3659/AB XXI.GP
Bundesministerium für SozialE sicherheit und generationen
Eingelangt am: 21.05.2002
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3692/J der Abgeordneten Silhavy und Genossinnen wie folgt:
Im Hinblick auf den Umstand, dass die
gegenständliche Anfrage ihren Anlass in
Äußerungen des Präsidenten des Hauptverbandes der
österreichischen Sozial-
versicherungsträger Dr. Herwig Frad hatte, habe ich dem solcherart
Angesprochenen
zunächst Gelegenheit zur Äußerung geben lassen.
Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat hiezu im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Verwaltungsrates Dr. Frad
ausgeführt,
dass schon nach § 442a Abs. 4 ASVG dem Präsidenten als Vorsitzenden
des
Verwaltungsrates alle Aufklärungen und alle Behelfe zur Verfügung
stünden, welche
dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Überdies
sind nach § 444 ASVG der
Rechnungsabschluss und die Nachweisungen dem Bundesministerium vorzulegen,
sodass im Hauptverband und Ministerium auf Grund dieser Unterlagen eine
einheitliche Datenbasis vorhanden sei.
Nach den statistischen Weisungen des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen wird auf der Basis des § 31 Abs. 4 Z 2 ASVG eine
Statistikdaten-
bank betrieben, welche sowohl dem Hauptverband als auch (§ 449 Abs. 2
ASVG)
dem Bundesministerium zur Verfügung steht.
Damit sei für eine
einheitliche Datenbasis gesorgt, aber auch für die gesicherte
Speicherung der Daten.
Ergänzend dazu führe ich zu den an mich gerichteten Fragen Folgendes aus:
Fragen 8 bis 10 und 13:
Nach den auf Grundlage des § 444 ASVG
von meinem Ressort erlassenen
Rechnungsvorschriften haben die Sozialversicherungsträger ihren Rechnungs-
abschluss, die vorläufigen Erfolgsrechnungen und den Jahresvoranschlag dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem
Hauptverband
vorzulegen. Weiters haben die Träger der Krankenversicherung und der
Unfall-
versicherung nach einer auf § 443 ASVG (bzw. die analogen Bestimmungen der
anderen Sozialversicherungsgesetze) gestützten erlassmäßigen Regelung
eine
rollierende Gebarungsvorschaurechnung dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen und dem Hauptverband vorzulegen.
Bei diesen genannten finanziellen Daten
ist zwischen Ist- und Planwerten zu unter-
scheiden. Istwerte basieren
auf bereits abgeschlossenen finanziellen Vorgängen.
Diese Werte stehen fest und bleiben in der Folge unverändert
(Erfolgsrechnung,
Schlussbilanz, Kostenrechnung). Hingegen benötigen Planwerte, weil sie in
die
Zukunft gerichtet sind, Einschätzungen seitens der
Sozialversicherungsträger
(Jahresvoranschlag, Finanzplan, Gebarungsvorschaurechnung). Auf Grund von
Entwicklungen im Sozialversicherungsbereich sowie Änderungen externer
Faktoren
(v.a. der allgemeinen wirtschaftlichen Lage) müssen diese
Einschätzungen immer
wieder adaptiert werden, wodurch sich abgeänderte Werte ergeben.
Allerdings
müssen sowohl den Ist-
als auch den Planwerten fundierte Erkenntnisse zu Grunde
liegen. Daher sind sowohl Ist- als auch Planwerte als gesicherte Daten
anzusehen.
Frage 11:
Die finanzielle Situation der
Krankenversicherungsträger anhand der Ergebnisse für
das Jahr 2000, der vorläufigen Erfolgsrechnungen für das Jahr 2001,
der
Voranschläge für das Jahr 2002 und der Gebarungsvorschaurechnungen
für die
Jahre 2003 und 2004 ist den beiliegenden Tabellen zu entnehmen.
Den darin enthaltenen Daten ist zu
entnehmen, dass durch die sofort nach Antritt
dieser Regierung gesetzten Maßnahmen und den Sanierungsauftrag der
Bundesregierung an die Krankenkassen das Defizit der Krankenversicherungsträger
gegenüber den Planwerten maßgeblich verringert werden konnte.
Außerdem ist auch
aus den vorliegenden Zahlen die Tendenz klar ersichtlich, dass die
Krankenversicherungsträger
jeweils sehr pessimistische Planwerte annehmen.
Zur aktuellen finanziellen
Situation verweise ich auf die beiliegende Tabelle mit der
Darstellung der Rücklagen und der Liquiditätsreserve mit folgenden
Anmerkungen:
die Darstellung der Allgemeinen Rücklage und der
Leistungssicherungsrücklage
basiert auf den Werten des derzeit aktuellsten Rechnungsabschlusses für
das Jahr
2000, da der Rechnungsabschluss für das Jahr 2001 It.
Rechnungsvorschriften erst
per 31.5.2002 vorzulegen ist, Während die Allgemeine Rücklage mit dem
Eigenkapitalkonto eines Privatunternehmens vergleichbar ist (das sich
korrespondierend mit den Gebarungsergebnissen verändert), spiegelt die
Liquiditätsreserve gem. § 447b Abs. 6 ASVG die liquiden Mittel
abzüglich der
kurzfristigen Verbindlichkeiten wider. Die Werte der Liquiditätsreserve
2001 wurden
Anfang April 2002 telefonisch bei den Krankenversicherungsträger erhoben
und
haben bis zum Vorliegen der
Rechnungsabschlüsse 2001 noch vorläufigen
Charakter.
Frage 12:
Wie bereits zu den Fragen 8
bis 10 und 13 ausgeführt, sind diese Daten dem Haupt-
verband
bekannt.
Frage 14:
Ich habe mit den zu den Fragen 8 bis 10 und 13 genannten Daten gearbeitet.
Fragen 15 und 16:
Die zum Anlass der gegenständlichen
Anfrage genommene Äußerung des
Präsidenten Dr. Frad kann ich nur auf ein Missverständnis zurückführen.
Im Übrigen halte ich die
Kommentierung der Aussagen von Funktionsträgern von
Selbstverwaltungsorganen
für keine im Rahmen des Interpellationsrechtes gemäß
Art. 52 B-VG bzw. §§ 89 ff. des
Nationalrats-Geschäftsordnungsgesetzes zu
behandelnde Angelegenheit der Vollziehung, zumal ich auch dem Präsidenten
des
Hauptverbandes das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zugestehen
muss.
Schließlich darf ich noch darauf
hinweisen, dass der Präsident des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger seit der
Neuorganisation des Haupt-
verbandes durch die 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, nicht mehr vom
Sozialminister ernannt wird (wie dies früher der Fall war), sondern aus
dem Kreis der
von den Interessenvertretungen in den Verwaltungsrat entsandten Versicherungs-
vertretern gewählt wird. Damit entbehrt der Versuch, mich für dessen
Aussagen
quasi haftbar zu machen, jeglicher normativer Grundlage.
Darstellung der Rücklagen sowie der Liquiditätsreserve in der Krankenversicherung
1) Bei den gemischten Versicherungsträgem bezieht sich die Liquiditätsreserve auf die gesamte Anstalt, da diese nicht getrennt nach einzelnen Versicherungszweigen dargestellt werden kann.