3653/AB XXI.GP

Bundesminister für land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

Eingelangt am: 21.05.2002

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
21. März 2002, Nr. 3683/J, betreffend Saatgut- und Futtermittel-Kontrollen sowie der
“Saatgut-Grenzwert-Verordnung", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Freiwilliger Aktionsplan - Anbausaison 2000/2001:

Im Zuge des Zertifizierungs-, Zulassungs-, Import- und Kontrollverfahrens wurden in der
Saison 2000/2001 und in der Saison 2001/2002 bis Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-
Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001 vom 21.12.2001, mangels Kompetenztatbestand KEINE
GVO-Untersuchungen vorgenommen. Die nachfolgend angeführten Untersuchungen wurden
im Rahmen des “freiwilligen" österreichischen Aktionsplanes (im Kontext zum einschlägigen
EU-Aktionsplan) durchgeführt.


Saison 2000/2001:

Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Partien

 

Vermehrungssaatgut -
Partien

 

Mais

 

155

 

337

 

Sojabohne

 

71

 

28

 

Raps

 

11

 

26

 

Saison 2001/2002:

Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Partien

 

Vermehrungssaatgut -
Partien

 

Winterraps

 

112

 

31

 

Weitere Untersuchungsergebnisse mit den gewünschten Informationen finden sich in
Anlage 1.

Die “Felduntersuchungen von Saatgut" gliedern sich in operative Verfahren an Vermeh-
rungsbeständen im Rahmen der Saatgutanerkennung und in Überwachungs- und Kontroll-
verfahren in Versuchsparzellen (siehe Tabellen).

1.) Kontrollanbau 2000/2001:

Kulturart

 

Z- und Versuchssaatgut -
Parzellen

 

Vermehrungssaatgut -
Parzellen

 

Mais

 

197

 

337

 

Sojabohne

 

69

 

24

 

Raps

 

20

 

23

 

2.) Feldanerkennung 2000/2001:

Kulturart

 

Produktion von zertifi-

ziertem Saatgut - Schläge

 

Produktion von
Vermehrungssaatgut Schläge

 

Mais

 

1497

 

43

 

Sojabohne

 

272

 

91

 

Raps

 

38

 

4

 


Im Rahmen eines umfangreichen GVO-Monitorings wurden Untersuchungen sowohl in
Vermehrungsbeständen als auch in Kontrollparzellen in der Saison 2000/2001
vorgenommen. Der Monitoringbericht hiezu liegt als Anlage 2 bei. Verwiesen wird
insbesondere auf die Zusammenfassung auf der letzten Seite.

Anbausaison 2001/2002:

Nach Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. III Nr. 478/2001 vom
21.12.2001 wurden in den Anerkennungs- und Zulassungsverfahren nach dem
Saatgutgesetz 1997 insgesamt 80 Proben (52 Mais, 28 Soja) gezogen und 79 davon
abschließend untersucht (Stand 14.5.2002).

Die Zielvorgaben des Kontroll- und Monitoringplanes des BMLFUW konnten weitgehendst
erfüllt bzw. sogar übertroffen werden. In den 79 durchgeführten - stichprobenartigen -
Untersuchungen wurde keine Verunreinigung von Saatgut mit GVO nachgewiesen.

Nunmehr wird seitens des BFL mit Schulungen und Probenahmen im Rahmen des
geplanten Feldmonitorings in den Saatgutvermehrungen begonnen, um das bestehende
hohe Niveau der österreichischen Saatgutvermehrungen für die nächste Anbaugeneration
(Anbausaison 2003) sicher zu stellen.

In den Antragsverfahren wurden die Saatguthersteller verpflichtet, die Einhaltung der Saat-
gut-Gentechnik-Verordnung zu gewährleisten. Die Saatgutfirmen sind verantwortlich für die
Beschaffung von Zertifikaten, die das Nichtvorhandensein von GVO bestätigen. Die Zertifi-
kate werden von der Behörde stichprobenartig formal und sachlich durch Nach- bzw. Kon-
trolluntersuchungen überprüft. Saatgut, das einem Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren
in Österreich unterzogen wird (einschließlich Drittlandsimporte), darf erst in Verkehr gebracht
werden, nachdem es die Anforderungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung erfüllt hat.

Im Rahmen der Saatgutverkehrsgutkontrolle bei der Inverkehrbringung von Saatgut in
Österreich wurden insgesamt 63 Proben (55 Mais, 3 Soja, 5 Brassica inkl. Raps) gezogen
und 55 Untersuchungen abgeschlossen (Stand 14.5.2002). Auch in den Saatgutverkehrs-
Kontrollen wurde bisher keine GVO-Verunreinigung nachgewiesen.


