3634/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.05.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3649/J-NR/2002 betreffend zweisprachigen
Unterricht in Kärnten, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen am
20. März 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Die Forderungen sind mir bekannt.

Ad 2.:

Als Unterzeichner für die Plattform scheint auch Albin Palasser auf. (Hofrat LSI Albin Palasser
befindet sich seit 1.1.2002 im Ruhestand). Der Landesschulinspektor für das Pflichtschulwesen trat
hier als Privatperson in Erscheinung; er verwendete hiebei auch seinen Amtstitel nicht. Jeder
Bundesbedienstete ist verpflichtet, sein Amt korrekt und unparteiisch auszuüben; das politische
Engagement außerhalb der Dienstzeit und amtlichen Zuständigkeit gehört allerdings zu den
Grundrechten eines österreichischen Staatsbürgers.

Ad 3.:

Die Forderung der Plattform sind politischer Natur. Für das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie für die Schulbehörden gilt das Legalitätsprinzip. Es gilt das geltende
Recht, das in den Schulgesetzen des Bundes, in diesem Falle insbesondere im Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten niedergeschrieben ist.


Ad 4.:

In der neuesten Lehrplanverordnung (BGBl. II Nr. 333/201) wurden unter Punkt 6 die Allgemeinen
Bestimmungen für die Grundschule erneut veröffentlicht, worin die klassenübergreifenden und
gemeinschaftsfördernden Maßnahmen wiederholt festgelegt wurden.

Ad 5.:

Einer Schulleiterin wurde auf Ersuchen vom Leiter der Abteilung VII (Minderheitenschulwesen)
beim Landesschulrat für Kärnten, LSI Thomas Ogris, bescheinigt, dass ihre Vorgangsweise bei der
schriftlichen Einladung an die Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung, welche in
deutscher und slowenischer Sprache verfasst wurde, keine Verfehlung darstellt.

Ad 6.:

An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte
Unterricht annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen. In
Einzelfällen mussten aus schulorganisatorischen Gründen Unterrichtsstunden in zweisprachigen
Klassen Lehrer/innen ohne Zusatzqualifikation für den zweisprachigen Unterricht zugeteilt werden.

Einzelne Pflichtgegenstände wurden dadurch nicht aus der Zweisprachigkeit herausgenommen, so
wurden z.B. im Fach Leibeserziehung zwei Stunden dem/der einsprachigen Lehrer/in und eine
Stunde dem/der zweisprachigen Lehrer/in übertragen, mit dem Auftrag, in der einen Stunde den
sprachlichen Ausgleich bei den angemeldeten Schüler/innen annähernd wieder herzustellen.