3653/AB XXI.GP
Bundesminister für land- und Forstwirtschaft
Umwelt und Wasserwirtschaft
Eingelangt am: 21.05.2002
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli
Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
21. März 2002, Nr. 3683/J, betreffend Saatgut- und Futtermittel-Kontrollen
sowie der
“Saatgut-Grenzwert-Verordnung",
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Freiwilliger Aktionsplan - Anbausaison 2000/2001:
Im Zuge des Zertifizierungs-, Zulassungs-, Import- und
Kontrollverfahrens wurden in der
Saison 2000/2001 und in der Saison 2001/2002 bis Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-
Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, mangels Kompetenztatbestand KEINE
GVO-Untersuchungen vorgenommen. Die nachfolgend angeführten Untersuchungen
wurden
im Rahmen des
“freiwilligen" österreichischen Aktionsplanes (im Kontext zum
einschlägigen
EU-Aktionsplan)
durchgeführt.
Saison 2000/2001:
Kulturart
|
Z- und
Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut
-
|
Mais
|
155
|
337
|
Sojabohne
|
71
|
28
|
Raps
|
11
|
26
|
Saison 2001/2002:
Kulturart
|
Z- und Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut -
|
Winterraps
|
112
|
31
|
Weitere Untersuchungsergebnisse mit den gewünschten
Informationen finden sich in
Anlage 1.
Die “Felduntersuchungen von Saatgut" gliedern
sich in operative Verfahren an Vermeh-
rungsbeständen im Rahmen
der Saatgutanerkennung und in Überwachungs- und Kontroll-
verfahren in Versuchsparzellen (siehe Tabellen).
1.) Kontrollanbau 2000/2001:
Kulturart
|
Z- und
Versuchssaatgut -
|
Vermehrungssaatgut
-
|
Mais
|
197
|
337
|
Sojabohne
|
69
|
24
|
Raps
|
20
|
23
|
2.) Feldanerkennung 2000/2001:
Kulturart
|
Produktion von zertifi-ziertem Saatgut - Schläge
|
Produktion von
|
Mais
|
1497
|
43
|
Sojabohne
|
272
|
91
|
Raps
|
38
|
4
|
Im
Rahmen eines umfangreichen GVO-Monitorings wurden Untersuchungen sowohl in
Vermehrungsbeständen als auch in Kontrollparzellen in der Saison 2000/2001
vorgenommen. Der Monitoringbericht hiezu liegt als Anlage 2 bei. Verwiesen wird
insbesondere auf die Zusammenfassung auf der letzten Seite.
Anbausaison 2001/2002:
Nach
Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. III Nr. 478/2001
vom
21.12.2001 wurden in den
Anerkennungs- und Zulassungsverfahren nach dem
Saatgutgesetz 1997 insgesamt 80 Proben (52 Mais, 28 Soja) gezogen und 79 davon
abschließend untersucht (Stand
14.5.2002).
Die
Zielvorgaben des Kontroll- und Monitoringplanes des BMLFUW konnten weitgehendst
erfüllt bzw. sogar übertroffen
werden. In den 79 durchgeführten - stichprobenartigen -
Untersuchungen wurde keine Verunreinigung von Saatgut mit GVO nachgewiesen.
Nunmehr
wird seitens des BFL mit Schulungen und Probenahmen im Rahmen des
geplanten Feldmonitorings in den Saatgutvermehrungen begonnen, um das
bestehende
hohe Niveau der österreichischen Saatgutvermehrungen für die
nächste Anbaugeneration
(Anbausaison 2003) sicher zu stellen.
In
den Antragsverfahren wurden die Saatguthersteller verpflichtet, die Einhaltung
der Saat-
gut-Gentechnik-Verordnung zu gewährleisten. Die Saatgutfirmen sind
verantwortlich für die
Beschaffung von Zertifikaten, die das Nichtvorhandensein von GVO
bestätigen. Die Zertifi-
kate werden von der Behörde stichprobenartig formal und sachlich durch
Nach- bzw. Kon-
trolluntersuchungen überprüft.
Saatgut, das einem Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren
in Österreich unterzogen wird (einschließlich Drittlandsimporte),
darf erst in Verkehr gebracht
werden, nachdem es die Anforderungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung
erfüllt hat.
Im Rahmen der Saatgutverkehrsgutkontrolle
bei der Inverkehrbringung von Saatgut in
Österreich wurden insgesamt 63 Proben (55
Mais, 3 Soja, 5 Brassica inkl. Raps) gezogen
und 55 Untersuchungen abgeschlossen (Stand
14.5.2002). Auch in den Saatgutverkehrs-
Kontrollen wurde bisher keine GVO-Verunreinigung nachgewiesen.