Die Untersuchungsergebnisse sowohl in den Zulassungs- und Anerkennungsverfahren als
auch in der Saatgutverkehrskontrolle wurden stichprobenartig durch Untersuchungen an
einem staatlichen deutschen Labor für Mais und Raps bestätigt.

Weiters wurden insgesamt 31 Überwachungs- und Systemaudits bei betroffenen
Saatgutunternehmen durchgeführt (Stand 14.5.2002).

Anzumerken ist, dass unbeschadet der genannten Kontroll- und Überwachungs-
untersuchungen umfangreiche Untersuchungen seitens der österreichischen Saatgut-
wirtschaft im Zuge der Umsetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung vorgenommen
werden.

Die Angabe von Sorten, Kontroll-Nummer etc. für jede einzelne untersuchte und kontrollierte
Partie ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gedeckt.

Zu Frage 7:

In Umsetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung ergibt sich, dass der Saatguthersteller
und -handel jede Saatgutpartie, die er in Österreich in Verkehr bringen will, auf
gentechnische Verunreinigungen gemäß den “Methoden für Saatgut und Sorten" testen
lassen muss. Das verursacht Mehrkosten, deren Auswirkungen derzeit nicht abschätzbar
sind. Enthält eine Saatgutpartie bereits in der Erstuntersuchung GVOs, darf diese in
Österreich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Zu den Fragen 8 bis 11:

Der Wert von 0,1 % bezieht sich auf die Toleranz (LQL: Lower Quality Level, Konfidenzinter-
vall) in Nach- oder Kontrolluntersuchungen, immer mit dem methodischen und statistischen
Bezug zu einem Grenzwert von -0- und wird daher im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle
toleriert. Da in einer Saatgutpartie nicht jedes einzelne Korn auf gentechnische Veränderun-
gen untersucht werden kann, sondern lediglich eine repräsentative Stichprobe erfolgt, muss
ein statistischer Spielraum eingeräumt werden. Gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist
festzuhalten, dass der Grenzwert “nicht vorhanden" bzw. -0- und nicht 0,1 % ist. In allen


Verfahren ist - wie ausgeführt - vor dem Inverkehrbringen des Saatgutes der Grenzwert -0-
nachzuweisen.

Zu Frage 12:

Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt das SaatG 1997 sowie die darauf beruhende
Saatgut-Gentechnik-Verordnung das Inverkehrbringen von Saatgut. Gemäß § 2 Abs. 3
SaatG 1997 ist darunter das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und
jedes sonstige Überlassen von Saatgut im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

Die Verwendung von Saatgut wird im SaatG 1997 in Übereinstimmung mit dem B-VG, aber
auch mit den EU-Saatgutverkehrsrichtlinien nicht geregelt. Etwaige Regelungen über das
Inverkehrbringen hinaus liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Dementsprechend dürfen die Organe der Saatgutverkehrskontrolle keine Kontrollen hinsicht-
lich der Verwendung von Saatgut auf den Bauernhöfen durchführen, jedoch ist bei
begründetem Verdacht des Inverkehrbringens von Saatgut ist eine Kontrolle durch die
Organe der Saatgutverkehrskontrolle auch auf Bauernhöfen zulässig.

Zu Frage 13:

Der Import von Saatgut bzw. das Verbringen von Saatgut nach Österreich durch Landwirte
selbst stellt kein Inverkehrbringen iSd SaatG 1997 dar und unterliegt auch nicht den Ver-
fahren des SaatG 1997. Es liegen daher auch keine Angaben über Einfuhren durch die
Landwirte vor.

Zu Frage 14:

Die Ansicht, dass die Gentechnikbehörde (BMSG) nicht für unabsichtliche Freisetzungen
zuständig ist, wird seitens meines Hauses nicht geteilt.


Zu den Fragen 15 bis 17:

Ja, eine diesbezügliche Gesetzesänderung erachte ich für grundsätzlich sinnvoll und wird
von mir befürwortet.

Zu den Fragen 18 bis 22:

Da der Verdacht eines Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz vorlag, schritt das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) als zuständige Behörde
ein. Aufgrund der Anordnungen des BMSG wurde eine Vernichtungsaktion von Mais-
beständen sowie eine Entschädigungsaktion durchgeführt. Die finanziellen Entschädigungen
erfolgten seitens des dafür zuständigen BMSG. Von verwaltungsrechtlichen, straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren ist mir nichts bekannt. Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortung
der parlamentarischen Anfragen Nr. 3343/J sowie bezüglich Entschädigungen auf Nr. 3682/J
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verweisen.

