3638/AB XXI.GP
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Eingelangt am: 17.05.2002
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3665/J-NR/2002 betreffend Verhaltensverein-
barungen,
die die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen am 21.
März 2002
an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Durch die im § 44 (1) SchUG mit
der Novelle 2001 (BGBL. Nr. 78/2001, Z. 14) geregelten
Verhaltensvereinbarungen
können die Schulpartner (Lehrer/innen, Schüler/innen und Erziehungs-
berechtigte)
möglichst im Einvernehmen in der jeweiligen Hausordnung schulautonome
Verhal-
tensvereinbarungen
festlegen.
Als Hilfestellung für die
Erarbeitung von Verhaltensvereinbarungen an Schulen hat das Bildungs-
ressort
bereits im Jahr 2001 einen Leitfaden für die Grundschulen mit dem Titel
“Vereinbaren statt
anordnen"
herausgegeben. Zu Beginn des Schuljahres 2002/03 wird ein weiterer Behelf
für die
Sekundarstufe
zur Verfügung stehen. Diesen Leitfaden werden die im Elternbeirat des
Bildungs-
ressorts
vertretenen Verbände in enger Zusammenarbeit und mit Finanzierung durch
das BMBWK
herausgeben.
Damit wird deutlich, dass sich alle Elternverbände mit dem Anliegen
zeitgemäßer und
schulpartnerschaftlicher Verhaltensvereinbarungen indentifizieren.
Ad 1.:
Mit Schreiben des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. März 2002
wurden
die Präsident/innen der Landesschulräte ersucht, bestehende
Hausordnungen/Verhaltens-
vereinbarungen
der Schulen nach pädagogischen Grundsätzen zu überprüfen
sowie dem Bildungs-
ressort
einen Bericht über die Einschätzung der Anzahl der Schulen und der
Schularten zu geben,
die
Verhaltensvereinbarungen erarbeitet haben.
Ad 2.:
Vereinzelt wurden in den
Hausordnungen Verhaltensvereinbarungen, die den genannten Ziel-
setzungen
nicht entsprechen, festgelegt. Jeder dieser Fälle wurde in Schreiben an
den jeweiligen
Landesschulrat
aufgezeigt und es wurde eine entsprechende Korrektur gefordert.
Ad 3.:
Die Erstellung von Verhaltensvereinbarungen im Interesse
der Qualitätsentwicklung der Schulen -
oftmals auch Inhalt von Leitbild, Schulprofil und insbesondere Schulprogramm -
bedarf eines ent-
sprechenden Erarbeitungszeitraumes, einer Phase der Erprobung, der Evaluierung
und demnach
mitunter
entsprechender Verbesserungen. Gute Verhaltensvereinbarungen sind Ausdruck
eines von
der
Schulgemeinschaft getragenen Entwicklungsprozesses.
Ad 4.:
Konfliktlösungsmodelle werden an den Schulen seit
vielen Jahren erprobt und angewandt. Das
Bildungsressort
unterstützt derartige Vorhaben (im Interesse der nachhaltigen
psychosozialen
Gesundheitsförderung)
auch finanziell, etwa aus Mitteln des Umwelt- und Gesundheitsbildungs-
fonds.
Es ist auch vorgesehen, eine Sammlung der besten Mediationsprojekte an Schulen
als Behelf
für
die Schulgemeinschaft herauszugeben.
Ad 5.:
Die von Prof. Krumm aufgezeigten Befragungsergebnisse
werden seitens des BMBWK sorgfaltig
analysiert und im Rahmen der Schulpsychologie, Lehrer/innenfortbildung, Schul-
leiter/innenfortbildung
und Schülerberater/innenausbildung berücksichtigt.
Ad 6.:
Die Gestaltung des Schullebens bedarf der Teambildung,
der gemeinsamen Entwicklung von
Vorhaben
und der gemeinsamen Verantwortung für Maßnahmen. In einer am
Qualitätsprozess
orientierten
Schule werden Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern daher
Möglichkeiten und Wege
zur
Konfliktbewältigung finden. Die Schulgesetze, insbesondere das
Schulunterrichtsgesetz und die
Schulordnung,
legen eindeutig und klar fest, wie im Interesse des jeweiligen Schulpartners im
konkreten
Anlassfall vorzugehen ist.