Die
Untersuchungsergebnisse sowohl in den Zulassungs- und Anerkennungsverfahren als
auch in der Saatgutverkehrskontrolle wurden stichprobenartig durch
Untersuchungen an
einem staatlichen deutschen Labor für Mais und Raps bestätigt.
Weiters
wurden insgesamt 31 Überwachungs- und Systemaudits bei betroffenen
Saatgutunternehmen durchgeführt (Stand
14.5.2002).
Anzumerken
ist, dass unbeschadet der genannten Kontroll- und Überwachungs-
untersuchungen umfangreiche Untersuchungen seitens der österreichischen
Saatgut-
wirtschaft im Zuge der Umsetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung vorgenommen
werden.
Die
Angabe von Sorten, Kontroll-Nummer etc. für jede einzelne untersuchte und
kontrollierte
Partie ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gedeckt.
Zu Frage 7:
In
Umsetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung ergibt sich, dass der
Saatguthersteller
und -handel jede Saatgutpartie, die er in Österreich in Verkehr bringen
will, auf
gentechnische Verunreinigungen
gemäß den “Methoden für Saatgut und Sorten" testen
lassen muss. Das verursacht Mehrkosten, deren Auswirkungen derzeit nicht
abschätzbar
sind. Enthält eine Saatgutpartie bereits in der Erstuntersuchung GVOs,
darf diese in
Österreich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Zu den Fragen 8 bis 11:
Der Wert von
0,1 % bezieht sich auf die Toleranz (LQL: Lower Quality Level, Konfidenzinter-
vall) in Nach- oder Kontrolluntersuchungen, immer mit dem methodischen und
statistischen
Bezug zu einem Grenzwert von -0- und wird daher im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle
toleriert. Da in einer Saatgutpartie nicht jedes einzelne Korn auf
gentechnische Veränderun-
gen untersucht werden kann, sondern lediglich eine repräsentative
Stichprobe erfolgt, muss
ein statistischer Spielraum eingeräumt
werden. Gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist
festzuhalten, dass der Grenzwert “nicht vorhanden" bzw. -0- und
nicht 0,1 % ist. In allen
Verfahren ist - wie ausgeführt - vor dem
Inverkehrbringen des Saatgutes der Grenzwert -0-
nachzuweisen.
Zu Frage 12:
Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG 1997
sowie die darauf beruhende
Saatgut-Gentechnik-Verordnung das Inverkehrbringen von Saatgut.
Gemäß § 2 Abs. 3
SaatG 1997 ist darunter das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten,
das Verkaufen und
jedes sonstige Überlassen von Saatgut im geschäftlichen Verkehr zu
verstehen.
Die Verwendung von Saatgut wird im SaatG 1997 in
Übereinstimmung mit dem B-VG, aber
auch mit den EU-Saatgutverkehrsrichtlinien nicht geregelt. Etwaige Regelungen
über das
Inverkehrbringen hinaus liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Dementsprechend dürfen die Organe der
Saatgutverkehrskontrolle keine Kontrollen hinsicht-
lich der Verwendung von Saatgut auf den Bauernhöfen durchführen,
jedoch ist bei
begründetem Verdacht des Inverkehrbringens von Saatgut ist eine Kontrolle
durch die
Organe der Saatgutverkehrskontrolle auch auf Bauernhöfen zulässig.
Zu Frage 13:
Der Import von Saatgut bzw. das Verbringen von Saatgut nach
Österreich durch Landwirte
selbst stellt kein Inverkehrbringen iSd SaatG 1997 dar und unterliegt auch
nicht den Ver-
fahren des SaatG 1997. Es liegen daher auch keine Angaben über Einfuhren
durch die
Landwirte
vor.
Zu Frage 14:
Die
Ansicht, dass die Gentechnikbehörde (BMSG) nicht für unabsichtliche
Freisetzungen
zuständig ist, wird seitens meines Hauses nicht geteilt.
Zu den Fragen 15 bis 17:
Ja,
eine diesbezügliche Gesetzesänderung erachte ich für
grundsätzlich sinnvoll und wird
von mir befürwortet.
Zu den Fragen 18 bis 22:
Da
der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz vorlag, schritt
das
Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen (BMSG) als zuständige Behörde
ein. Aufgrund der Anordnungen des BMSG wurde eine Vernichtungsaktion von Mais-
beständen sowie eine Entschädigungsaktion durchgeführt. Die
finanziellen Entschädigungen
erfolgten seitens des dafür
zuständigen BMSG. Von verwaltungsrechtlichen, straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren ist mir nichts
bekannt. Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortung
der parlamentarischen Anfragen Nr. 3343/J sowie bezüglich
Entschädigungen auf Nr. 3682/J
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
verweisen.
Es
ist bekannt, dass gegen die im Jahr 2001 betroffenen Saatgutfirmen Verfahren
eingeleitet
wurden bzw. Erhebungen durch das für Umweltfragen zuständige
Landesgendarmerie-
kommando Oberösterreich in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium
für Inneres und
der Staatsanwaltschaft Eisenstadt durchgeführt wurden. Der Ausgang dieser
Verfahren bzw.