Es ist bekannt, dass gegen die im Jahr 2001 betroffenen Saatgutfirmen Verfahren eingeleitet
wurden bzw. Erhebungen durch das für Umweltfragen zuständige Landesgendarmerie-
kommando Oberösterreich in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres und
der Staatsanwaltschaft Eisenstadt durchgeführt wurden. Der Ausgang dieser Verfahren bzw.
Ermittlungen und deren Folgen sind meinem Ressort nicht bekannt.

Zu den Fragen 23 bis 27:

Die Saatgut-Gentechnik-Verordnung ist auf jedwedes Saatgut der in § 2 Abs. 1 leg. cit
genannten Arten anzuwenden, welches in Österreich in Verkehr gebracht wird. Dies gilt
daher auch für Saatgut aus anderen Staaten. Der Inverkehrbringer am österreichischen
Markt hat sicherzustellen, dass das Saatgut den Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-
Verordnung entspricht.

Wird Saatgut aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt, ist gemäß § 35 SaatG 1997 eine
Einfuhrbescheinigung der Saatgutanerkennungsbehörde notwendig. Darin hat der Inver-
kehrbringer u.a. auch die Einhaltung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu bestätigen.


Saatgut, das aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht und in Verkehr
gebracht wird, hat ebenso den Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung zu
entsprechen.

Konkrete Firmenergebnisse können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt ge-
geben werden.

Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrollen wird auch Saatgut, das nach Österreich verbracht
oder importiert wurde, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Dabei
werden sowohl die entsprechenden Unterlagen geprüft, z.B. müssen die notwendigen Unter-
suchungsberichte vorgelegt werden, als auch Stichproben gezogen und Verunreinigungen
mit GVO untersucht.

Saatgut, welches nicht einem Verfahren in Österreich unterzogen wurde, wird stichprobenar-
tig (in diesem Fall etwa 25 % Überwachungsrate) im Rahmen des Überwachungsplanes
bzw. der Saatgutverkehrskontrolle einer Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen an die
Saatgut-Gentechnik-Verordnung unterzogen.

Zu Frage 28:

Wird bei Ermittlungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach dem SaatG 1997 fest-
gestellt, dass die Bestimmungen der Saatgut-Gentechnik-Verordnung nicht eingehalten wer-
den, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt bzw. negativ bescheidet. Eine allfällige Verfol-
gung des Antragstellers wegen der Einreichung eines unrichtigen Zertifikates wäre gesondert
zu prüfen.

Wird eine unzulässige Verunreinigung von Saatgut mit GVO im Rahmen der Saatgutver-
kehrskontrolle trotz des Vorliegens eines Zertifikates, das die Einhaltung der Saatgut-Gen-
technik-Verordnung bestätigt, festgestellt, so besteht der dringende Verdacht, dass das be-
troffene Saatgut nach dem SaatG 1997 nicht mehr verkehrsfähig ist. Es wäre daher im Rah-
men der Saatgutverkehrskontrolle vorläufig zu beschlagnahmen.


 

Die Saatgutanerkennungsbehörde hat den Sachverhalt der örtlich zuständigen Bezirksver-
waltungsbehörde zur Entscheidung über eine endgültige Beschlagnahme vorzulegen (siehe
§§ 42 und 43 SaatG 1997). Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 71 SaatG 1997 zu prüfen. Allfällige Verfolgungen
des Antragstellers aus anderen Rechtstiteln wären gesondert zu prüfen.

Zu den Fragen 29 bis 33:

Vom BFL - Institut für Futtermittel wurden zwischen den Jahren 1999 und Februar 2002
nachfolgende Proben im Hinblick auf Verunreinigungen von Futtermittel mit GVO gezogen:

Jahr

 

1999

 

2000

 

2001

 

2002 (Jän. + Feb.)

 

Gesamt GVO

 

27

 

35

 

73

 

16

 

Positive GVO

 

20

 

29

 

65

 

12

 

Negative GVO

 

7

 

6

 

8

 

4

 

Für das Jahr 2002 ist die Ziehung und Untersuchung von ca. 90 weiteren Futtermittelproben
geplant. Diese Probenanzahl erscheint derzeit ausreichend.

Bei den Verunreinigungen von Futtermittel mit GVO handelt es sich bis auf eine Ausnahme
(Mais) immer um Soja.

Zu den Fragen 34 und 36:

Die Europäische Kommission hat bereits einen Vorschlag für die Kennzeichnung von
genetisch veränderten Futtermitteln beschlossen, welcher zur Zeit im Rat und Parlament
beraten wird. Da die Kommission bereits die Initiative ergriffen hat, ist Österreich verpflichtet,
die Beschlussfassung der EU-Regelung abzuwarten.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf meine Bemühungen auf nationaler Ebene für eine
Kennzeichnung von Futtermitteln, die für den ökologischen Landbau geeignet sind, hinwei-
sen. Die Futtermittelverordnung 2000 enthält eine obligatorische Kennzeichnungspflicht für


Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die für den ökologischen Landbau
verwendet werden dürfen und somit aus gentechnikfreier Produktion stammen. Durch diese
Bestimmung soll erreicht werden, dass Landwirte wie Konsumenten die notwendigen
Informationen erhalten.

