreichische Post AG legt bei Gesprächen
mit den Gemeinden folgende Gutachten
bzw. Finanzunterlagen
vor:
Eine Ergebnisrechnung; das ist eine Gegenüberstellung
der Kosten (Personal- und
Sachkosten) mit den Erlösen, die dem Postamt zugerechnet werden
können, z.B. wird für
jede dort aufgegebene Postsendung dem Postamt ein bestimmter Wert zugerechnet.
Aus
diesen Zahlen ergibt sich nicht nur, ob ein Postamt kostendeckend geführt
werden kann,
sondern es ergibt sich daraus auch die Kundenfrequenz, die aus der Zahl der
Briefe, Pakete
etc. ableitbar ist.
Weiters ein Strukturdatenblatt;
dieses enthält Bevölkerung, Bevölkerungsstruktur,
Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur und Siedlungsstruktur,
Anzahl der Gebäude,
Anzahl der Betriebe und Geschäfte (Nahversorger), Entfernung zum
nächsten Postamt,
geplantes Umleitungspostamt. Aus der
Betrachtung der bisherigen Entwicklung kann sehr
genau geschlossen werden, ob ein Postamt auch in Zukunft -
"dauerhaft" - kosten-
unterdeckend sein wird oder nicht.
Frage 11:
Wie beugen Sie Veränderungen beim Vollzug der Inhalte
des Postgesetzes hinsichtlich des
Briefgeheimnisses vor, die sich infolge der laufenden Restrukturierung des
Postsektors
ergeben?
Antwort:
Beim Vollzug der Inhalte des Postgesetzes ergeben sich
keine Änderungen. Das Post-
geheimnis gem. § 3 PostG 1997 ist von allen Personen zu beachten, die
Postdienst-
leistungen erbringen, und nicht nur von den Mitarbeitern der
österreichischen Post AG. Das
galt schon bisher auch für Postagenturen und für alternative
Diensteanbieter.
Frage 12:
Warum ist die von Ihrer Vorgängerin angepeilte
Vertragslösung unter Einbeziehung des
Gemeindebundes und des Unternehmens nicht zustandegekommen?
Antwort:
Das Postgesetz 1997 bietet dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie
keine Rechtsgrundlage für eine vertragliche Vereinbarung.
Das Gesetz gibt dem Bundesminister aber die Möglichkeit,
eine entsprechende Verordnung
zu erlassen. Von dieser Verordnungsermächtigung hat meine
Amtsvorgängerin Gebrauch
gemacht.
Frage 13:
Welche Nebenabsprachen/Sideletters zur Post-UDV gibt es a)
zwischen Post AG und
BMVIT, b) zwischen Gemeindebund und BMVIT, c) zwischen sonstigen
Gruppen/Akteuren
und BMVIT? Wir ersuchen um wörtliche Wiedergabe beziehungsweise um
detaillierte
Begründung, falls diese nicht erfolgen
sollte.
Antwort:
Es bestehen keine Nebenabsprachen zwischen dem bmvit und
der österreichischen
Post AG und auch keine solchen zwischen dem bmvit und anderen Gruppen, wie
insbesondere dem Gemeindebund.
Ob Nebenabsprachen zwischen der
österreichischen Post AG und diesen Gruppen bzw.
zwischen diesen Gruppen untereinander bestehen, kann ich nicht angeben, da
solche
Absprachen nicht Gegenstand der Vollziehung gem. Art 52 B-VG sind.
Frage 14:
Teilen Sie die Ansicht, dass
eine Schließung von Postämtern, die Festlegung von Standorten
einzelner Postämter und dgl. Gegenstand Ihrer Vollziehung ist, wenn die
Erbringung des
Universaldienstes dadurch a) verändert wird, b) verändert werden
könnte und wenn nein,
aus welchen Gründen rechtlicher und anderer Art im einzelnen?
Antwort:
Der Universaldienst umfasst gem. § 2
PostG 1997 die Beförderung von Postsendungen bis
zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die
Sonderbehandlung
"Einschreiben" und "Wertversand". Vom Universaldienst
werden daher
nicht alle Dienstleistungen erfasst, die auf Postämtern angeboten werden
(z.B. Gelddienste).
Auch die EU-Richtlinie 97/67/EG spricht nur von Zugangs- und Abholpunkten und
nicht von
Postämtern.
Es ist daher die Schließung von
Postämtern nur insofern als Gegenstand der Post-
Universaldienstverordnung und damit als Gegenstand der Vollziehung zu sehen,
als der
Universaldienst davon betroffen wird.
Unmittelbar nach meinem Amtsantritt habe
ich mir von Herrn Generaldirektor Dr. Anton Wais
über die Vorgangsweise der Post AG berichten lassen. Dabei betonte ich die
Wichtigkeit der
Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen
Postdienstleistungen, besonders für
den ländlichen Raum und
nach Möglichkeit auch über den gesetzlich geregelten
Universaldienst
hinaus.
Entsprechend habe ich auch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrates der Post AG ersucht, den
diesbezüglichen Maßnahmen besondere Beachtung zukommen zu lassen.
Frage 15:
Können Sie für den Zeitraum
ihrer Tätigkeit als Regierungsmitglied Eigentums-
veränderungen a) bei der Post AG, b) bei jeder der geplanten fünf
Sparten der Post AG
ausschließen?
Antwort:
Diese
Frage kann von mir nicht beantwortet werden, da die Eigentümeranteile der
Republik
Österreich an der österreichischen Post AG vom Bundesminister
für Finanzen im Wege der
ÖIAG verwaltet werden.
Frage 16:
Haben Aussagen wie diejenige des
Post-AG-Generaldirektors (APA, 5.3.2002), wonach die
Auswirkungen der beabsichtigten Spartenorganisation des Unternehmens erst nach
der
Inbetriebnahme einzelner Briefverteilzentren genau abgeschätzt werden
könnten,
Auswirkungen auf Ihre Einschätzung der Verlässlichkeit finanzieller
Angaben seitens des
Unternehmens Post AG, und
wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die
österreichische Post AG ist ein selbständiges Unternehmen und nicht
mehr Bestandteil
der
Hoheitsverwaltung.
Frage 17:
Wie stehen Sie zum jüngsten
Vorstoß aus Ihrem Haus für weiter beschleunigte
Liberalisierung des Postsektors (vgl. Die Presse, 12.3.2002), die auch weitere
Arbeitsplätze
bei der Post AG und die internationale Konkurrenzfähigkeit des
Unternehmens gegenüber
auf ihren Heimmärkten weniger rascher der Konkurrenz ausgesetzten
nichtösterreichischen
Unternehmen gefährden kann?
Antwort:
Ich begrüße grundsätzlich
alle Überlegungen, den Wettbewerb zum Nutzen der Kunden zu
fördern.