3657/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.05.2002
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3700/J-NR/2002 betreffend Überhandnahme des
Mülltransits wegen Ausweitung der Ausnahmen von der Ökopunktepflicht,
die die Abgeordneten DDr.
Niederwieser und Genossinnen am 21. März
2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Frage 1:
Gibt es in Ihrem Ressort Informationen,
wieviele Transitfahrten in den Jahren 1999, 2000 und 2001
unter Anhang C des Verwaltungsübereinkommens gefallen sind und zwar in
Anteilen am
Transitverkehr insgesamt und in absoluten Zahlen und wenn ja, wie lauten diese
Zahlen?
Antwort:
Über die im Rahmen des Anhangs C der
Ökopunkteverordnung1 durchgeführten Transitfahrten
liegen keine direkten Statistiken vor. Im elektronischen Ökopunktesystem
werden allerdings Fahr-
ten aufgezeichnet, die als befreite (bilaterale) Fahrt vom Fahrer deklariert
wurden, die aber hin-
sichtlich Ihrer Ein- und Ausreisedaten Transitfahrten darstellen. Die befreiten
Fahrten gemäß An-
hang C sind ein Teil dieser "befreiten Transitfahrten", die in
nachfolgender Tabelle genannt wer-
den. Darüber hinaus beinhalten diese Zahlen aber auch Fahrten im
automatischen Ökopunkte-
system, die mit CEMT Genehmigungen, unter Verwendung von Papierökopunkten
oder auch unter
falscher Deklaration, durchgeführt wurden.
|
|
Als befreit deklarierte Transitfahrten
|
Anteil an den Transitfahrten
|
|
1999
|
64.611
|
4%
|
|
2000
|
87.898
|
5%
|
|
2001
|
89.534
|
5%
|
1 Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994
über ein System von Ökopunkten
für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der VO
(EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996,
der VO (EG) Nr. 609/2000 vom
21. März 2000 und der VO (EG) Nr. 2012/2000 vom 21. September 2000.
Tabelle: Als befreit deklarierte Fahrten im elektronischen
Ökopunktesystem durch EU-Staaten,
deren Ein- und Ausreisedaten auf
Transitfahrten schließen lassen sowie deren Anteil an den ge-
samten Transitfahrten im elektronischen Ökopunktesystem (deklarierte
Transitfahrten und befreit
deklarierte Transitfahrten).
Weiters führte 1999 mein Ressort eine
Erhebung zum alpenquerenden Güterverkehr durch. Dabei
wurden an den wesentlichen Alpenübergängen sowie im Donau-Korridor
stichprobenartig LKW
angehalten und die Fahrer unter anderem nach der Ladung befragt. Die verwendete
Klassifizierung zur Bezeichnung der Ladung ermöglicht es zwar nicht,
sämtliche befreite Fahrten
gemäß Anhang C zu identifizieren,
die beiden Gütergruppen "Siedlungsabfälle" und
"Umzugsgüter
(entsprechen sinngemäß den
Punkten 5 und 11 des Anhangs C) umfassten aber jedenfalls
zusammen im Jahr 1999 rund 9000
Transitfahrten von EU-Fahrzeugen. Dies entspricht rund 0,5%
der Transitfahrten durch EU-Fahrzeuge.
Frage 2:
Welcher Anteil bzw. wieviele Fahrten sind dabei unter die
unter Pkt. 5 des Anhanges angeführte
"Beförderung von Müll und Fäkalien" gefallen?
Antwort:
Im Rahmen der Erhebung
"Alpenquerender Güterverkehr 1999" wurden Fahrzeuge mit der
Ladung
"Siedlungsabfall" im Transitverkehr mit so geringer Häufigkeit (4
Antworten!) erhoben, dass auf-
grund der statistischen Schwankungsbreite keine Quantifizierung des Anteils
möglich ist. Es kann
aber gesagt werden, dass - zumindest im Jahr
1999 - diese Fahrten keine nennenswerte Menge
darstellten.
Frage 3:
Welcher Anteil bzw. wieviele Fahrten sind
dabei unter die unter Pkt. 17 des Anhanges angeführte
"Beförderung mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstes
zulässiges Gesamtgewicht" gefallen?
Antwort:
Der Anhang C der Ökopunkteverordnung in
der oben zitierten, letztgültigen Fassung kennt keine
Ausnahme betreffend "Beförderung
mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht", der Anhang umfasst nur 16 Punkte. Vielmehr gilt das
Ökopunktesystem gemäß
Protokoll Nr. 9, Artikel 1 Lit. D
grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamt-
gewicht über 7,5 Tonnen. Die Frage darf aber sinngemäß wie
folgt beantwortet werden:
Die Erhebung zum “Alpenquerenden Güterverkehr
1999" zeigt hinsichtlich der Transitfahrten, die
mit Fahrzeugen bis zu 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
durchgeführt wurden, folgendes
Bild:
|
Herkunft der Fahrzeuge Anteil
|
Fahrten/Jahr
|
|
EU-Staaten 3%
|
52.000
|
|
Nicht EU-Staaten, die am Ökopunktesystem teilnehmen 18%
|
26.000
|
|
Sonstige Staaten 31%
|
170.000
|
Tabelle 2: Transitfahrten
1999 mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 to zulässigem Gesamtgewicht im Al-
penquerenden Verkehr und im Donaukorridor.
Anteil: Anteil an den gesamten Transitfahrten (alle Lkw
über 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht).