Zu Frage 35:

Das Ausmaß der von heimischen Landwirten importierten Futtermittel ist nicht bekannt.


Anlage 1 (Saison 2000/2001)



 


Beitrag des Qualitätssystems Saatgut-Zertifizierung zur Minimierung möglicher Verun-
reinigungen von Saatgut mit zugelassenen und nicht zugelassenen GVO;

Das Qualitätssystem Saatgut-Zertifizierung beugt Verunreinigungen des Saatgutes, gleichgül-
tig welcher Art diese sind vor, und gibt Gewähr für eine umfassende Nachvollziehbarkeit
sämtlicher Produktionsschritte in der Saatguterzeugung beginnend vom Ausgangssaatgut bis
zur Vermarktung des saatfertigen Saatgutes an den Letztverbraucher.

Neben einer durchgehenden Identitätssicherung des Saatgutes, der Pflanzenbestände und des
Erntegutes in Transport, Bearbeitung, Lagerung und Qualitätsanalyse, tragen wissenschaftlich
fundierte und international festgelegte Verfahren und Methoden zu einer Minimierung des
Risikos möglicher Verunreinigungen des Saatgutes bei. In den Verfahren und Methoden fest-
gelegte Prüfabschnitte bzw. Prüfpunkte erlauben die laufende Bewertung mit vorgegebenen
Standards. Die präventive Minimierung des Risikos der Vermarktung von nicht den internati-
onalen und nationalen Regeln entsprechenden Saatgutes ist das Ziel des “operativ wirkenden"
(in der Produktion) Qualitätssystems Saatgut-Zertifizierung - insbesondere im Sinne des
Schutzes des Konsumenten und der Umwelt. Der Saatgutverkehrskontrolle kommt eine eva-
luierende Rolle des Qualitätssystems Saatgut-Zertifizierung zu. Dieser Ansatz verfolgt somit
das Ziel des Ressourceneinsatzes operativ, somit in präventiv und nicht nachlaufend wirken-
den Aktivitäten.

Beispielhaft werden nachfolgend Normierungsfelder und Prüfschritte zur Vermeidung bzw.
Minimierung einer Verunreinigung des Saatgutes genannt, die besonderen Bezug auch zur
Vermeidung von GVO-Verunreinigungen haben:

•    Prüfung der Sortenechtheit mittels Sorten- bzw. Komponentenbeschreibungen (bei Hyb-
ridproduktionen) in der Saatgutproduktion am Feld und nachfolgend im Labor - Bewer-
tung an Hand international festgelegter Schwellenwerte und Freigabe zur Inverkehrbrin-
gung nach Erfüllung der Anforderungen.

•    Prüfung der Anforderungen an die Vorfurcht zur Vermeidung von unerwünschtem
Durchwuchs - Bewertung an Hand umweltrelevanter Risikofaktoren für einen Durch-
wuchs.

•    Prüfung der Einhaltung von Mindestentfernungen zu unerwünschten Pollenquellen in der
Saatgutproduktion sowie zu Nachbarbeständen zur Vermeidung mechanischer Vermen-
gungen - Bewertung an Hand international festgelegter Schwellenwerte.

•    Beispielsweise die Prüfung eindeutiger Identitäten und der Konformität des Ausgangs-
saatgutes, sämtlicher Pflanzenbestände zur Saatgutproduktion im Rahmen der Feldbesich-
tigung als Prüf- und Überwachungspunkt.

•    Kontrolle der Erhaltungszüchtung und Vorkontrolle (parallel zu den Feldbeständen von
Verbrauchssaatgutproduktionen) wie auch Nachkontrolle in Prüfparzellen am Feld und
mittels Labormethoden - Bewertung an Hand international festgelegter Schwellenwerte.

Ziele des Monitoring-Projektes 2001 in der Maissaatgutproduktion :

1.         Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO bei abweichenden Typen, defi-
niert als “Outcrosses", bei Elternkomponenten im Nachkontrollanbau von Mais.

2.         Stichprobenartige Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO bei abwei-
chenden Typen, definiert als “Outcrosses", bei Elternkomponenten in Saatgutproduk-
tionen von Mais.

3.         Stichprobenartige Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO, differenziert
nach sortenidenten und abweichenden Typen, definiert als “Outcrosses", bei Eltern-


komponenten und Erntegut in Saatgutproduktionen von Mais, bei denen in der männ-
lichen Elternkomponente im Rahmen der Untersuchungen des Aktionsplanes eine ge-
ringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut) zugelassenen GVO ermittelt
wurde.

