3642/AB XXI.GP
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Eingelangt am: 17.05.2002
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3671/J-NR/2002 betreffend Aufnahmehürden für's
Gymnasium, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und
Kollegen am
21. März 2002 an mich richteten, wird
wie folgt beantwortet:
Ad 1.bis 3.:
Das Aufnahmeverfahren in die (auch
allgemein bildende höhere) Schule ist in § 5 SchUG geregelt.
Demnach
kann der Schulgemeinschaftsausschuss der jeweiligen Schule schulautonome
Reihungs-
kriterien für den Fall,
dass auf Grund einer zu hohen Zahl von Aufnahmsbewerbern diese (gem.
§ 5 Abs. 4 SchUG) zu reihen sind,
festlegen.
Die Festlegung der Reihungskriterien
hat nach dem Wortlaut des Gesetzes nach der Eignung der
Bewerber
(Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis
einer allfälligen
Aufnahms- oder
Eignungsprüfung zu erfolgen; d.h. es ist durchaus zulässig, auch die
Noten der
vorhergehenden Schulstufen heranzuziehen
und so eine “Leistungszahl" zu entwickeln.
Der Landesschulrat (LSR) für
Tirol hat an die Direktionen der AHS in Tirol für den Beschluss des
Schulgemeinschaftsausschusses
über schulautonome Rechnungskriterien Empfehlungen erarbeitet,
die -
um eine bundesweite Vereinheitlichung und Transparenz im Sinne auch des
Wunsches der
Elternschaft
zu erreichen - für den Schulgemeinschaftsausschuss als Handreichung zu
verstehen
sind.
Damit missachtet der Landesschulrat
für Tirol keineswegs die Kompetenz des Schulgemeinschafts-
ausschusses,
sondern handelt vielmehr im Sinne des Bundesschulaufsichtsgesetzes in
pädagogischer
Verantwortung.
Es handelt sich zunächst um eine probeweise
Einführung für das Schuljahr 2002/2003, um aus den
Erfahrungen
die weitere Vorgangsweise zu entwickeln.
Eine entsprechende Befassung der
zuständigen Organe im LSR für Tirol und der Elternvereinigun-
gen
fand statt und wurde auch berücksichtigt.
Ad 4.:
§ 5 Abs. 3 SchUG zielt
ausdrücklich darauf ab, dass Schüler/innen jene Schulen besuchen
sollen,
deren Schulweg für sie kürzer und weniger gefährlich ist, indem
sie als Aufnahmewerber an einer
weiteren
entfernten Schule bei Platzmangel abzuweisen sind. Da es für allgemein
bildende höhere
Schulen
keinen Schulsprengel gibt, ist im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs.3
SchUG bei der
Schulwegbeurteilung
das gesamte Stadtgebiet ein zulässiger Beurteilungsgesichtspunkt.
Ad 5.:
Die
empfohlene Vorgangsweise, bei den Reihungskriterien eine
“Leistungszahl" aufgrund der
einzelnen Noten zu ermitteln, entspricht
der geltenden Rechtslage. § 5, Abs. 4, SchUG bestimmt,
dass alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher
zurückgelegten Schul-
stufen und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahmsprüfung) zu reihen
sind, wenn nicht alle Auf-
nahmswerber in einer Schule, für die
kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können.
Die “Leistungszahl" stellt eine Konkretisierung dieser
Bestimmung durch den Schulgemein-
schaftsausschuss dar.
Ad 6:
Die
Empfehlung des LSR für Tirol berücksichtigt die Bestimmung § 5
Abs. 3 SchUG hinsichtlich
eines Geschwisters an der Schule. Sie
lautet: “Muss auch innerhalb jener Gruppe, von Aufnahms-
bewerber/innen, welche die als
Grenze festgelegte Leistungszahl aufweisen, ausgewählt werden, so
sind zunächst jene Aufnahmswerber/innen aufzunehmen, von denen bereits
mindestens ein Bruder
oder eine Schwester die
betreffende Schule besucht."
Ad 7.:
Die Vorgangsweise des LSR für Tirol greift nicht in die schulunterrichtsgesetzlich normierte
Kompetenz des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 5 Abs.4 SchUG) ein und ist daher
verfassungskonform.