3661/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage des
Abgeordneten
Brosz, Freundinnen und Freunde, Nr. 3648/J, wie folgt.
Frage 1:
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Jahr
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Summe
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Name
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Widmung
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2001
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1 .453,46
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Renovierung der Sanitäranlagen
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2001
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1.235,44
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Ausstattung von Vereinslokalen
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2001
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1.162,77
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Ausstattung von Vereinslokalen mit Möbeln
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2001
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1.133,70
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Erneuerung der Kücheneinrichtung
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2001
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145,35
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Pennäler-Ring Osterreich
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Ankauf von Vereinsausstattung
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2001
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4.316,77
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Junges Leben Mitgliederzeitung
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2001
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2.906,91
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Schülerkalender
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2001
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2.180,19
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Pennäler-Ring Osterreich
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Projekt: Renovierung vom Vereinslokal
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Frage 2:
NEIN.
Frage 3:
Es wurden KEINE Veranstaltungen des ÖPR gefördert.
Frage 4:
Im Finanzplan des Basisförderungsansuchens 2002 des
ÖPR ist unter dem Punkt
“Arbeitstagung, Jahreshauptversammlung" eine “Saalmiete
Ferlach" ausgewiesen.
Der Antrag wird zZt in der Fachabteilung geprüft.
Frage 5:
Angesprochen auf das
politische Richtungsspektrum darf ich mitteilen, dass nicht
nur in der Jugendförderung sondern auch in sämtlichen anderen
Förderungsbereichen Organisationen der verschiedensten Orientierungen, wie
z.B.
die Kinderfreunde/Rote Falken, der Dachverband österreichischer
Jugendzentren,
die Aktion kritischer Schüler, die Naturfreundejugend, die Volkshilfe,
etc.
Zuwendungen
erhalten.
Frage 6:
Der ÖPR übt weder nach seinen Statuten, noch im
täglichen Vereinsleben von der
Vereinspolizei verbotene Tätigkeiten aus. Der ÖPR ist auch von der
Vereinspolizei
nicht untersagt worden. Somit kann er - wie auch jeder andere Verein, der die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisförderung gem.
§ 6 B-JFG erfüllt -
gefördert
werden.
Im Familienausschuss vom 2. November 2000 (siehe auch die
350. Beilage der
Stenographischen Protokolle des NR XXI. GP)
wurde auch die Ausschussfest-
stellung getroffen: “Der Familienausschuss geht davon aus, dass sich die
Höhe der
Förderung von Projekten der Jugendarbeit unter Berücksichtigung der
durch den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassenden
Förderungsrichtlinien an der Höhe der Basisförderung
orientiert." Aufgrund dessen
habe ich eine Weisung an meine Fachabteilung gegeben, die Summe der
Projektförderung der Summe der Basisförderung anzugleichen.
Die einzelnen Projekte werden von meiner Fachabteilung auf Plausibilität,
Möglichkeit der Durchführung bzw. ob die Projekte gegen ein Gesetz
oder gegen die
“guten Sitten" verstoßen geprüft und dann mir zur
Unterschrift vorgelegt. Ich habe
nicht vor - wie es auch in den Sonderrichtlinien des Bundesjugendplanes
geregelt
war - irgendeine Jugendorganisation in eine bestimmte Richtung zu drängen.
In der “abweichenden
persönlichen Stellungnahme gem. § 42 Abs. 5 GOG" wurde
von Abg. Brosz diese “Kannbestimmung" des B-JFG kritisiert. Ich habe
diese
Bestimmung geregelt.
Frage 7:


Frage 8:
Nein, die Arbeit für die
Jugend darf aber nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein
(siehe
§ 4 Abs. 1 Z 2c B-JFG).
Frage 9:
JA.