Quelle: BMVIT: Erhebung zum alpenquerenden Güterverkehr 1999
Fragen 4 und 5:
Gibt es Hinweise darauf, dass die Ausnahmetatbestände zunehmend extensiv interpretiert werden
und daher aus dem Titel dieser Ausnahmen die Zahl der Transitfahrten steigt?
Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie dagegen gesetzt bzw. gedenken Sie zu setzen?
Antwort:
In meinem Ressort liegen weder
konkrete Informationen dahingehend vor, dass die Ausnahme-
tatbestände im Ökopunkteregime
zunehmend extensiv ausgelegt werden, noch dass aus diesem
Grund die Zahl der Transitfahrten steigt.
In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch
betonen, dass sowohl in den von meinem Ressort
durchgeführten Schulungs- und Diskussionsveranstaltungen als auch bei der
Beantwortung der
von den Kontrollorganen telefonisch gerichteten Anfragen immer wieder auf die
Notwendigkeit der
restriktiven Auslegung des Ausnahmenkataloges
im Ökopunktesystem hingewiesen wird.
Frage 6:
Gab oder gibt es einen Erlass des Verkehrsministeriums, mit
welchem der Anhang C oder Teil
daraus näher beschrieben werden und wenn ja, wie lautet dieser Erlass?
Antwort:
Es gibt keinen generellen Erlass meines Ressorts zur
Auslegung des Kataloges im Anhang C der
Ökopunkteverordnung. Der Inhalt der offiziellen Dienstanweisung GK-0500 ZD
- “grenzüber-
schreitender Straßengüterverkehr" - an die Zollorgane des
Bundesministeriums für Finanzen wird
jedoch gemeinsam von den zuständigen
Fachbeamten meines Ressorts und des Bundes-
ministeriums für Finanzen erstellt (sowie an das Bundesministerium
für Inneres zur Weiterleitung
an die diesem Ressort unterstehenden Kontrollorgane weitergeleitet). In dieser
Dienstanweisung
ist klargestellt, dass unter dem Begriff “Mülltransporte" nur
Siedlungsabfälle, d.h. Transporte von
Müll aus Städten (Hausmüll) und Einrichtungen (z.B.
Spitälern) einschließlich des getrennt ge-
sammelten Mülls als Ökopunktebefreite Fahrten akzeptiert werden.
Fragen 7 und 8:
Ist es richtig, dass im Transitausschuss in der Amtszeit
Ihrer Vorgängerin versucht wurde, eine
authentische Interpretation zu Pkt. 5 zu erreichen?
Welche Liste wurde dem Transitausschuss dabei vorgelegt?
Antwort:
Hierzu ist auszuführen, dass im Ausnahmenkatalog des
Ökopunktesystems die
“Beförderung von Müll und Fäkalien" als
ökopunktebefreite Fahrt definiert ist. Da vor allem Italien
unter diesem Punkt verstanden wissen wollte, dass dieser Begriff auch
Industrieabfälle jeder Art
umfasse, hat Österreich versucht, im dafür zuständigen
Transitausschuss eine Rechtsinter-
pretation durchzusetzen, die diese Bestimmung auf die Beförderung von
Hausmüll reduziert.
Deutschland hat - der österreichischen Argumentation folgend -
vorgeschlagen, den Begriff “
Beförderung von Müll und Fäkalien" mit Hilfe des
international gültigen Begriffes des Kapitel 20
des Europäischen Abfallkataloges einzuschränken. Dieser Begriff
umfasst im Wesentlichen Müll
aus Städten (Hausmüll) und Einrichtungen (z.B.
Spitälern) einschließlich des getrennt gesammel-
ten Mülls.
Fragen 9 und 10:
Hinsichtlich welcher Güter konnte Einvernehmen erzielt werden?
Wenn kein Einvernehmen im Transitausschuss erzielt werden konnte, was war die Ursache dafür?
Antwort:
Im Transitausschuss konnte hinsichtlich einer
Rechtsinterpretation des Punktes 5 des Anhanges C
der Ökopunkte-Verordnung kein Einvernehmen erzielt werden, da Italien die
Einschränkung dieses
Punktes ablehnt und die Beförderung jeder Art von Abfall als
ökopunktebefreit betrachtet wissen
will. Österreich hat aus diesem Grund den Juristischen Dienst der
Europäischen Kommission mit
dieser Frage befasst.
Dieser hat jedoch bis dato noch keine Rechtsansicht zu dieser Frage
bekanntgegeben.
Frage 11:
Wann wird die kilometerabhängige
LKW Maut eingeführt, auf welchen Arten von Straßen und in
welcher Höhe?
Antwort:
Die Verhandlungen der ASFINAG mit den Bieterkonsortien zur
fahrleistungsabhängigen Maut sind
im April angelaufen. Eine Entscheidung über den zukünftigen Betreiber
des Mautsystems soll noch
im Juni 2002 getroffen werden. Die anschließend sofort beginnende
Realisierungsphase ein-
schließlich Funktionstests wird den Rest des Jahres 2002 und große
Teile des Jahres 2003
erfordern. Eine Inbetriebnahme des Mautsystems im Herbst 2003 erscheint aber,
ohne derzeit den
Auftragnehmer zu kennen,
realistisch.
Bemautet werden alle Autobahnen und Schnellstraßen.
Die Mauttarife werden auf Basis der derzeit kurz nach
Begutachtung befindlichen Neufassung
eines Bundesstraßen-Mautgesetzes in einer Verordnung festgelegt. Seitens
der ASFINAG liegt
bereits ein Vorschlag für einen durchschnittlichen Tarif von 0,22 Euro pro
Kilometer vor, der zur
Deckung der Infrastrukturkosten auf dem mautpflichtigen Netz notwendig
wäre.