Ermittlungen und deren Folgen sind meinem Ressort nicht bekannt.
Zu den Fragen 23 bis 27:
Die
Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist auf jedwedes Saatgut der in § 2 Abs. 1
leg. cit
genannten Arten anzuwenden, welches in Österreich in Verkehr gebracht
wird. Dies gilt
daher auch für Saatgut aus anderen Staaten. Der Inverkehrbringer am
österreichischen
Markt hat sicherzustellen, dass das Saatgut den Bestimmungen der
Saatgut-Gentechnik-
Verordnung entspricht.
Wird Saatgut aus Drittstaaten nach Österreich
eingeführt, ist gemäß § 35 SaatG 1997 eine
Einfuhrbescheinigung der
Saatgutanerkennungsbehörde notwendig. Darin hat der Inver-
kehrbringer u.a. auch die Einhaltung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu
bestätigen.
Saatgut, das aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach
Österreich verbracht und in Verkehr
gebracht wird, hat ebenso den Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu
entsprechen.
Konkrete Firmenergebnisse können aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt ge-
geben werden.
Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrollen wird auch Saatgut,
das nach Österreich verbracht
oder importiert wurde, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
kontrolliert. Dabei
werden sowohl die entsprechenden Unterlagen geprüft, z.B. müssen die
notwendigen Unter-
suchungsberichte vorgelegt werden, als auch Stichproben gezogen und
Verunreinigungen
mit GVO untersucht.
Saatgut, welches nicht einem Verfahren in Österreich
unterzogen wurde, wird stichprobenar-
tig (in diesem Fall etwa 25 %
Überwachungsrate) im Rahmen des Überwachungsplanes
bzw. der
Saatgutverkehrskontrolle einer Überprüfung auf Erfüllung der
Anforderungen an die
Saatgut-Gentechnik-Verordnung
unterzogen.
Zu Frage 28:
Wird bei Ermittlungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens
nach dem SaatG 1997 fest-
gestellt, dass die
Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung nicht eingehalten wer-
den, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt bzw. negativ bescheidet. Eine
allfällige Verfol-
gung des Antragstellers wegen
der Einreichung eines unrichtigen Zertifikates wäre gesondert
zu
prüfen.
Wird
eine unzulässige Verunreinigung von Saatgut mit GVO im Rahmen der
Saatgutver-
kehrskontrolle trotz des Vorliegens eines Zertifikates, das die Einhaltung der
Saatgut-Gen-
technik-Verordnung bestätigt,
festgestellt, so besteht der dringende Verdacht, dass das be-
troffene Saatgut nach dem
SaatG 1997 nicht mehr verkehrsfähig ist. Es wäre daher im Rah-
men der Saatgutverkehrskontrolle vorläufig zu beschlagnahmen.
Die Saatgutanerkennungsbehörde hat den Sachverhalt der
örtlich zuständigen Bezirksver-
waltungsbehörde zur Entscheidung über eine endgültige
Beschlagnahme vorzulegen (siehe
§§ 42 und 43 SaatG 1997). Gleichzeitig hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 71 SaatG 1997 zu
prüfen. Allfällige Verfolgungen
des Antragstellers aus anderen Rechtstiteln wären gesondert zu
prüfen.
Zu den Fragen 29 bis 33:
Vom
BFL - Institut für Futtermittel wurden zwischen den Jahren 1999 und
Februar 2002
nachfolgende Proben im Hinblick auf Verunreinigungen von Futtermittel mit GVO
gezogen:
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002 (Jän. + Feb.)
|
Gesamt GVO
|
27
|
35
|
73
|
16
|
Positive GVO
|
20
|
29
|
65
|
12
|
Negative GVO
|
7
|
6
|
8
|
4
|
Für das Jahr 2002 ist die Ziehung und Untersuchung von
ca. 90 weiteren Futtermittelproben
geplant. Diese Probenanzahl erscheint derzeit ausreichend.
Bei den Verunreinigungen von Futtermittel mit GVO handelt
es sich bis auf eine Ausnahme
(Mais) immer um Soja.
Zu den Fragen 34 und 36:
Die Europäische Kommission hat bereits einen Vorschlag
für die Kennzeichnung von
genetisch veränderten Futtermitteln beschlossen, welcher zur Zeit im Rat
und Parlament
beraten wird. Da die Kommission bereits die Initiative ergriffen hat, ist
Österreich verpflichtet,
die Beschlussfassung der EU-Regelung abzuwarten.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf meine
Bemühungen auf nationaler Ebene für eine
Kennzeichnung von Futtermitteln, die für den ökologischen Landbau
geeignet sind, hinwei-
sen. Die Futtermittelverordnung 2000 enthält eine obligatorische
Kennzeichnungspflicht für
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die
für den ökologischen Landbau
verwendet werden dürfen und somit aus gentechnikfreier Produktion stammen.