Stichprobenartige Analyse der Wirksamkeit klassischer auf phänotypischen Selekti-
onskriterien beruhender Bereinigungsmaßnahmen und Bewertung dieser Maßnahmen
im Rahmen des Saatgutzertifizierungssystems und der Einleitung von GVO-
Untersuchungen an Ausgangssaatgut, an Pflanzen selektiert nach phänotypischen Kri-
terien und an Erntegut in verschiedenen Bearbeitungsschritten.

Phänotypisch erkennbare Fremdtypen in Nicht-GVO-Pflanzenbeständen von Eltern-
komponenten wurden als potentiell GVO-verunreinigt betrachtet. GVO-
Verunreinigungen verursacht in der Vorgeneration durch externe Pollenquellen wer-
den mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Elternkomponenten, die Inzuchtlinien sind,
als Hybridtypen (abweichende Typen bzw. sogenannte “Outcrosses") botanisch mor-
phologisch eindeutig erkennbar. Damit ist einerseits eine Bereinigung (Selektion und
Zerstörung dieser Pflanzen) einfach möglich und andererseits wird eine Analyse der
Verunreinigungsquelle damit erleichtert. Dieser Ansatz ist sowohl bei der weiblichen
wie auch der männlichen Elternkomponente gleichermaßen möglich.

Nachweismethoden zur Bestimmung der Verunreinigung mit GVO bei Saatgut:

Auf die eingesetzte GVO-Nachweismethodik soll hier nicht näher eingegangen werden. An-
zumerken ist, dass die Untersuchungsmethodik von Korn-, Blatt- und Markproben (des Kol-
bens) nach entsprechenden Aufbereitungsschritten im BFL-GVO-Labor in Untersuchungsse-
rien anzuwenden war.

Betreffend der Nachweismethodik an Saatgut selbst wird verwiesen auf:

•    Sorten- und Saatgutblatt 2002, 10. Jahrgang, Sondernummer 12, vom 21.01.2002
betreffend

Änderung der Methoden für Saatgut und Sorten (gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I

Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGB1. I Nr. 109/2001)

Anforderungen an die Beschaffenheit und Methoden zur Bestimmung der Beschaffenheit

von Saatgut (Sorten- und Saatgutblatt 2000, 8. Jahrgang Sondernummer 10, vom

4.5.2000)

und

Änderung der Methoden für Saatgut und Sorten (gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001)

Normen und Verfahren der amtlichen repräsentativen Probenahme einschließlich Kon-
trolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung (Sorten und Saatgutblatt 1998,
6. Jahrgang, Sondernummer 1 vom 28.4.1998 geändert im Sorten und Saatgutblatt 2000/1
Schriftenreihe 11-1/2000 des BFL Teil C - Saatgutordnung Punkt 1/2 vom 5.3.2000)

•    ALVA-Sonderheft “Rechtliche Aspekte und methodische Ansätze im Zusammenhang
mit dem Nachweis von GMO-Verunreinigungen in Saatgut" der Fachgruppe Saatgut vom
Mai 2001

Informationen dazu sind auf der Homepage des Institutes für Saatgut
(http://www.bfl.at/institut/saatgut/) zu finden.



 


Partien wurden 74 Outcrosses ermittelt, deren Blattuntersuchung ausschließlich einen ne-
gativen GVO-Nachweis ergab.

Dieses Untersuchungsergebnis kann als sehr erfreulich betrachtet werden, da damit das
Ergebnis der Untersuchungen des Kornmaterials sämtlicher in Österreich 2001 ange-
wandter Ausgangssaatgutpartien zur Maissaatgutproduktion eindeutig bestätigt wurde.

Die restlichen 4 Ausgangssaatgutpartien (ursprünglich 2 Partien, aber in weiterer Folge
kamen 2 Schwesternpartien mit gleichem Ursprung dazu) hatten einen positiven GVO-
Nachweis in der Kornuntersuchung. Die Untersuchungsergebnisse zu den oben bezeich-
neten 4 ausländischen Teilpartien lagen erst nach dem Anbau vor und betrafen gem. der
EU-Richtlinie 90/220/EG eine für den Anbau zugelassene GVO. Aus dem Aufwuchs die-
ser Partien wurde 1 Outcross ermittelt, es wurde eine Blattprobe entnommen und die
Pflanze entfahnt, sodaß keine Pollenschüttung erfolgen konnte. Die Blattuntersuchung er-
gab einen eindeutig positiven GVO-Nachweis (die betroffene Pflanze wurde entfernt und
vernichtet). Damit wurde das Untersuchungsergebnis der ermittelten geringen GVO-
Verunreinigung im Saatgut, welche bereits am Kornmaterial der Ausgangssaatgutpartien
festgestellt wurde, eindeutig bestätigt.

