363/AB XXI.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dietachmayr, Heidrun Silhavy und Genossinnen an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Ersatz der solidarischen Pflichtversicherung durch eine Versicherungs -
pflicht (Nr. 400/J)
Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zur Frage 1:
Eine Vielfalt der Sozialversicherungsträger ist an ihrem Nutzen zu messen. Dazu enthält
das zwischen den Regierungsparteien geschlossene Koalitionsabkommen unter dem Titel
„Reform der Sozialversicherung“ folgende Ausführungen:
Auf der Grundlage bereits vorliegender Berichte und Studien und unter Berücksichtigung
von Rechnungshofberichten soll die Organisationsreform der Sozialversicherung vorange -
trieben werden. Das Ziel soll die Steigerung der Effizienz und die Prüfung sein, inwieweit
durch eine Senkung der Zahl der Sozialversicherungsträger Einsparungen möglich sind.
Sozialversicherungsträger sind zusammenzulegen, wenn dadurch folgende Kriterien
nachweislich erfüllt werden: Effizienz, Senkung der Kosten, andere Synergieeffekte,
Wahrung der Bürge mähe und Beibehaltung der Qualität.
Diese Ausführungen sind auch für mich der Maßstab, nach dem die Notwendigkeit einer
Zusammenlegung von Sozialversichewngsträgern - nach eingehender Prüfung von Vor -
und Nachteilen - zu beurteilen sein wird.
Zur Frage 2:
Ich betrachte die solidarische Pflichtversicherung als wichtigsten Garant für die soziale
Sicherheit. Durch dieses System wird durch die Einbeziehung - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - der gesamten Bevölkerung sichergestellt, dass der Einzelne bei vergleichs -
weise geringer finanzieller Belastung ein größtmögliches Maß an sozialer Absicherung
erfährt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eine Ergänzung oder gar ein Ersatz der bestehenden Pflichtversicherung durch eine Ver -
sicherungspflicht steht derzeit nicht zur Diskussion.
Zur Frage 5:
Dieser Frage ist nicht zu entnehmen, worauf sie abzielt. Es ist nicht erkennbar, ob sie auf
die derzeitige Situation der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine vermutete
künftige - allenfalls nach Einführung einer Versicherungspflicht - Bezug nimmt.
Grundsätzlich ist ein Zustand anzustreben, in dem für alle Versicherten und deren an -
spruchsberechtigten Angehörigen ein möglichst gleicher Zugang zu medizinischen
Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet ist. Davon ist
die Honorierung der Erbringer von Gesundheitsleistungen durch die Krankenver -
sicherungsträger aufgrund der (allenfalls unterschiedlichen) Honorarordnungen in den
Gesamtverträgen zu unterscheiden.
Zur Frage 6:
Auch hier ist nicht eindeutig festzustellen, worauf sich der Ausdruck „diese Maßnahme“
bezieht. Sollte damit die Einführung einer Versicherungspflicht gemeint sein, so verweise
ich auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4.
Zur Frage 7:
Eine Beantwortung dieser - zu allgemein gestellten - Frage ist nicht möglich, da es auf die
konkrete Ausgestaltung einer allfälligen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, welche
auch Begleitmaßnahmen zur Verhinderung solcher nachteiligen Auswirkungen beinhalten
müsste, ankommt.
Zur Frage 8:
Nein.
Zur Frage 9:
Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für private Versicherungsunternehmen liegt beim
Bundesminister für Finanzen, weshalb es mir nicht gestattet wäre, legistische Maßnahmen
der von den anfragenden Abgeordneten genannten Art zu ergreifen.
Zur Frage 10:
Die Folgen der Wahl eines bestimmten Versicherungsträgers - unter der hier unterstellten
Voraussetzung einer grundsätzlichen Wahlmöglichkeit - sind diejenigen, die ihnen vom
Gesetz in einem diesbezüglichen Gesamtkonzept beigemessen werden. Ohne die
Kenntnis eines derartigen Konzepts ist eine Aussage zu dieser Frage nicht möglich.
