365/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 366/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Wohnkostenbeihilfe für Grundwehrdiener und Zivildiener nach dem Heeresgebührengesetz

bzw. dem Zivildienstgesetz“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die von meinem Amtsvorgänger in seiner Anfragebeantwortung 5926/AB vom 9. Juli 1999

vertretene Auffassung bezüglich des Anspruches von Wehrpflichtigen auf Wohnkosten -

beihilfe (§ 33 Abs. 2 HGG 1992) ist nach wie vor aktuell. Auch der in einer weiteren

einschlägigen Anfragebeantwortung (6367/AB vom 27. Oktober 1999) geäußerte

Ressortstandpunkt ist unverändert weiter gültig.

 

Zu 2:

 

Der Gesetzgeber geht im § 33 Abs. 2 HGG 1992 im Interesse einer einheitlichen

Handhabung der Ansprüche sowie zur Vermeidung sachlich ungerechtfertigter Ansprüche

ausdrücklich vom Begriff der „eigenen Wohnung“ aus. Der Verfassungsgerichtshof hat in

seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96, keine verfassungsrechtlichen Bedenken

gegen die derzeit relevante Rechtslage - also den Ausschluss von Wohngemeinschaften aus

dem Kreis der anspruchsbegründenden Wohnungen - geäußert.

Zu 3:

 

Da Zivildienstangelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Inneres fallen, verweise ich diesbezüglich auf die Beantwortung der gleichlautenden

Anfrage 380/J durch den Herrn Bundesminister für Inneres.

 

Zu 4:

 

Hiezu ist zu bemerken, dass die Bescheide schon bisher EDV - mäßig unterstützt erstellt und

erfasst wurden. Eine darüber hinausgehende „Katalogisierung“ nach Abweisungsgründen

erscheint jedoch im Hinblick auf deren Vielfalt nicht zweckmäßig.