365/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 366/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Wohnkostenbeihilfe für Grundwehrdiener und Zivildiener nach dem Heeresgebührengesetz
bzw. dem Zivildienstgesetz“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Die von meinem Amtsvorgänger in seiner Anfragebeantwortung 5926/AB vom 9. Juli 1999
vertretene Auffassung bezüglich des Anspruches von Wehrpflichtigen auf Wohnkosten -
beihilfe (§ 33 Abs. 2 HGG 1992) ist nach wie vor aktuell. Auch der in einer weiteren
einschlägigen Anfragebeantwortung (6367/AB vom 27. Oktober 1999) geäußerte
Ressortstandpunkt ist unverändert weiter gültig.
Zu 2:
Der Gesetzgeber geht im § 33 Abs. 2 HGG 1992 im Interesse einer einheitlichen
Handhabung der Ansprüche sowie zur Vermeidung sachlich ungerechtfertigter Ansprüche
ausdrücklich vom Begriff der „eigenen Wohnung“ aus. Der Verfassungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96, keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die derzeit relevante Rechtslage - also den Ausschluss von Wohngemeinschaften aus
dem Kreis der anspruchsbegründenden
Wohnungen - geäußert.
Zu 3:
Da Zivildienstangelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Inneres fallen, verweise ich diesbezüglich auf die Beantwortung der gleichlautenden
Anfrage 380/J durch den Herrn Bundesminister für Inneres.
Zu 4:
Hiezu ist zu bemerken, dass die Bescheide schon bisher EDV - mäßig unterstützt erstellt und
erfasst wurden. Eine darüber hinausgehende „Katalogisierung“ nach Abweisungsgründen
erscheint jedoch im Hinblick auf deren Vielfalt nicht zweckmäßig.