3649/AB XXI.GP

Bundesminister für Finanzen

Eingelangt am: 17.05.2002

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Kollegen vom 21. März 2002, Nr. 3697/J, betreffend


Schloss Waidhofen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen wurde über den beabsichtigten Verkauf des Schlosses
Waidhofen an der Ybbs erstmals durch einen Antrag des verwaltenden Ressorts (des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), vom
28. November 2000, in dem um Feststellung des Verkehrswertes dieser Liegenschaft er-
sucht wurde, informiert.

Dem durch das verwaltende Ressort beantragten Verkauf wurde durch das Bundes-
ministerium für Finanzen am 23. Oktober 2001 gemäß Art.
XI des Bundesfinanzge-
setzes 2001 die Zustimmung erteilt.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass unbewegliches Bundesver-
mögen gemäß § 64 Abs. 2 a des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) i.d.F. des
BGBI. l Nr. 77/1999 dann als nicht mehr benötigt gilt, wenn es von dem für die Verwaltung


zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesministerium für Finanzen als nicht mehr
benötigt bekannt gegeben wurde.

Der Verkauf des Schlosses Waidhofen an der Ybbs wurde, wie bereits dargelegt, vom ver-
waltenden Ressort beantragt. Damit hat gemäß der zitierten Bestimmung das Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Entbehrlichkeit
dieser Liegenschaft zum Ausdruck gebracht. Da dieses Ressort gleichzeitig für die Er-
richtung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Bundesschulen und somit auch für die
Belange der Forstfachschule Waidhofen an der Ybbs einschließlich deren Unterbringung
zuständig ist, bestand für das Bundesministerium für Finanzen kein Anlass, die Entbehr-
lichkeit des Schlosses in Zweifel zu ziehen.

Zu 2.:

Die Liegenschaft wurde von einem Amtssachverständigen des Bundesministeriums für
Finanzen nach örtlicher Besichtigung und Erhebungen mit Gutachten vom 8. März 2001 auf
24,2 Mio. ATS geschätzt. Die Wertermittlung erfolgte als Mittelwert aus Sachwert und Er-
tragswert unter Anpassung an die Marktverhältnisse. Dabei wurde im Wesentlichen von
einer bestandfreien Liegenschaft ausgegangen. Einschränkungen durch die bestehende
Sonder- und Grünlandwidmung, den Denkmalschutz sowie die angestrebte Personalüber-
nahme fanden noch keine Berücksichtigung.

Ein im September 2000 von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Immobiliensach-
verständigen erstelltes Gutachten ergab einen Schätzwert von 20,6 Mio. ATS.

Aus den Ergebnissen beider Gutachten und unter Berücksichtigung aller objektiv wert-
mindernden Faktoren wurde schließlich ein Mindestpreis von 19,0 Mio. ATS abgeleitet.

Zu 3.:

Die grundsätzliche Verkaufsentscheidung wurde vom verwaltenden Ressort, dem Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen. Dem
durch dieses Ressort beantragten Verkauf wurde vom Bundesministerium für Finanzen am
23. Oktober 2001 die Zustimmung gemäß Art.
XI des Bundesfinanzgesetzes 2001 erteilt.


Zu 4.:

Vorerst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz für die Interessenten-
suche primär beim verwaltenden Ressort (im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) liegt.

Zur bestmöglichen Verwertung der Liegenschaft wurden vom Bundesministerium für
Finanzen umfangreiche Verkaufsverhandlungen mit der Stadtgemeinde Waidhofen an der
Ybbs auf Basis der vorhandenen Schätzgutachten und des daraus abgeleiteten Mindest-
kaufpreises (dargestellt unter Punkt 2) geführt, wodurch letztlich die Kaufpreisvorstellungen
des Bundesministeriums für Finanzen durchgesetzt werden konnten, obwohl das ur-
sprüngliche Anbot der Stadtgemeinde nur auf 12,0 Mio. ATS lautete.

Nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Finanzen gab es zwei weitere
Interessenten, mit denen allerdings kein Ergebnis erzielt werden konnte, da sie zu konkreten
Kaufanboten nicht bereit waren.

Im Hinblick darauf, dass der vom Bundesministerium für Finanzen geschätzte Verkehrswert
als Kaufpreis erzielt wurde und unter Bedachtnahme, dass durch diesen Verkauf die Er-
haltung und der Bestand der Liegenschaft als historisches Objekt, das mit der Geschichte
der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs untrennbar verbunden ist, sichergestellt werden
konnte, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine weitere Interessenten-
suche angeregt.

Zu 5.:

Wie bereits unter Punkt 2 dargelegt, erfolgte die Bewertung durch zwei von einander un-
abhängige Gutachter auf Basis der zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen gegebenen
Widmungsverhältnissen.