Zur Frage 11:
Auch auf die in dieser Frage angesprochene mögliche Entwicklung habe ich mangels Zu -
ständigkeit keinerlei Einflussmöglichkeit.
Zur Frage 12:
Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden.
Zur Frage 13:
Es ist weder davon auszugehen, dass die Verwaltungskosten insgesamt zwangsläufig
steigen müssen, da einer Ausgabensteigerung z.B. im Werbebudget Einsparungen auf
anderen Gebieten gegenüberstehen können; noch kann ein allenfalls tatsächlich ein -
tretender Anstieg der Verwaltungskosten zum jetzigen Zeitpunkt quantifiziert werden.
Zur Frage 14:
Ich gehe davon aus, dass das Ziel der Krankenversicherungsträger zu jeder Zeit und un -
abhängig von der gesetzlichen Regelung der Versicherungszuständigkeit eine rechtlich
einwandfreie, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung der Mittel der gesetzlichen
Krankenversicherung zum Wohle der Versicherten ist. Es darf daher keinesfalls das
,,Gesundheitsinteresse" der Versicherten
zugunsten des „Gewinninteresses“ der Ver -
sicherungsträger ausgeschlossen werden. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen hin -
sichtlich der Beitragseinhebung und der Mittelverwendung sowie die tatsächliche Gestion
der Versicherungsträger lassen den Verdacht, diese könnten ein Interesse an der Er -
zielung von Gewinnen haben, gar nicht erst aufkommen. Eine Änderung der Gesetzes -
lage, die den Versicherungsträgern eine Gewinnerzielung ermöglichte, ist nach meinem
Dafürhalten jedenfalls auszuschließen. Die entsprechenden Maßnahmen wären im
Übrigen erst dann zu diskutieren, wenn sich ein diesbezüglicher Handlungsbedarf ergibt.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Zu diesen Fragen, die sich im Wesentlichen auf Erfahrungen mit der Versicherungspflicht
im Ausland beziehen, möchte ich einleitend ganz allgemein anmerken, dass Gegenstand
einer parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus dem Zu -
ständigkeitsbereich des befragten Bundesministers sein kann. Überdies - und diese An -
merkung könnte berechtigterweise auch im Zusammenhang mit nahezu allen übrigen
Fragen dieser parlamentarischen Anfrage gemacht werden - werden auch Fragen nach
noch nicht realisierten Absichten des Bundesministers als vom Fragerecht ausgenommen
bezeichnet (vgl. Czerny - Fischer, Kommentar zur Geschäftsordnung des Nationalrates,
Seiten 293 f.).
Es ist jedoch selbstverständlich, dass ich Entwicklungen im Ausland, und hier ins -
besondere in Deutschland, mit Aufmerksamkeit verfolge. Aussagekräftige Schluss -
folgerungen aus den diesbezüglichen Erfahrungen sind aber nur bedingt möglich, da auf -
grund der Unterschiede in der Finanzierung, in der Art und der Höhe der Beitragsfest -
setzung sowie im Leistungsspektrum eine direkte Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Die
Kenntnis bestimmter Detailbereiche wie etwa der Beitragshöhe oder der Verwaltungs -
kosten (sofern diese überhaupt begrifflich identisch sind) ist daher für eine allgemeine Be -
urteilung der Sinnhaftigkeit eines Systems nicht hilfreich.
Sollten die anfragenden Abgeordneten sich dennoch in dieser Hinsicht informieren wollen,
so empfehle ich die Lektüre einschlägiger Publikationen wie etwa der von der Inter -
nationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit vierteljährlich herausgegebenen
„Internationalen Revue für Soziale Sicherheit“ und der Publikationen des auf Initiative der
Europäischen Kommission geschaffenen gemeinschaftlichen Informationssystems zur
sozialen Sicherheit (MISSOC).
Zur Frage 20:
Wie bereits zu den Fragen 3 und 4 festgehalten, steht die Einführung einer Ver -
sicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nicht zur Diskussion.
Deshalb kann ich auch über die Art und Weise einer solchen Maßnahme keine Aussage
treffen.