Der Rest der als sortenident beurteilten Pflanzen dieser 4 Parzellen wiesen einen negati-
ven GVO-Nachweis in der Blattuntersuchung auf.

Es ist aus diesen Untersuchungsergebnissen anzunehmen, dass die GVO-Verunreinigung
der einen kontaminierten Pflanze von einer externen Pollenquelle in der Basissaatgutpro-
duktion stammte und nicht Saatgut der Linie als solche mit GVO verunreinigt ist.



 


Die überprüfte Pflanzenanzahl umfasste insgesamt ca. 136.900 Pflanzen, wobei 91 Outcrosses
identifiziert wurden. Von den abweichenden Pflanzen wurden Blattproben entnommen. Die
Pflanzen wurden gleichzeitig entfahnt (um jedenfalls eine Pollenschüttung zu vermeiden).

Die Blattproben der als Outcrosses identifizierten 91 Pflanzen wurden einem GVO-Nachweis
unterzogen. Erfreulicherweise bestätigte das negative PCR-Untersuchungsergebnis die Er-
gebnisse sowohl an den Kornproben als auch aus dem Kontrollanbau.

Ad 3.: Stichprobenartige Analyse des Potentials der Verunreinigung mit GVO, differen-
ziert nach sortenidenten und abweichenden Typen, definiert als “Outcrosses", bei
Elternkomponenten und Erntegut in Saatgutproduktionen von Mais, bei denen in
der männlichen Elternkomponente im Rahmen der Untersuchungen des Akti-
onsplanes eine geringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut) zugelas-
senen GVO ermittelt wurde.

•    Nachdem in 2 Saatgutproben von Ausgangssaatgutpartien einer Inzuchtlinie, die als
männliche Komponente in Produktionen einer Maissorte in Österreich angebaut war, eine
geringfügige Verunreinigung mit in der EU (in Saatgut) zugelassenen GVO nachgewiesen
wurde, wurden weitere noch verfügbare Proben beschafft (in Zusammenarbeit mit dem
Antragsteller auf Saatgutanerkennung) und, wie auch bei 2 weiteren Schwesternpartien
(Nachweis der gemeinsamen Quelle sämtlicher 4 Partien - aus Chile - wurde seitens des
antragstellenden Unternehmens nachvollzogen), Untersuchungen auf Verunreinigung mit
GVO unterzogen.

Es wird wie schon in Ad l dargestellt angemerkt, daß die Untersuchungsergebnisse zu den
oben bezeichneten 4 ausländischen Teilpartien erst nach dem Anbau vorlagen und die ge-
ringfügige Verunreinigung eine gem. der EU-Richtlinie 90/220/EG für den Anbau zuge-
lassene GVO betraf. Es wurde umgehend ein Aktionsplan ausgearbeitet, der weitrei-
chendst sicherstellte, daß einerseits nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko ei-
ner Beeinflussung anderer Maisbestände möglichst gering ist und andererseits das Ernte-
gut nicht zu Verunreinigungen anderer Saatgutproduktionen beiträgt, und im Falle einer
nachgewiesenen GVO-Verunreinigung im Erntegut, dieses Saatgut nicht in Österreich auf
den Markt gelangt. Der Erfolg der gesetzten Maßnahmen wurde inzwischen durch die
Untersuchungsergebnisse am Erntegut der Maissaatgutproduktionen in dieser Region
bestätigt.

•     Von den 4 geringfügig mit GVO verunreinigten Ausgangssaatgutpartien waren insgesamt
21 Vermehrungsbestände angelegt worden.

•    Stichprobenartig wurden 3 Vermehrungsbestände ausgewählt und einem umfangreichen
Monitoring unterzogen.

•    Ernte, Transport, Lagerung und Aufbereitung des Erntegutes von den 3 Vermehrungs-
schlägen mit oben genannten Ausgangspartien als männliche Komponente, musste seitens
des Antragstellers strikt getrennt von anderen Schlägen, Partien und Sorten erfolgen.
Kornproben im Ausmaß von 5 kg pro Teilpartie (insgesamt 5) wurden repräsentativ amt-
lich beprobt und dem BFL-Institut für Saatgut zur Verfügung gestellt.