Durch diese
Bestimmung soll erreicht werden, dass Landwirte wie Konsumenten die notwendigen
Informationen erhalten.
Zu Frage 35:
Das Ausmaß der von heimischen Landwirten importierten Futtermittel ist nicht bekannt.
Anlage 1 (Saison 2000/2001)
Beitrag des Qualitätssystems
Saatgut-Zertifizierung zur Minimierung möglicher Verun-
reinigungen von Saatgut mit zugelassenen
und nicht zugelassenen GVO;
Das Qualitätssystem
Saatgut-Zertifizierung beugt Verunreinigungen des Saatgutes, gleichgül-
tig welcher Art diese sind
vor, und gibt Gewähr für eine umfassende Nachvollziehbarkeit
sämtlicher Produktionsschritte in der
Saatguterzeugung beginnend vom Ausgangssaatgut bis
zur Vermarktung des saatfertigen
Saatgutes an den Letztverbraucher.
Neben einer durchgehenden
Identitätssicherung des Saatgutes, der Pflanzenbestände und des
Erntegutes
in Transport, Bearbeitung, Lagerung und Qualitätsanalyse, tragen
wissenschaftlich
fundierte und international
festgelegte Verfahren und Methoden zu einer Minimierung des
Risikos möglicher Verunreinigungen des
Saatgutes bei. In den Verfahren und Methoden fest-
gelegte Prüfabschnitte bzw. Prüfpunkte erlauben die laufende
Bewertung mit vorgegebenen
Standards. Die präventive Minimierung
des Risikos der Vermarktung von nicht den internati-
onalen und nationalen Regeln
entsprechenden Saatgutes ist das Ziel des “operativ wirkenden"
(in der Produktion) Qualitätssystems Saatgut-Zertifizierung -
insbesondere im Sinne des
Schutzes des Konsumenten und der Umwelt.
Der Saatgutverkehrskontrolle kommt eine eva-
luierende Rolle des Qualitätssystems Saatgut-Zertifizierung zu.
Dieser Ansatz verfolgt somit
das Ziel des Ressourceneinsatzes operativ,
somit in präventiv und nicht nachlaufend wirken-
den Aktivitäten.
Beispielhaft werden nachfolgend Normierungsfelder und
Prüfschritte zur Vermeidung bzw.
Minimierung einer Verunreinigung des Saatgutes genannt, die besonderen Bezug
auch zur
Vermeidung von GVO-Verunreinigungen haben:
• Prüfung der
Sortenechtheit mittels Sorten- bzw. Komponentenbeschreibungen (bei Hyb-
ridproduktionen) in der Saatgutproduktion am Feld und nachfolgend im Labor -
Bewer-
tung an Hand international festgelegter Schwellenwerte und Freigabe zur
Inverkehrbrin-
gung nach Erfüllung der Anforderungen.
• Prüfung der
Anforderungen an die Vorfurcht zur Vermeidung von unerwünschtem
Durchwuchs - Bewertung an Hand umweltrelevanter Risikofaktoren für einen
Durch-
wuchs.
• Prüfung der
Einhaltung von Mindestentfernungen zu unerwünschten Pollenquellen in der
Saatgutproduktion sowie zu
Nachbarbeständen zur Vermeidung mechanischer Vermen-
gungen - Bewertung an Hand
international festgelegter Schwellenwerte.
• Beispielsweise
die Prüfung eindeutiger Identitäten und der Konformität des
Ausgangs-
saatgutes, sämtlicher
Pflanzenbestände zur Saatgutproduktion im Rahmen der Feldbesich-
tigung als Prüf- und
Überwachungspunkt.
• Kontrolle der
Erhaltungszüchtung und Vorkontrolle (parallel zu den Feldbeständen
von
Verbrauchssaatgutproduktionen) wie auch Nachkontrolle in Prüfparzellen am
Feld und
mittels Labormethoden - Bewertung an Hand
international festgelegter Schwellenwerte.
Ziele des Monitoring-Projektes 2001 in der Maissaatgutproduktion :
1.
Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO bei abweichenden Typen, defi-
niert als “Outcrosses", bei Elternkomponenten im Nachkontrollanbau
von Mais.
2.
Stichprobenartige Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO bei abwei-
chenden Typen, definiert als “Outcrosses", bei Elternkomponenten in
Saatgutproduk-
tionen von Mais.
3.
Stichprobenartige Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO,
differenziert
nach sortenidenten und abweichenden Typen, definiert als
“Outcrosses", bei Eltern-
komponenten und Erntegut in Saatgutproduktionen von Mais,
bei denen in der männ-
lichen Elternkomponente im Rahmen der
Untersuchungen des Aktionsplanes eine ge-
ringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut) zugelassenen
GVO ermittelt
wurde.
