366/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Gaal und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 377/J an mich eine schrifliche parlamentarische Anfrage betreffend „das

Zentrale Melderegister“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Allgemein:

 

Mit der Einführung des Hauptwohnsitzes durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr.

505/1994, wurden die zur Feststellung des Hauptwohnsitzes maßgeblichen Kriterien und

Verfahren geschaffen und zwar auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Hauptwohnsitzgesetzes Menschen mit mehreren ordentlichen Wohnsitzen gemeldet

waren.

 

Ein zentrales Melderegister kann zur Frage, wo jemand seinen Hauptwohnsitz hat, nur

insofern einen Beitrag leisten, als bei entsprechender Konfigurierung damit verlässlich

ausgeschlossen werden kann, dass jemand mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

 

Nach dem Volkszählungsgesetz ist ein Mensch an jenem Ort zu zählen, an dem er seinen

Hauptwohnsitz hat. Schon nach geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes)

ist somit die Erhebung des Hauptwohnsitzes im Zuge der Volkszählung vorgesehen. In

Hinblick auf die relativ geringe Bedeutung des zentralen Melderegister für die Beurteilung

der Wohnsitzqualität scheint es zweckmäßiger, nicht die Ergebnisse der Verarbeitung der

Meldedaten in einem zentralen Register (Ausschluss mehrfacher Hauptwohnsitzmeldungen)

der Volkszählung zu Grunde zu legen, sondern den umgekehrten Weg zu gehen und

Erhebungsergebnisse der Volkszählung für das Meldewesen insofern nutzbar zu machen, als

diese zur Überprüfung der lokalen Melderegister herangezogen werden sollten.

Meldebehörden - insbesondere Bundespolizeidirektionen - haben nämlich, abgesehen von

Reklamationsverfahren, kaum Gelegenheit zur Überprüfung der Angaben zur

Wohnsitzqualität. Weiters zeigen die Erfahrungen aus den letzten Volkszählungen, daß eine

nicht unbeträchtliche Zahl von Personen angetroffen werden, welche in den Melderegistern

nicht verzeichnet sind. Die bisher durchgeführten Probezählungen bestätigen dies. Auf diese

Weise richtiggestellte lokale Melderegister wären eine optimale Grundlage zur Schaffung

eines zentralen Melderegisters, das in der Folge Gewähr dafür bieten würde, die Wohnsitzlage

der Bürger so realitätsnah wie möglich widerzuspiegeln.

 

Zu Frage 1:

 

Wie oben dargestellt erscheint es wesentlich zweckmäßiger vor der Befüllung des zentralen

Melderegisters mit Daten aus lokalen Melderegistern, diese zuerst mit Hilfe der

Erhebungsergebnisse der Volkszählung zu berichtigen, als den umgekehrten Weg zu gehen

und die Volkszählung auf ein Register zu stützen, das Fehlerquellen beinhaltet. Das Zentrale

Melderegister wird daher Ende des Jahres 2001 zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 2:

 

Ich teile die Ansicht, dass Volkszählungen wegen der damit verbundenen enormen Kosten in

Hinkunft in erster Linie registergestützt durchgeführt werden sollten.