•    Das Erntegut der restlichen 18 Vermehrungsbestände mit oben genannten Ausgangspar-
tien als männliche Komponente wurden ausgangspartiebezogen getrennt von den anderen
Partien dieser Sorte geerntet, transportiert, gelagert und aufbereitet. Wiederum wurden re-
präsentative amtliche Kornproben im Ausmaß von 5 kg gezogen (insgesamt 7 Proben von
Teiipartien) und dem BFL-Institut für Saatgut zur Verfügung gestellt, sodass insgesamt
ca. 230 Tonnen aufbereitete Erntemenge der betroffenen Sorte diesen umfangreichen Un-
tersuchungen unterzogen wurden.


In den oben genannten 3 Vermehrungsbeständen wurden umfangreiche Analysen an
Blattproben von Pflanzen der männlichen Komponente vorgenommen, die nicht als ab-
weichende Typen identifiziert und an Pflanzen, die als Outcrosses identifiziert, wurden.
Spezifische methodische Testanstellungen kamen zur Anwendung.

Detaillierte Darstellung der 3 Vermehrungsflächen:

Gesamtpflanzenzahl der männlichen Komponente
der geprüften Fläche: ca. 8.600

Analysen an Blattproben von Pflanzen der männlichen
Komponente, die als sortenident beurteilt wurden:

3.000 Pflanzen zu 6 Pools à 500 Pflanzen, davon
1
à 500 mit positivem GVO-Nachweis.

Analyse an Pflanzen der männlichen Komponente,
die als Outcrosses identifiziert wurden:

8 Pflanzen,

davon 7 mit positivem GVO-Nachweis, das sind

87,5% bezogen auf die geprüften Outcrosses und
0,08% bezogen auf die Gesamtpflanzenzahl.

Fläche 3:    Fläche gesamt:                     2,18ha

Gesamtpflanzenzahl der männlichen Komponente
der geprüften Fläche: ca. 8.100

Analysen an Blattproben von Pflanzen der männlichen
Komponente, die sortenident beurteilt wurden:

3.000 Pflanzen zu 6 Pools à 500 Pflanzen, davon
3 à 500 mit positivem GVO-Nachweis.

Analyse an Pflanzen der männlichen Komponente,
die als Outcrosses identifiziert wurden:

13 Pflanzen,

davon 7 mit positivem GVO-Nachweis, das sind

53,8% bezogen auf die geprüften Outcrosses,
0,09% bezogen auf die Gesamtpflanzenanzahl.


In obiger Abbildung wird zusammenfassend das Untersuchungsergebnis des Teiles 3 die-
ses Monitoringprojektes wiedergegeben. Der Terminus Mindestverunreinigung in Zähl-%
wurde insofern gewählt als ausschließlich eine qualitative Quantifizierung mittels Teil-
proben angewandt wurde. Die Vergleichbarkeit der 1. und 3. Säule ist im Hinblick auf die
Bezugsbasis gegeben. Die Einpassung der quantitativen Ergebnisse der Blattuntersu-
chungen ist in dieser Form erfreulich. Die Ergebnisse der Einzelpflanzenproben der Out-
crosses sind entweder eindeutig positiv oder negativ. Die Blattuntersuchungen in Pools
von 500 Pflanzen bereiteten allerdings größere Schwierigkeiten insofern, als nicht ein-
deutig nachweisbar war, ob die Kontamination durch Pflanzen selbst oder durch externe
Verunreinigungen, insbesondere Pollen von GVO-Pflanzen auf den Blättern, stammten.
Aufgrund der methodischen Schwierigkeiten bei den Untersuchungen des Markes der
Maiskolben und der mangelnden Verfügbarkeit einer statistisch vergleichbaren Zahl an
Kolben konnte im vorliegenden Projekt nicht signifikant bestimmt werden, ob auch
Pflanzen, welche botanisch morphologisch dem Phänotyp der männlichen Linie entspra-
chen, GVO-Pflanzen als solche waren. Ein darauf abgestellter Prüfansatz sollte diese
Frage - allerdings jeweils nur für eine bestimmte Saatgutproduktion beantworten können.
Die verminderte GVO-Verunreinigung des Erntematerials in diesen Vermehrungen er-
scheint jedenfalls in diesen Saatgutproduktionen die Hypothese zu bestätigen, dass durch
gezielte Selektions- und Bereinigungsmaßnahmen zumindest eine Verminderung der Hö-
he der GVO-Verunreinigung im Vergleich zum Ausgangssaatgut erzielbar ist.

Die durchgeführten Selektions- und Bereinigungsmaßnahmen konnten aufgrund des spä-
ten Vorliegens des GVO-Nachweises im Ausgangssaatgut erst Anfang Juli systematisch
geplant und organisiert werden. Eine Versuchsanlage zur Messung der Wirksamkeit inte-


grativer Strategien zur Reduzierung des Risikos einer Kontamination mit Pollen von
GVO-Pflanzen konnte damit allerdings nicht mehr angestellt werden.
Auf der Grundlage der nur mehr eingeschränkten Selektions- und Korrektur- bzw. Berei-
nigungsmöglichkeiten wurde die Versuchsanstellung eingerichtet.