Stichprobenartige Analyse der Wirksamkeit klassischer auf
phänotypischen Selekti-
onskriterien beruhender
Bereinigungsmaßnahmen und Bewertung dieser Maßnahmen
im Rahmen des Saatgutzertifizierungssystems und der Einleitung von GVO-
Untersuchungen an Ausgangssaatgut, an
Pflanzen selektiert nach phänotypischen Kri-
terien und an Erntegut in
verschiedenen Bearbeitungsschritten.
Phänotypisch
erkennbare Fremdtypen in Nicht-GVO-Pflanzenbeständen von Eltern-
komponenten wurden als potentiell
GVO-verunreinigt betrachtet. GVO-
Verunreinigungen verursacht in der Vorgeneration durch externe
Pollenquellen wer-
den mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Elternkomponenten, die Inzuchtlinien
sind,
als Hybridtypen (abweichende Typen bzw.
sogenannte “Outcrosses") botanisch mor-
phologisch eindeutig erkennbar. Damit ist einerseits eine Bereinigung
(Selektion und
Zerstörung dieser Pflanzen) einfach möglich und andererseits wird
eine Analyse der
Verunreinigungsquelle damit erleichtert. Dieser Ansatz ist sowohl bei der
weiblichen
wie auch der männlichen
Elternkomponente gleichermaßen möglich.
Nachweismethoden zur Bestimmung der Verunreinigung mit GVO bei Saatgut:
Auf die eingesetzte GVO-Nachweismethodik soll hier nicht
näher eingegangen werden. An-
zumerken ist, dass die Untersuchungsmethodik von Korn-, Blatt- und Markproben
(des Kol-
bens) nach entsprechenden Aufbereitungsschritten im BFL-GVO-Labor in
Untersuchungsse-
rien anzuwenden war.
Betreffend der Nachweismethodik an Saatgut selbst wird verwiesen auf:
•
Sorten- und Saatgutblatt 2002, 10. Jahrgang, Sondernummer 12, vom 21.01.2002
betreffend
Änderung der Methoden für Saatgut und Sorten (gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGB1. I Nr. 109/2001)
Anforderungen an die Beschaffenheit und Methoden zur Bestimmung der Beschaffenheit
von Saatgut (Sorten- und Saatgutblatt 2000, 8. Jahrgang Sondernummer 10, vom
4.5.2000)
und
Änderung der
Methoden für Saatgut und Sorten (gemäß § 5 Saatgutgesetz
1997, BGBl. I
Nr. 72/1997 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001)
Normen und Verfahren der
amtlichen repräsentativen Probenahme einschließlich Kon-
trolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung (Sorten und
Saatgutblatt 1998,
6. Jahrgang, Sondernummer 1 vom 28.4.1998 geändert im Sorten und
Saatgutblatt 2000/1
Schriftenreihe 11-1/2000 des BFL Teil C - Saatgutordnung Punkt 1/2 vom
5.3.2000)
• ALVA-Sonderheft “Rechtliche Aspekte und methodische
Ansätze im Zusammenhang
mit dem Nachweis von GMO-Verunreinigungen in Saatgut" der Fachgruppe
Saatgut vom
Mai 2001
Informationen dazu sind auf der Homepage
des Institutes für Saatgut
(http://www.bfl.at/institut/saatgut/) zu finden.
Partien wurden 74 Outcrosses
ermittelt, deren Blattuntersuchung ausschließlich einen ne-
gativen
GVO-Nachweis ergab.
Dieses Untersuchungsergebnis kann als
sehr erfreulich betrachtet werden, da damit das
Ergebnis der Untersuchungen
des Kornmaterials sämtlicher in Österreich 2001 ange-
wandter Ausgangssaatgutpartien zur
Maissaatgutproduktion eindeutig bestätigt wurde.
Die restlichen 4
Ausgangssaatgutpartien (ursprünglich 2 Partien, aber in weiterer Folge
kamen 2 Schwesternpartien mit
gleichem Ursprung dazu) hatten einen positiven GVO-
Nachweis in der Kornuntersuchung. Die
Untersuchungsergebnisse zu den oben bezeich-
neten 4 ausländischen
Teilpartien lagen erst nach dem Anbau vor und betrafen gem. der
EU-Richtlinie 90/220/EG eine
für den Anbau zugelassene GVO. Aus dem Aufwuchs die-
ser Partien wurde 1 Outcross ermittelt, es wurde eine Blattprobe
entnommen und die
Pflanze entfahnt, sodaß keine
Pollenschüttung erfolgen konnte. Die Blattuntersuchung er-
gab einen eindeutig positiven
GVO-Nachweis (die betroffene Pflanze wurde entfernt und
vernichtet). Damit wurde das Untersuchungsergebnis der ermittelten
geringen GVO-
Verunreinigung im Saatgut, welche bereits am
Kornmaterial der Ausgangssaatgutpartien
festgestellt wurde, eindeutig
bestätigt.
