3652/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.05.2002

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
21. März 2002, Nr. 3676/J, betreffend “Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen",
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Auf Basis von Erhebungen der Statistik Austria (Statist. Nachrichten 5/2001) waren im Jahr
1998 11,9% der österreichischen Bevölkerung an Einzelwasserversorgungsanlagen ange-
schlossen.

Das Erhebungsmerkmal landwirtschaftlicher Betrieb und Art der Wasserversorgung im Ge-
bäudeblatt der Gebäude- und Wohnungszählung wurde bei der Volkszählung 2001 aus Ein-
sparungsgründen nicht mehr berücksichtigt. Zur Beantwortung dieser Frage stehen dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft daher keine
Daten mehr zur Verfügung.


Zu den Fragen 2 und 3:

Brunnenanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben werden meist als bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 WRG 1959 betrieben. Eine Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung
dieser Anlagen ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung der Besitzer.
Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und Raumordnung finden hier teilweise Anwen-
dung.

Zu Frage 4:

Ein auf dem Kompetenztatbestand “Wasserrecht" basierender Handlungsbedarf besteht
nicht, da keine Beeinträchtigungen der Ressource “Rohwasser", auf die sich wasserrechtli-
che Bestimmungen beziehen, gegeben ist. Inwieweit eine Regelungskompetenz bzw. ein
Regelungsbedarf im Bereich des Lebensmittelrechts besteht, wäre von dem dafür zuständi-
gen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu beurteilen.

Zu Frage 5:

Bereits mit Note vom 30.5.2001 wurde den betroffenen Bundesländern der in der Zeitschrift
“Ernährung/Nutrition", 2/2001 von L. Pilsbacher und R. Pfleger publizierte Artikel “Über den
mikrobiologischen Zustand bäuerlicher Betriebe im Osten Österreichs" mit dem Auftrag zur
Vornahme der erforderlichen behördlichen Veranlassungen übermittelt.

Dabei zeigte sich, dass - wie bereits in der Einleitung dargestellt - Brunnenanlagen von
landwirtschaftlichen Betrieben in aller Regel als bewilligungsfreie Grundwassernutzungen
gemäß § 10 Abs.1 WRG 1959 betrieben werden. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbe-
hörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen ist
somit nicht gegeben.


Zu Frage 6:

Die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen kann vor allem durch einen
schlechten baulichen und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie durch Verun-
reinigungen des Grundwassers im Einzugsbereich beeinträchtigt werden.

Hiedurch können belastete Oberflächenwässer, Abwässer oder sonstige Verunreinigungen
in den Brunnen bzw. in die Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen. Wasser-
untersuchungsbefunde weisen in diesen Fällen erhöhte Werte hinsichtlich Gesamtkeimzahl,
Fäkalkeimen, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganat-
verbrauch auf. Solche Verunreinigungen können durch eine bauliche Sanierung und an-
schließende Reinigung samt Desinfektion behoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um kein wasserwirtschaftliches Problem
handelt, sondern um Einzelwasserversorgungsanlagen für Trinkwasser.

Zu Frage 7:

Einzelwasserversorgungsanlagen bedürfen in der Regel einer baubehördlichen Bewilligung.
Eine wasserrechtliche Bewilligung ist im allgemeinen nicht erforderlich und auch eine dahin-
gehende gesetzliche Änderung aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht anzustreben.

Zu Frage 8:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine detaillierte Bestandsaufnahme des Zustandes von
Einzelwasserversorgungsanlagen für ganz Österreich nicht erforderlich.

Zu Frage 9:

Zur Hebung bzw. Sicherung der Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen ergibt
sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht kein legistischer Handlungsbedarf.