3642/AB XXI.GP

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Eingelangt am: 17.05.2002

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3671/J-NR/2002 betreffend Aufnahmehürden für's
Gymnasium, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am
21. März 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.bis 3.:


Das Aufnahmeverfahren in die (auch allgemein bildende höhere) Schule ist in § 5 SchUG geregelt.
Demnach kann der Schulgemeinschaftsausschuss der jeweiligen Schule schulautonome Reihungs-
kriterien für den Fall, dass auf Grund einer zu hohen Zahl von Aufnahmsbewerbern diese (gem.
§ 5 Abs. 4 SchUG) zu reihen sind, festlegen.

Die Festlegung der Reihungskriterien hat nach dem Wortlaut des Gesetzes nach der Eignung der
Bewerber (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen
Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu erfolgen; d.h. es ist durchaus zulässig, auch die Noten der
vorhergehenden Schulstufen heranzuziehen und so eine “Leistungszahl" zu entwickeln.

Der Landesschulrat (LSR) für Tirol hat an die Direktionen der AHS in Tirol für den Beschluss des
Schulgemeinschaftsausschusses über schulautonome Rechnungskriterien Empfehlungen erarbeitet,
die - um eine bundesweite Vereinheitlichung und Transparenz im Sinne auch des Wunsches der
Elternschaft zu erreichen - für den Schulgemeinschaftsausschuss als Handreichung zu verstehen
sind.

Damit missachtet der Landesschulrat für Tirol keineswegs die Kompetenz des Schulgemeinschafts-
ausschusses, sondern handelt vielmehr im Sinne des Bundesschulaufsichtsgesetzes in pädagogischer
Verantwortung.

Es handelt sich zunächst um eine probeweise Einführung für das Schuljahr 2002/2003, um aus den
Erfahrungen die weitere Vorgangsweise zu entwickeln.


Eine entsprechende Befassung der zuständigen Organe im LSR für Tirol und der Elternvereinigun-
gen fand statt und wurde auch berücksichtigt.

Ad 4.:

§ 5 Abs. 3 SchUG zielt ausdrücklich darauf ab, dass Schüler/innen jene Schulen besuchen sollen,
deren Schulweg für sie kürzer und weniger gefährlich ist, indem sie als Aufnahmewerber an einer
weiteren entfernten Schule bei Platzmangel abzuweisen sind. Da es für allgemein bildende höhere
Schulen keinen Schulsprengel gibt, ist im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs.3 SchUG bei der
Schulwegbeurteilung das gesamte Stadtgebiet ein zulässiger Beurteilungsgesichtspunkt.

Ad 5.:

Die empfohlene Vorgangsweise, bei den Reihungskriterien eine “Leistungszahl" aufgrund der
einzelnen Noten zu ermitteln, entspricht der geltenden Rechtslage. § 5, Abs. 4, SchUG bestimmt,
dass alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schul-
stufen und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahmsprüfung) zu reihen sind, wenn nicht alle Auf-
nahmswerber in einer Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können.
Die “Leistungszahl" stellt eine Konkretisierung dieser Bestimmung durch den Schulgemein-
schaftsausschuss dar.

Ad 6:

Die Empfehlung des LSR für Tirol berücksichtigt die Bestimmung § 5 Abs. 3 SchUG hinsichtlich
eines Geschwisters an der Schule. Sie lautet: “Muss auch innerhalb jener Gruppe, von Aufnahms-
bewerber/innen, welche die als Grenze festgelegte Leistungszahl aufweisen, ausgewählt werden, so
sind zunächst jene Aufnahmswerber/innen aufzunehmen, von denen bereits mindestens ein Bruder
oder eine Schwester die betreffende Schule besucht."

Ad 7.:

Die Vorgangsweise des LSR für Tirol greift nicht in die schulunterrichtsgesetzlich normierte

Kompetenz   des   Schulgemeinschaftsausschusses   (§   5   Abs.4   SchUG)   ein   und   ist   daher

verfassungskonform.