Der Rest der als sortenident
beurteilten Pflanzen dieser 4 Parzellen wiesen einen negati-
ven
GVO-Nachweis in der Blattuntersuchung auf.
Es ist aus diesen Untersuchungsergebnissen anzunehmen,
dass die GVO-Verunreinigung
der
einen kontaminierten Pflanze von einer externen Pollenquelle in der
Basissaatgutpro-
duktion stammte und nicht Saatgut der Linie als solche mit GVO verunreinigt
ist.
Die überprüfte Pflanzenanzahl umfasste
insgesamt ca. 136.900 Pflanzen, wobei 91 Outcrosses
identifiziert wurden. Von den
abweichenden Pflanzen wurden Blattproben entnommen. Die
Pflanzen wurden gleichzeitig entfahnt (um jedenfalls eine Pollenschüttung
zu vermeiden).
Die Blattproben der als Outcrosses identifizierten 91
Pflanzen wurden einem GVO-Nachweis
unterzogen. Erfreulicherweise bestätigte das negative
PCR-Untersuchungsergebnis die Er-
gebnisse sowohl an den Kornproben als auch
aus dem Kontrollanbau.
Ad 3.: Stichprobenartige Analyse des
Potentials der Verunreinigung mit GVO, differen-
ziert nach sortenidenten und abweichenden
Typen, definiert als “Outcrosses", bei
Elternkomponenten und Erntegut in
Saatgutproduktionen von Mais, bei denen in
der männlichen Elternkomponente im Rahmen der Untersuchungen des
Akti-
onsplanes eine geringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut)
zugelas-
senen GVO ermittelt wurde.
• Nachdem in 2
Saatgutproben von Ausgangssaatgutpartien einer Inzuchtlinie, die als
männliche Komponente in Produktionen
einer Maissorte in Österreich angebaut war, eine
geringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut) zugelassenen GVO
nachgewiesen
wurde, wurden weitere noch verfügbare Proben beschafft (in
Zusammenarbeit mit dem
Antragsteller auf Saatgutanerkennung) und, wie auch bei 2 weiteren
Schwesternpartien
(Nachweis der gemeinsamen Quelle sämtlicher 4 Partien - aus Chile - wurde
seitens des
antragstellenden Unternehmens nachvollzogen), Untersuchungen auf Verunreinigung
mit
GVO unterzogen.
Es wird wie schon in Ad l dargestellt
angemerkt, daß die Untersuchungsergebnisse zu den
oben bezeichneten 4 ausländischen Teilpartien erst nach dem Anbau vorlagen
und die ge-
ringfügige
Verunreinigung eine gem. der EU-Richtlinie 90/220/EG für den Anbau zuge-
lassene GVO betraf. Es wurde umgehend ein Aktionsplan ausgearbeitet, der
weitrei-
chendst sicherstellte, daß einerseits
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko ei-
ner Beeinflussung anderer
Maisbestände möglichst gering ist und andererseits das Ernte-
gut nicht zu Verunreinigungen anderer Saatgutproduktionen beiträgt,
und im Falle einer
nachgewiesenen GVO-Verunreinigung im
Erntegut, dieses Saatgut nicht in Österreich auf
den Markt gelangt. Der Erfolg der gesetzten Maßnahmen wurde
inzwischen durch die
Untersuchungsergebnisse am Erntegut der Maissaatgutproduktionen in dieser
Region
bestätigt.
• Von den 4
geringfügig mit GVO verunreinigten Ausgangssaatgutpartien waren insgesamt
21 Vermehrungsbestände angelegt worden.
• Stichprobenartig
wurden 3 Vermehrungsbestände ausgewählt und einem umfangreichen
Monitoring unterzogen.
• Ernte,
Transport, Lagerung und Aufbereitung des Erntegutes von den 3 Vermehrungs-
schlägen mit oben genannten
Ausgangspartien als männliche Komponente, musste seitens
des Antragstellers strikt getrennt von anderen Schlägen, Partien
und Sorten erfolgen.
Kornproben im Ausmaß von 5 kg pro Teilpartie (insgesamt 5) wurden
repräsentativ amt-
lich beprobt und dem BFL-Institut für Saatgut zur Verfügung gestellt.
•
Das Erntegut der restlichen 18 Vermehrungsbestände mit oben genannten
Ausgangspar-
tien als
männliche Komponente wurden ausgangspartiebezogen getrennt von den anderen
Partien dieser Sorte geerntet, transportiert, gelagert und aufbereitet.