Fragen der Widmung einer Liegenschaft fallen in die Zuständigkeit der Lagegemeinde bzw.
der Raumordnungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Vertretung der Eigen-
tümerinteressen des Bundes obliegt dabei dem für die Verwaltung der Liegenschaft zu-
ständigen Ressort (ursprünglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nach
erfolgter Übertragung der Verwaltung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft). Dem Bundesministerium für Finanzen kommt in derartigen
Verfahren keine Kompetenz zu.


Zu 6.:

Im Zuge einer am 20. August 2001 im Bundesministerium für Finanzen erfolgten Be-
sprechung, an der auch ein Landesrat des Landes Niederösterreich teilnahm, wurden
maßgebliche Vertreter der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs über die Grundsätze des
Verkaufes von unbeweglichem Bundesvermögen, die Preisvorstellungen des Bundes-
ministeriums für Finanzen und die geplante weitere Vorgangsweise im vorliegenden Ver-
kaufsfall ausführlich informiert.

Zu 7. und 8.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen der Verkaufsabwicklung keine In-
formationen über etwaige derartige Umstände erhalten. In diesem Zusammenhang ist aber
grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Fragen der Finanzierung, der Tragung von Folge-
kosten (z.B. Instandsetzung) und Entscheidungen über die Folgenutzung von Liegen-
schaften der wirtschaftlichen Beurteilung durch den jeweiligen Käufer überlassen werden
müssen.

Zu 9.:

Der unter Berücksichtigung aller wertbestimmenden Faktoren - insbesondere der ge-
gebenen Widmungs- und eingeschränkten Nutzungsverhältnisse, des bestehenden Denk-
malschutzes sowie der Übernahme von vorhandenem Personal - ermittelte Kaufpreis beträgt
1,380.783,85 € bzw. 19,000.000 ATS.

Bei Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen hat ein Erwerber den verein-
barten Kaufpreis in voller Höhe kostenfrei auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für
Finanzen zur Einzahlung zu bringen. Die Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch die
Republik Österreich erfolgt erst dann, wenn der Kaufpreis nachweislich entrichtet wurde. In
berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Finanzen einer Kaufpreisab-
stattung in Teilbeträgen zustimmen, wobei der aushaftende Kaufpreisrest nach den Sätzen
für Stundungszinsen zu verzinsen und außerdem grundbücherlich sicher zu stellen ist.

Diese grundsätzlichen Zahlungsmodalitäten finden selbstverständlich auch im vorliegenden
Fall Anwendung.


Zu 10.:

Die Information allfälliger Gläubiger über einen beabsichtigten Ankauf von Vermögens-
gegenständen durch den Schuldner muss zweifellos diesem überlassen bleiben.

Zu 11.:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich verweise daher auf die Aus-
führungen in der Antwort auf die in diesen Punkten gleich lautend an den Herrn Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit gerichteten Anfrage Nr. 3699/J.

Zu 12.:

Es gibt keine Richtlinien bzw. Ressortvorgaben hinsichtlich der Wertrelationen zwischen

Schätzwert und Neu- und Zusatzinvestitionen und Verkaufspreis.

Die Interessen der Steuerzahlerinnen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften,
wonach Bundesvermögen bestmöglich zu verwerten ist, gewahrt. Dazu zählt jedenfalls auch
die Vermeidung hoher künftiger Instandhaltungskosten entbehrlicher Liegenschaften.

Zu 13.:

Von Plänen für eine Landesausstellung in Waidhofen an der Ybbs hat das Bundes-
ministerium für Finanzen, soweit ich informiert wurde, erst durch die vorliegende Anfrage
und die Anfrage Nr. 3625/J, vom 20. März 2002, erfahren. Diesbezügliche Überlegungen
spielten daher im Rahmen des Verkaufsverfahrens keine wie immer geartete Rolle.

Zu 14.:

Die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zum Verkauf der Liegenschaft
Schloss Waidhofen an der Ybbs erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des Bundes-
haushaltsgesetzes 1986 i.d.g.F., insbesondere des § 64 leg.cit., sowie des Bundesfinanz-
gesetzes 2001, Art.
XI.

Zu 15. bis 19.:

Für Entscheidungen über die Errichtung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher
Bundesschulen einschließlich der Adaptierung und Errichtung von Schulstandorten ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.


Gemäß Art. IX der Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz ob-
liegen darüber hinaus bei Verkäufen von unbeweglichem Bundesvermögen die vorbe-
reitenden Arbeiten sowie die Vertragsabschlüsse dem verwaltenden Ressort.

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt somit nicht in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich verweise daher auf die
Ausführungen in der Antwort auf die in dieser Angelegenheit an den Herrn Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichteten Anfrage Nr. 3698/J.

Mit freundlichen Grüßen