3638/AB XXI.GP

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Eingelangt am: 17.05.2002

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3665/J-NR/2002 betreffend Verhaltensverein-
barungen, die die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen am 21. März 2002
an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Durch die im § 44 (1) SchUG mit der Novelle 2001 (BGBL. Nr. 78/2001, Z. 14) geregelten
Verhaltensvereinbarungen können die Schulpartner (Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungs-
berechtigte) möglichst im Einvernehmen in der jeweiligen Hausordnung schulautonome Verhal-
tensvereinbarungen festlegen.

Als Hilfestellung für die Erarbeitung von Verhaltensvereinbarungen an Schulen hat das Bildungs-
ressort bereits im Jahr 2001 einen Leitfaden für die Grundschulen mit dem Titel “Vereinbaren statt
anordnen" herausgegeben. Zu Beginn des Schuljahres 2002/03 wird ein weiterer Behelf für die
Sekundarstufe zur Verfügung stehen. Diesen Leitfaden werden die im Elternbeirat des Bildungs-
ressorts vertretenen Verbände in enger Zusammenarbeit und mit Finanzierung durch das BMBWK
herausgeben. Damit wird deutlich, dass sich alle Elternverbände mit dem Anliegen zeitgemäßer und
schulpartnerschaftlicher Verhaltensvereinbarungen indentifizieren.

Ad 1.:

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. März 2002
wurden die Präsident/innen der Landesschulräte ersucht, bestehende Hausordnungen/Verhaltens-
vereinbarungen der Schulen nach pädagogischen Grundsätzen zu überprüfen sowie dem Bildungs-
ressort einen Bericht über die Einschätzung der Anzahl der Schulen und der Schularten zu geben,
die Verhaltensvereinbarungen erarbeitet haben.


Ad 2.:

Vereinzelt wurden in den Hausordnungen Verhaltensvereinbarungen, die den genannten Ziel-
setzungen nicht entsprechen, festgelegt. Jeder dieser Fälle wurde in Schreiben an den jeweiligen
Landesschulrat aufgezeigt und es wurde eine entsprechende Korrektur gefordert.

Ad 3.:

Die Erstellung von Verhaltensvereinbarungen im Interesse der Qualitätsentwicklung der Schulen -
oftmals auch Inhalt von Leitbild, Schulprofil und insbesondere Schulprogramm - bedarf eines ent-
sprechenden Erarbeitungszeitraumes, einer Phase der Erprobung, der Evaluierung und demnach
mitunter entsprechender Verbesserungen. Gute Verhaltensvereinbarungen sind Ausdruck eines von
der Schulgemeinschaft getragenen Entwicklungsprozesses.

Ad 4.:

Konfliktlösungsmodelle werden an den Schulen seit vielen Jahren erprobt und angewandt. Das
Bildungsressort unterstützt derartige Vorhaben (im Interesse der nachhaltigen psychosozialen
Gesundheitsförderung) auch finanziell, etwa aus Mitteln des Umwelt- und Gesundheitsbildungs-
fonds. Es ist auch vorgesehen, eine Sammlung der besten Mediationsprojekte an Schulen als Behelf
für die Schulgemeinschaft herauszugeben.

Ad 5.:

Die von Prof. Krumm aufgezeigten Befragungsergebnisse werden seitens des BMBWK sorgfaltig
analysiert und im Rahmen der Schulpsychologie, Lehrer/innenfortbildung, Schul-
leiter/innenfortbildung und Schülerberater/innenausbildung berücksichtigt.

Ad 6.:

Die Gestaltung des Schullebens bedarf der Teambildung, der gemeinsamen Entwicklung von
Vorhaben und der gemeinsamen Verantwortung für Maßnahmen. In einer am Qualitätsprozess
orientierten Schule werden Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern daher Möglichkeiten und Wege
zur Konfliktbewältigung finden. Die Schulgesetze, insbesondere das Schulunterrichtsgesetz und die
Schulordnung, legen eindeutig und klar fest, wie im Interesse des jeweiligen Schulpartners im
konkreten Anlassfall vorzugehen ist.