Wiederum wurden re-
präsentative
amtliche Kornproben im Ausmaß von 5 kg gezogen (insgesamt 7 Proben von
Teiipartien) und dem
BFL-Institut für Saatgut zur Verfügung gestellt, sodass insgesamt
ca. 230 Tonnen aufbereitete Erntemenge der
betroffenen Sorte diesen umfangreichen Un-
tersuchungen unterzogen wurden.
In den oben genannten 3 Vermehrungsbeständen wurden
umfangreiche Analysen an
Blattproben von Pflanzen der männlichen Komponente vorgenommen, die nicht
als ab-
weichende Typen identifiziert und an Pflanzen, die als Outcrosses
identifiziert, wurden.
Spezifische methodische Testanstellungen
kamen zur Anwendung.
Detaillierte Darstellung der 3 Vermehrungsflächen:
Gesamtpflanzenzahl
der
männlichen Komponente
der
geprüften Fläche: ca. 8.600
Analysen an
Blattproben von Pflanzen der männlichen
Komponente, die als sortenident beurteilt wurden:
3.000
Pflanzen zu 6 Pools à 500 Pflanzen, davon
1 à 500 mit positivem
GVO-Nachweis.
Analyse an Pflanzen
der männlichen Komponente,
die als
Outcrosses identifiziert wurden:
8 Pflanzen,
davon 7 mit positivem GVO-Nachweis, das sind
87,5% bezogen auf
die geprüften Outcrosses und
0,08% bezogen auf die Gesamtpflanzenzahl.
Fläche 3: Fläche gesamt: 2,18ha
Gesamtpflanzenzahl der männlichen
Komponente
der
geprüften Fläche: ca. 8.100
Analysen an
Blattproben von Pflanzen der männlichen
Komponente, die sortenident beurteilt wurden:
3.000 Pflanzen zu 6
Pools à 500 Pflanzen, davon
3
à 500 mit positivem GVO-Nachweis.
Analyse an Pflanzen
der männlichen Komponente,
die als
Outcrosses identifiziert wurden:
13 Pflanzen,
davon 7 mit positivem GVO-Nachweis, das sind
53,8% bezogen auf
die geprüften Outcrosses,
0,09%
bezogen auf die Gesamtpflanzenanzahl.
In obiger Abbildung wird
zusammenfassend das Untersuchungsergebnis des Teiles 3 die-
ses Monitoringprojektes
wiedergegeben. Der Terminus Mindestverunreinigung in Zähl-%
wurde insofern gewählt als ausschließlich eine qualitative
Quantifizierung mittels Teil-
proben angewandt wurde. Die Vergleichbarkeit der 1. und 3. Säule ist im
Hinblick auf die
Bezugsbasis gegeben. Die Einpassung der quantitativen Ergebnisse der
Blattuntersu-
chungen ist in dieser Form erfreulich. Die Ergebnisse der Einzelpflanzenproben
der Out-
crosses sind entweder eindeutig positiv oder negativ. Die Blattuntersuchungen
in Pools
von 500 Pflanzen bereiteten allerdings größere Schwierigkeiten
insofern, als nicht ein-
deutig nachweisbar war, ob die Kontamination durch Pflanzen selbst oder durch
externe
Verunreinigungen, insbesondere Pollen von GVO-Pflanzen auf den Blättern,
stammten.
Aufgrund der methodischen Schwierigkeiten bei den Untersuchungen des Markes der
Maiskolben und der mangelnden Verfügbarkeit einer statistisch
vergleichbaren Zahl an
Kolben konnte im vorliegenden Projekt nicht signifikant bestimmt werden, ob
auch
Pflanzen, welche botanisch morphologisch dem Phänotyp der männlichen
Linie entspra-
chen, GVO-Pflanzen als solche waren. Ein darauf abgestellter Prüfansatz
sollte diese
Frage - allerdings jeweils nur für eine bestimmte Saatgutproduktion
beantworten können.
Die verminderte GVO-Verunreinigung des Erntematerials in diesen Vermehrungen
er-
scheint jedenfalls in diesen
Saatgutproduktionen die Hypothese zu bestätigen, dass durch
gezielte Selektions- und Bereinigungsmaßnahmen zumindest eine
Verminderung der Hö-
he der GVO-Verunreinigung im Vergleich zum Ausgangssaatgut erzielbar
ist.
Die durchgeführten Selektions-
und Bereinigungsmaßnahmen konnten aufgrund des spä-
ten Vorliegens des
GVO-Nachweises im Ausgangssaatgut erst Anfang Juli systematisch
geplant und organisiert werden. Eine Versuchsanlage zur Messung der Wirksamkeit
inte-
grativer Strategien zur Reduzierung des Risikos
einer Kontamination mit Pollen von
GVO-Pflanzen konnte damit allerdings nicht
mehr angestellt werden.
