3652/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.05.2002
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom
21. März 2002, Nr.
3676/J, betreffend “Wasserqualität in
Einzelwasserversorgungsanlagen",
beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Auf Basis von Erhebungen der Statistik Austria (Statist.
Nachrichten 5/2001) waren im Jahr
1998 11,9% der
österreichischen Bevölkerung an Einzelwasserversorgungsanlagen ange-
schlossen.
Das
Erhebungsmerkmal landwirtschaftlicher Betrieb und Art der Wasserversorgung im
Ge-
bäudeblatt der Gebäude- und Wohnungszählung wurde bei der
Volkszählung 2001 aus Ein-
sparungsgründen nicht mehr berücksichtigt. Zur Beantwortung dieser
Frage stehen dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
daher keine
Daten mehr zur Verfügung.
Zu den Fragen 2 und 3:
Brunnenanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben werden
meist als bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 WRG 1959 betrieben. Eine
Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und
ordnungsgemäße Instandhaltung
dieser Anlagen ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung
der Besitzer.
Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und Raumordnung finden hier teilweise
Anwen-
dung.
Zu Frage 4:
Ein auf dem Kompetenztatbestand “Wasserrecht"
basierender Handlungsbedarf besteht
nicht, da keine Beeinträchtigungen der Ressource “Rohwasser",
auf die sich wasserrechtli-
che Bestimmungen beziehen, gegeben ist. Inwieweit eine Regelungskompetenz bzw.
ein
Regelungsbedarf im Bereich des Lebensmittelrechts besteht, wäre von dem
dafür zuständi-
gen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu
beurteilen.
Zu Frage 5:
Bereits mit Note vom 30.5.2001 wurde den betroffenen
Bundesländern der in der Zeitschrift
“Ernährung/Nutrition", 2/2001 von L. Pilsbacher und R. Pfleger
publizierte Artikel “Über den
mikrobiologischen Zustand bäuerlicher Betriebe im Osten
Österreichs" mit dem Auftrag zur
Vornahme der erforderlichen behördlichen Veranlassungen übermittelt.
Dabei
zeigte sich, dass - wie bereits in der Einleitung dargestellt - Brunnenanlagen
von
landwirtschaftlichen Betrieben in aller Regel als bewilligungsfreie Grundwassernutzungen
gemäß § 10 Abs.1 WRG 1959 betrieben werden. Eine
Zuständigkeit der Wasserrechtsbe-
hörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße
Instandhaltung dieser Anlagen ist
somit nicht gegeben.
Zu Frage 6:
Die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen
kann vor allem durch einen
schlechten baulichen und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie
durch Verun-
reinigungen des Grundwassers im Einzugsbereich beeinträchtigt werden.
Hiedurch können belastete Oberflächenwässer,
Abwässer oder sonstige Verunreinigungen
in den Brunnen bzw. in die
Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen. Wasser-
untersuchungsbefunde weisen in diesen Fällen erhöhte Werte
hinsichtlich Gesamtkeimzahl,
Fäkalkeimen, Ammonium,
Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganat-
verbrauch auf. Solche
Verunreinigungen können durch eine bauliche Sanierung und an-
schließende Reinigung samt Desinfektion behoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um kein wasserwirtschaftliches
Problem
handelt, sondern um
Einzelwasserversorgungsanlagen für Trinkwasser.
Zu Frage 7:
Einzelwasserversorgungsanlagen bedürfen in der Regel
einer baubehördlichen Bewilligung.
Eine wasserrechtliche
Bewilligung ist im allgemeinen nicht erforderlich und auch eine dahin-
gehende gesetzliche Änderung aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht anzustreben.
Zu Frage 8:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine detaillierte
Bestandsaufnahme des Zustandes von
Einzelwasserversorgungsanlagen für ganz Österreich nicht
erforderlich.
Zu Frage 9:
Zur
Hebung bzw. Sicherung der Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen
ergibt
sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht kein legistischer Handlungsbedarf.