3634/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.05.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3649/J-NR/2002 betreffend zweisprachigen
Unterricht in Kärnten, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Kolleginnen und Kollegen am
20.
März 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Forderungen sind mir bekannt.
Ad 2.:
Als Unterzeichner für die
Plattform scheint auch Albin Palasser auf. (Hofrat LSI Albin Palasser
befindet
sich seit 1.1.2002 im Ruhestand). Der Landesschulinspektor für das
Pflichtschulwesen trat
hier als
Privatperson in Erscheinung; er verwendete hiebei auch seinen Amtstitel nicht.
Jeder
Bundesbedienstete
ist verpflichtet, sein Amt korrekt und unparteiisch auszuüben; das
politische
Engagement außerhalb
der Dienstzeit und amtlichen Zuständigkeit gehört allerdings zu den
Grundrechten eines österreichischen
Staatsbürgers.
Ad 3.:
Die Forderung der Plattform sind politischer Natur.
Für das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur sowie für die
Schulbehörden gilt das Legalitätsprinzip. Es gilt das geltende
Recht, das in den Schulgesetzen des
Bundes, in diesem Falle insbesondere im Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten
niedergeschrieben ist.
Ad 4.:
In der neuesten Lehrplanverordnung (BGBl. II Nr. 333/201) wurden
unter Punkt 6 die Allgemeinen
Bestimmungen
für die Grundschule erneut veröffentlicht, worin die
klassenübergreifenden und
gemeinschaftsfördernden
Maßnahmen wiederholt festgelegt wurden.
Ad 5.:
Einer Schulleiterin wurde auf Ersuchen
vom Leiter der Abteilung VII (Minderheitenschulwesen)
beim
Landesschulrat für Kärnten, LSI Thomas Ogris, bescheinigt, dass ihre
Vorgangsweise bei der
schriftlichen
Einladung an die Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung, welche
in
deutscher
und slowenischer Sprache verfasst wurde, keine Verfehlung darstellt.
Ad 6.:
An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) ist der gesamte
Unterricht
annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu
erteilen. In
Einzelfällen
mussten aus schulorganisatorischen Gründen Unterrichtsstunden in
zweisprachigen
Klassen
Lehrer/innen ohne Zusatzqualifikation für den zweisprachigen Unterricht
zugeteilt werden.
Einzelne Pflichtgegenstände wurden dadurch nicht aus
der Zweisprachigkeit herausgenommen, so
wurden
z.B. im Fach Leibeserziehung zwei Stunden dem/der einsprachigen Lehrer/in und
eine
Stunde
dem/der zweisprachigen Lehrer/in übertragen, mit dem Auftrag, in der einen
Stunde den
sprachlichen
Ausgleich bei den angemeldeten Schüler/innen annähernd wieder
herzustellen.