366/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Gaal und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 377/J an mich eine schrifliche parlamentarische Anfrage betreffend „das
Zentrale Melderegister“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Allgemein:
Mit der Einführung des Hauptwohnsitzes durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr.
505/1994, wurden die zur Feststellung des Hauptwohnsitzes maßgeblichen Kriterien und
Verfahren geschaffen und zwar auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Hauptwohnsitzgesetzes Menschen mit mehreren ordentlichen Wohnsitzen gemeldet
waren.
Ein zentrales Melderegister kann zur Frage, wo jemand seinen Hauptwohnsitz hat, nur
insofern einen Beitrag leisten, als bei entsprechender Konfigurierung damit verlässlich
ausgeschlossen werden kann, dass jemand mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Nach dem Volkszählungsgesetz ist ein Mensch an jenem Ort zu zählen, an dem er seinen
Hauptwohnsitz hat. Schon nach geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes)
ist somit die Erhebung des Hauptwohnsitzes im Zuge der Volkszählung vorgesehen. In
Hinblick auf die relativ geringe Bedeutung des zentralen Melderegister für die Beurteilung
der Wohnsitzqualität scheint es zweckmäßiger, nicht die Ergebnisse der Verarbeitung der
Meldedaten in einem zentralen Register (Ausschluss mehrfacher Hauptwohnsitzmeldungen)
der Volkszählung zu Grunde zu legen, sondern den umgekehrten Weg zu gehen und
Erhebungsergebnisse der Volkszählung für das Meldewesen insofern nutzbar zu machen, als
diese zur Überprüfung der lokalen
Melderegister herangezogen werden sollten.
Meldebehörden - insbesondere Bundespolizeidirektionen - haben nämlich, abgesehen von
Reklamationsverfahren, kaum Gelegenheit zur Überprüfung der Angaben zur
Wohnsitzqualität. Weiters zeigen die Erfahrungen aus den letzten Volkszählungen, daß eine
nicht unbeträchtliche Zahl von Personen angetroffen werden, welche in den Melderegistern
nicht verzeichnet sind. Die bisher durchgeführten Probezählungen bestätigen dies. Auf diese
Weise richtiggestellte lokale Melderegister wären eine optimale Grundlage zur Schaffung
eines zentralen Melderegisters, das in der Folge Gewähr dafür bieten würde, die Wohnsitzlage
der Bürger so realitätsnah wie möglich widerzuspiegeln.
Zu Frage 1:
Wie oben dargestellt erscheint es wesentlich zweckmäßiger vor der Befüllung des zentralen
Melderegisters mit Daten aus lokalen Melderegistern, diese zuerst mit Hilfe der
Erhebungsergebnisse der Volkszählung zu berichtigen, als den umgekehrten Weg zu gehen
und die Volkszählung auf ein Register zu stützen, das Fehlerquellen beinhaltet. Das Zentrale
Melderegister wird daher Ende des Jahres 2001 zur Verfügung stehen.
Zu Frage 2:
Ich teile die Ansicht, dass Volkszählungen wegen der damit verbundenen enormen Kosten in
Hinkunft in erster Linie registergestützt durchgeführt werden sollten.