3649/AB XXI.GP
Bundesminister für Finanzen
Eingelangt am: 17.05.2002
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Kollegen vom 21. März 2002, Nr. 3697/J, betreffend
Schloss Waidhofen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen wurde über den
beabsichtigten Verkauf des Schlosses
Waidhofen an der Ybbs erstmals durch einen Antrag des verwaltenden Ressorts
(des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft), vom
28. November 2000, in dem um Feststellung des Verkehrswertes dieser
Liegenschaft er-
sucht wurde, informiert.
Dem durch das verwaltende Ressort beantragten Verkauf wurde
durch das Bundes-
ministerium für Finanzen am 23. Oktober 2001 gemäß Art. XI des
Bundesfinanzge-
setzes 2001 die Zustimmung erteilt.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf
hinweisen, dass unbewegliches Bundesver-
mögen gemäß § 64 Abs. 2 a des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG) i.d.F. des
BGBI. l Nr. 77/1999 dann als nicht mehr benötigt gilt, wenn es von dem
für die Verwaltung
zuständigen
haushaltsleitenden Organ dem Bundesministerium für Finanzen als nicht mehr
benötigt bekannt gegeben wurde.
Der Verkauf des Schlosses
Waidhofen an der Ybbs wurde, wie bereits dargelegt, vom ver-
waltenden Ressort beantragt. Damit hat gemäß der zitierten
Bestimmung das Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die
Entbehrlichkeit
dieser Liegenschaft zum Ausdruck gebracht. Da dieses Ressort gleichzeitig
für die Er-
richtung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Bundesschulen und somit
auch für die
Belange der Forstfachschule Waidhofen an der Ybbs einschließlich deren
Unterbringung
zuständig ist, bestand für das Bundesministerium für Finanzen
kein Anlass, die Entbehr-
lichkeit des Schlosses in Zweifel zu ziehen.
Zu 2.:
Die Liegenschaft wurde von einem
Amtssachverständigen des Bundesministeriums für
Finanzen nach örtlicher
Besichtigung und Erhebungen mit Gutachten vom 8. März 2001 auf
24,2 Mio. ATS geschätzt.
Die Wertermittlung erfolgte als Mittelwert aus Sachwert und Er-
tragswert unter Anpassung an die Marktverhältnisse. Dabei wurde im
Wesentlichen von
einer bestandfreien Liegenschaft ausgegangen. Einschränkungen durch die
bestehende
Sonder- und Grünlandwidmung, den Denkmalschutz sowie die angestrebte
Personalüber-
nahme fanden noch keine
Berücksichtigung.
Ein im September 2000 von
einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Immobiliensach-
verständigen erstelltes Gutachten ergab einen Schätzwert von 20,6
Mio. ATS.
Aus den Ergebnissen beider
Gutachten und unter Berücksichtigung aller objektiv wert-
mindernden Faktoren wurde schließlich ein Mindestpreis von 19,0 Mio. ATS
abgeleitet.
Zu 3.:
Die grundsätzliche
Verkaufsentscheidung wurde vom verwaltenden Ressort, dem Bundes-
ministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen. Dem
durch dieses Ressort beantragten Verkauf wurde vom Bundesministerium für
Finanzen am
23. Oktober 2001 die Zustimmung gemäß Art. XI des Bundesfinanzgesetzes 2001 erteilt.
Zu 4.:
Vorerst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die
Kompetenz für die Interessenten-
suche primär beim verwaltenden Ressort (im vorliegenden Fall, wie bereits
dargelegt, beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft) liegt.
Zur bestmöglichen Verwertung der
Liegenschaft wurden vom Bundesministerium für
Finanzen umfangreiche Verkaufsverhandlungen mit der Stadtgemeinde Waidhofen an
der
Ybbs auf Basis der vorhandenen Schätzgutachten und des daraus abgeleiteten
Mindest-
kaufpreises (dargestellt unter Punkt 2) geführt, wodurch letztlich die
Kaufpreisvorstellungen
des Bundesministeriums für Finanzen durchgesetzt werden konnten, obwohl
das ur-
sprüngliche Anbot der Stadtgemeinde nur auf 12,0 Mio. ATS lautete.
Nach dem Informationsstand des
Bundesministeriums für Finanzen gab es zwei weitere
Interessenten, mit denen allerdings kein Ergebnis erzielt werden konnte, da sie
zu konkreten
Kaufanboten nicht bereit waren.
Im Hinblick darauf, dass der vom Bundesministerium für
Finanzen geschätzte Verkehrswert
als Kaufpreis erzielt wurde und unter Bedachtnahme, dass durch diesen Verkauf
die Er-
haltung und der Bestand der Liegenschaft als historisches Objekt, das mit der
Geschichte
der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs
untrennbar verbunden ist, sichergestellt werden
konnte, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine weitere
Interessenten-
suche angeregt.
Zu 5.:
Wie bereits unter Punkt 2 dargelegt, erfolgte die Bewertung
durch zwei von einander un-
abhängige Gutachter auf Basis der zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen
gegebenen
Widmungsverhältnissen.