Auf der Grundlage der nur mehr
eingeschränkten Selektions- und Korrektur- bzw. Berei-
nigungsmöglichkeiten wurde die
Versuchsanstellung eingerichtet.
Anzumerken ist, dass - in den Schulungen und schriftlich
seitens des BFL-Institut für
Saatgut aufgefordert - die Bereinigung von Outcrosses aus Gründen der
Vermeidung
potentieller GVO-Verunreinigungen besonders sorgfältig vorzunehmen ist. Es
musste
festgestellt werden, dass in den
ausgewählten Saatgutvermehrungsbeständen die Bereini-
gung von Abweichenden Typen und im
besonderen Outcrosses im Jugendstadium nicht
ausreichend vorgenommen wurde oder aufgrund methodischer Schwierigkeiten
auch
nicht vorgenommen werden konnte.
Die vorgelegenen Verunreinigungen mit
Outcrosses lagen zwar innerhalb der Grenzwerte
gemäß
den Saatgutnormen, eine rechtzeitige und voraussichtlich auch endgültige
Berei-
nigung war allerdings im
vorliegenden Entwicklungsstadium der Pflanzen nicht mehr
möglich, sodass es ersichtlich zu
Pollenschüttung solcher Hybridtypen kam, die wie oben
dargestellt, zu einem hohen Anteil
Träger von GVO waren. Hierzu ist anzumerken, dass
die Pollenschüttung dieser Hybridtypen maßgeblich über der
Intensität der sortenechten
männlichen Komponente lag (dies zum optimalen Befruchtungszeitpunkt der
weiblichen
Komponente), sodass man von einer
überproportionalen Verunreinigungsgefahr von der-
artigen Pflanzen ausgehen kann und
dies in Einzelfällen auch in den vorliegenden Be-
ständen der Fall war, obgleich
die Pflanzen bei Erkennen umgehend kastriert wurden.
Die ursprüngliche Hypothese, dass zu einem
Großteil Outcrosses in Elternkomponenten
als
Inzuchtlinien bei Mais bereinigbar sind - vorausgesetzt die Bereinigung findet
bereits
im
Jungpflanzenstadium statt (Outcrosses sind wesentlich leichter erkennbar und
berei-
nigbar)
konnte aufgrund des fortgeschrittenen Entwicklungsstadiums der
Pflanzenbestän-
de nicht
überprüft werden. In der kommenden Vegetationsperiode sollte diesem
Umstand
durch besondere Beratung und
Einwirkung der Saatgutanerkennungsbehörde auf die
Saatgutproduktionsfirmen Rechnung getragen werden. Die Methoden für
Saatgut und
Sorten wurden bereits in diesem Sinne adaptiert. Zur Überprüfung der
angestellten
Hypothese wird inzwischen vom BFL-Institut für Saatgut eine
Versuchsanstellung in
Saatgutvermehrungsbeständen auf der
Grundlage des Überwachungs- und Monito-
ringprojektes des BMLFUW für
die Anbauperiode 2002 geplant.
Zusammenfassung:
1.
Nur in 4 von 337 in Österreich angewandten Vermehrungssaatgutpartien bei
Mais
wurde eine geringfügige
GVO-Verunreinigung festgestellt.
2.
Sowohl in den umfangreichen Untersuchungen im Kontrollanbau als auch in
stichpro-
benartig
ausgewählten Saatgutvermehrungsbeständen konnten keine weiteren GVO
festgestellt
werden.
3.
Die in den 4 Partien im Saatgut festgestellte GVO-Verunreinigung
bestätigte sich an
jenen Pflanzen, die als
potentielle GVO-Pflanzen (Outcrosses) eingestuft wurden in
einem hohen Ausmaß.
4.
Die Untersuchungen lassen derzeit nicht zu, die nicht als potentielle
GVO-Pflanzen
eingestuften Pflanzen als Quelle von GVO auszuschließen. Hierzu sind
jedenfalls
weiterführende Untersuchungen
erforderlich.
5.
Die Bereinigung jener Pflanzen die potentiell als GVO-Pflanzen definiert
wurden,
erfolgte in den untersuchten
Vermehrungsbeständen nicht in dem Maße wie es tech-
nisch möglich (Zeitpunkt,
Identifikation) ist und ökonomisch vertretbar erscheint. Da-
zu wurde ein vom BFL-Institut für Saatgut geplantes
Überwachungs- und Monito-
ringprojekt für die Anbauperiode 2002
durch das BMLFUW beauftragt.
6.
Das Erntegut wies eine geringere GVO-Verunreinigung als das Ausgangssaatgut
auf.
Die Hypothese, dass durch
gezielte Selektions- und Bereinigungsmaßnahmen eine
Verringerung der Höhe der
GVO-Verunreinigung technisch erzielbar sein müsste, hat
sich bestätigt.