Anzumerken ist, dass - in den Schulungen und schriftlich seitens des BFL-Institut für
Saatgut aufgefordert - die Bereinigung von Outcrosses aus Gründen der Vermeidung
potentieller GVO-Verunreinigungen besonders sorgfältig vorzunehmen ist. Es musste
festgestellt werden, dass in den ausgewählten Saatgutvermehrungsbeständen die Bereini-
gung von Abweichenden Typen und im besonderen Outcrosses im Jugendstadium nicht
ausreichend vorgenommen wurde oder aufgrund methodischer Schwierigkeiten auch
nicht vorgenommen werden konnte.

Die vorgelegenen Verunreinigungen mit Outcrosses lagen zwar innerhalb der Grenzwerte
gemäß den Saatgutnormen, eine rechtzeitige und voraussichtlich auch endgültige Berei-
nigung war allerdings im vorliegenden Entwicklungsstadium der Pflanzen nicht mehr
möglich, sodass es ersichtlich zu Pollenschüttung solcher Hybridtypen kam, die wie oben
dargestellt, zu einem hohen Anteil Träger von GVO waren. Hierzu ist anzumerken, dass
die Pollenschüttung dieser Hybridtypen maßgeblich über der Intensität der sortenechten
männlichen Komponente lag (dies zum optimalen Befruchtungszeitpunkt der weiblichen
Komponente), sodass man von einer überproportionalen Verunreinigungsgefahr von der-
artigen Pflanzen ausgehen kann und dies in Einzelfällen auch in den vorliegenden Be-
ständen der Fall war, obgleich die Pflanzen bei Erkennen umgehend kastriert wurden.

Die ursprüngliche Hypothese, dass zu einem Großteil Outcrosses in Elternkomponenten
als Inzuchtlinien bei Mais bereinigbar sind - vorausgesetzt die Bereinigung findet bereits
im Jungpflanzenstadium statt (Outcrosses sind wesentlich leichter erkennbar und berei-
nigbar) konnte aufgrund des fortgeschrittenen Entwicklungsstadiums der Pflanzenbestän-
de nicht überprüft werden. In der kommenden Vegetationsperiode sollte diesem Umstand
durch besondere Beratung und Einwirkung der Saatgutanerkennungsbehörde auf die
Saatgutproduktionsfirmen Rechnung getragen werden. Die Methoden für Saatgut und
Sorten wurden bereits in diesem Sinne adaptiert. Zur Überprüfung der angestellten
Hypothese wird inzwischen vom BFL-Institut für Saatgut eine Versuchsanstellung in
Saatgutvermehrungsbeständen auf der Grundlage des Überwachungs- und Monito-
ringprojektes des BMLFUW für die Anbauperiode 2002 geplant.


Zusammenfassung:

1.         Nur in 4 von 337 in Österreich angewandten Vermehrungssaatgutpartien bei Mais
wurde eine geringfügige GVO-Verunreinigung festgestellt.

2.         Sowohl in den umfangreichen Untersuchungen im Kontrollanbau als auch in stichpro-
benartig ausgewählten Saatgutvermehrungsbeständen konnten keine weiteren GVO
festgestellt werden.

3.         Die in den 4 Partien im Saatgut festgestellte GVO-Verunreinigung bestätigte sich an
jenen Pflanzen, die als potentielle GVO-Pflanzen (Outcrosses) eingestuft wurden in
einem hohen Ausmaß.

4.         Die Untersuchungen lassen derzeit nicht zu, die nicht als potentielle GVO-Pflanzen
eingestuften Pflanzen als Quelle von GVO auszuschließen. Hierzu sind jedenfalls
weiterführende Untersuchungen erforderlich.

5.         Die Bereinigung jener Pflanzen die potentiell als GVO-Pflanzen definiert wurden,
erfolgte in den untersuchten Vermehrungsbeständen nicht in dem Maße wie es tech-
nisch möglich (Zeitpunkt, Identifikation) ist und ökonomisch vertretbar erscheint. Da-
zu wurde ein vom BFL-Institut für Saatgut geplantes Überwachungs- und Monito-
ringprojekt für die Anbauperiode 2002 durch das BMLFUW beauftragt.

6.         Das Erntegut wies eine geringere GVO-Verunreinigung als das Ausgangssaatgut auf.
Die Hypothese, dass durch gezielte Selektions- und Bereinigungsmaßnahmen eine
Verringerung der Höhe der GVO-Verunreinigung technisch erzielbar sein müsste, hat
sich bestätigt.