Fragen der Widmung einer Liegenschaft fallen
in die Zuständigkeit der Lagegemeinde bzw.
der Raumordnungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Vertretung der
Eigen-
tümerinteressen des Bundes obliegt dabei dem für die Verwaltung der
Liegenschaft zu-
ständigen Ressort (ursprünglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, nach
erfolgter Übertragung der Verwaltung dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft). Dem Bundesministerium für Finanzen kommt in
derartigen
Verfahren keine Kompetenz zu.
Zu 6.:
Im Zuge einer am 20. August
2001 im Bundesministerium für Finanzen erfolgten Be-
sprechung, an der auch ein Landesrat des Landes Niederösterreich teilnahm,
wurden
maßgebliche Vertreter der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs über
die Grundsätze des
Verkaufes von unbeweglichem Bundesvermögen, die Preisvorstellungen des
Bundes-
ministeriums für Finanzen und die geplante weitere Vorgangsweise im
vorliegenden Ver-
kaufsfall ausführlich
informiert.
Zu 7. und 8.:
Das Bundesministerium
für Finanzen hat im Rahmen der Verkaufsabwicklung keine In-
formationen über etwaige derartige Umstände erhalten. In diesem
Zusammenhang ist aber
grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Fragen der Finanzierung, der
Tragung von Folge-
kosten (z.B. Instandsetzung) und Entscheidungen über die Folgenutzung von
Liegen-
schaften der wirtschaftlichen Beurteilung durch den jeweiligen Käufer
überlassen werden
müssen.
Zu 9.:
Der unter Berücksichtigung aller
wertbestimmenden Faktoren - insbesondere der ge-
gebenen Widmungs- und eingeschränkten Nutzungsverhältnisse, des
bestehenden Denk-
malschutzes sowie der Übernahme von vorhandenem Personal - ermittelte
Kaufpreis beträgt
1,380.783,85
€ bzw. 19,000.000 ATS.
Bei Veräußerungen
von unbeweglichem Bundesvermögen hat ein Erwerber den verein-
barten Kaufpreis in voller Höhe kostenfrei auf das PSK-Konto des
Bundesministeriums für
Finanzen zur Einzahlung zu bringen. Die Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch
die
Republik Österreich
erfolgt erst dann, wenn der Kaufpreis nachweislich entrichtet wurde. In
berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister
für Finanzen einer Kaufpreisab-
stattung in Teilbeträgen zustimmen, wobei der aushaftende Kaufpreisrest
nach den Sätzen
für Stundungszinsen zu verzinsen und außerdem grundbücherlich
sicher zu stellen ist.
Diese grundsätzlichen
Zahlungsmodalitäten finden selbstverständlich auch im vorliegenden
Fall
Anwendung.
Zu 10.:
Die Information
allfälliger Gläubiger über einen beabsichtigten Ankauf von
Vermögens-
gegenständen durch den Schuldner muss zweifellos diesem überlassen
bleiben.
Zu 11.:
Die Vollziehung der von
diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich verweise daher
auf die Aus-
führungen in der Antwort auf die in diesen Punkten gleich lautend an den
Herrn Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit gerichteten Anfrage Nr. 3699/J.
Zu 12.:
Es gibt keine Richtlinien bzw. Ressortvorgaben hinsichtlich der Wertrelationen zwischen
Schätzwert und Neu- und Zusatzinvestitionen und Verkaufspreis.
Die Interessen der Steuerzahlerinnen werden
gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften,
wonach Bundesvermögen bestmöglich zu verwerten ist, gewahrt. Dazu
zählt jedenfalls auch
die Vermeidung hoher
künftiger Instandhaltungskosten entbehrlicher Liegenschaften.
Zu 13.:
Von Plänen für eine
Landesausstellung in Waidhofen an der Ybbs hat das Bundes-
ministerium für Finanzen, soweit ich informiert wurde, erst durch die
vorliegende Anfrage
und die Anfrage Nr. 3625/J, vom 20. März 2002, erfahren.
Diesbezügliche Überlegungen
spielten daher im Rahmen des Verkaufsverfahrens keine wie immer geartete Rolle.
Zu 14.:
Die Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen zum Verkauf der Liegenschaft
Schloss Waidhofen an der Ybbs erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des
Bundes-
haushaltsgesetzes 1986
i.d.g.F., insbesondere des § 64 leg.cit., sowie des Bundesfinanz-
gesetzes 2001, Art. XI.
Zu 15. bis 19.:
Für Entscheidungen über die
Errichtung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher
Bundesschulen einschließlich der Adaptierung und Errichtung von
Schulstandorten ist das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Gemäß Art. IX der
Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz ob-
liegen darüber hinaus bei Verkäufen von unbeweglichem
Bundesvermögen die vorbe-
reitenden Arbeiten sowie die Vertragsabschlüsse dem verwaltenden Ressort.
Die Vollziehung der von diesen Fragen
angesprochenen Angelegenheiten fällt somit nicht in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich
verweise daher auf die
Ausführungen in der Antwort auf die in dieser Angelegenheit an den Herrn
Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gerichteten Anfrage Nr. 3698/J.
Mit freundlichen Grüßen