Die Austria Ski VeranstaltungsGesmbH hat deswegen auch eine Förderung für die
Abhaltung des Internationalen Jugendcamps im Rahmen der Alpinen Ski-WM 2001
auf Grund eines Ministerratsbeschlusses
vom 12. Jänner 2001 (gemeinsame
Finanzierung durch BKA, BMF, BMWA, BMÖLS und BMSG) erhalten.
Frage 10:
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Name
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Anzahl
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Summe in
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Widmung
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§
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Austria Ski Veranstaltungs GmbH
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1
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35.028,31
|
Gemeinsame Finanzierung des
|
§5Z3
|
Frage 11 :
Der Verein Jugend>lnfo des BMSG hat für die
Einsätze der Mobilen
Jugendinformation für und mit Jugendlichen das Projekt Spurensuche (15
junge
Israelis und 15 junge Österreicherinnen suchten die gemeinsamen Wurzeln
der
Vergangenheit), das Projekt ERYICA (Europäische Jugendinformation), das
Projekt
EURODESK, das Projekt Freiwilligenarbeit, das Projekt Ukraine
(Jugendleiterinnenausbildung), das Integrationsprojekt
“Pedalkontakt"
(Tandemfahren mit blinden und sehenden Jugendlichen), das Projekt Social Profit
Workshops und das Projekt “Gerasdorf" Förderungen erhalten.
Frage 12:
NEIN.
Frage 13:
Siehe die Beantwortung bei Frage 12.
Frage 14:
§ 5 Z 3 bzw. § 7 Abs. 7 Z 4 B-JFG.
Frage 15:
Durch Glaubhaftmachung.
Die Bestimmungen hiezu finden sich im § 12 Abs. 2 der Richtlinien zur Förderung
der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, die gemäß § 8 Bundes-
Jugendförderungsgesetzes 2000 (B-JFG), BGBl. l Nr. 126/2000 vom 29. Dezember
2000 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen wurden.
Es müssen auch keine Mitgliederlisten vorgelegt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Richtlinien des B-JFG gelten als Mitglieder einer
Organisation gem. § 6 Abs. 1 Z 1 B-JFG junge Menschen die regelmäßig aktiv an
Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers teilnehmen.
Frage 16:
Es darf auf die Beantwortung der Frage 15 verwiesen werden.
Frage 17:
Der
Ring Freiheitlicher Jugend Österreich hat für das Jahr 2001
nachstehende
Projekte zur Abrechnung beim BMSG eingereicht:
Projekt Tangente 26.441,38
Projekt Corporate Idendity 35.454,64
Projekt Internet 9.659,28
Interne Veranstaltungen (Seminare, Fortbildung, etc.) 65.404,32
Externe Veranstaltungen 23.069.29
Gesamtsumme 160.028,92
Die
Abrechnungen für diese Projekte
werden zZt von der Fachabteilung und der
Buchhaltung geprüft.
Vollständigkeitshalber
sei ergänzt, dass leider die Projekte der anderen politischen
Jugendorganisationen noch nicht genannt werden können, da diese meinem
Ressort
noch nicht in entsprechender Form vorliegen.
Frage 18:
Prinzipiell werden sämtliche Projektanträge, die
dem Bundes-
Jugendförderungsgesetz und den Richtlinien sowie der inhaltlichen
Zuständigkeit
des Ressorts (außerschulische Jugendarbeit) nicht entsprechen, abgelehnt.
Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht
sämtlicher Akten erforderlich wäre, würde eine detaillierte
Beantwortung gegen das
Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.
Frage 19:
Da
die Daten nicht EDV-mäßig erfasst worden sind, und deren nunmehrige
Einzel-
Aktenerhebung mit einem unverhältnismäßig großen
Personal- und Zeitaufwand
verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich diese
Frage nicht
beantworten
kann.
Grundlage für die Feststellung der Höhe einer
Förderung ist bei jedem einzelnen
Förderansuchen das Ergebnis einer genauen Prüfung des Finanzplans
inklusive
beantragter Förderungen bei anderen Behörden sowie die Summe der
für
Förderungen zur Verfügung stehenden Mittel.