3661/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT  UND  GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage des
Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde, Nr. 3648/J, wie folgt.

Frage 1:

Jahr

 

Summe

 

Name

 

Widmung                              

 

2001

 

1 .453,46

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Renovierung der Sanitäranlagen

 

2001

 

1.235,44

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Ausstattung von Vereinslokalen

 

2001

 

1.162,77

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Ausstattung von Vereinslokalen mit Möbeln

 

2001

 

1.133,70

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Erneuerung der Kücheneinrichtung

 

2001

 

145,35

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Ankauf von Vereinsausstattung

 

2001

 

4.316,77

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Junges Leben Mitgliederzeitung

 

2001

 

2.906,91

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Schülerkalender

 

2001

 

2.180,19

 

Pennäler-Ring Osterreich

 

Projekt: Renovierung vom Vereinslokal

 

Frage 2:

NEIN.

Frage 3:

Es wurden KEINE Veranstaltungen des ÖPR gefördert.


Frage 4:

Im Finanzplan des Basisförderungsansuchens 2002 des ÖPR ist unter dem Punkt
“Arbeitstagung, Jahreshauptversammlung" eine “Saalmiete Ferlach" ausgewiesen.
Der Antrag wird zZt in der Fachabteilung geprüft.

Frage 5:

Angesprochen auf das politische Richtungsspektrum darf ich mitteilen, dass nicht
nur in der Jugendförderung sondern auch in sämtlichen anderen
Förderungsbereichen Organisationen der verschiedensten Orientierungen, wie z.B.
die Kinderfreunde/Rote Falken, der Dachverband österreichischer Jugendzentren,
die Aktion kritischer Schüler, die Naturfreundejugend, die Volkshilfe, etc.
Zuwendungen erhalten.

Frage 6:

Der ÖPR übt weder nach seinen Statuten, noch im täglichen Vereinsleben von der
Vereinspolizei verbotene Tätigkeiten aus. Der ÖPR ist auch von der Vereinspolizei
nicht untersagt worden. Somit kann er - wie auch jeder andere Verein, der die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisförderung gem. § 6 B-JFG erfüllt -
gefördert werden.

Im Familienausschuss vom 2. November 2000 (siehe auch die 350. Beilage der
Stenographischen Protokolle des NR
XXI. GP) wurde auch die Ausschussfest-
stellung getroffen: “Der Familienausschuss geht davon aus, dass sich die Höhe der
Förderung von Projekten der Jugendarbeit unter Berücksichtigung der durch den
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassenden
Förderungsrichtlinien an der Höhe der Basisförderung orientiert." Aufgrund dessen
habe ich eine Weisung an meine Fachabteilung gegeben, die Summe der
Projektförderung der Summe der Basisförderung anzugleichen.
Die einzelnen Projekte werden von meiner Fachabteilung auf Plausibilität,
Möglichkeit der Durchführung bzw. ob die Projekte gegen ein Gesetz oder gegen die
“guten Sitten" verstoßen geprüft und dann mir zur Unterschrift vorgelegt. Ich habe
nicht vor - wie es auch in den Sonderrichtlinien des Bundesjugendplanes geregelt
war - irgendeine Jugendorganisation in eine bestimmte Richtung zu drängen.
In der “abweichenden persönlichen Stellungnahme gem. § 42 Abs. 5 GOG" wurde
von Abg. Brosz diese “Kannbestimmung" des B-JFG kritisiert. Ich habe diese
Bestimmung geregelt.

Frage 7:


Frage 8:

Nein, die Arbeit für die Jugend darf aber nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein
(siehe § 4 Abs. 1 Z 2c B-JFG).

Frage 9:

JA.

Die Austria Ski VeranstaltungsGesmbH hat deswegen auch eine Förderung für die

Abhaltung des Internationalen Jugendcamps im Rahmen der Alpinen Ski-WM 2001


auf Grund eines Ministerratsbeschlusses vom  12. Jänner 2001   (gemeinsame
Finanzierung durch BKA, BMF, BMWA, BMÖLS und BMSG) erhalten.

Frage 10:

Name

 

Anzahl

 

Summe in

 

Widmung

 

§

 

Austria Ski Veranstaltungs GmbH

 

1

 

35.028,31

 

Gemeinsame Finanzierung des
Internationalen Jugendcamps im Rahmen
der Alpinen Ski-WM 2001 duch BKA,
BMF, BMWA, BMÖLS, BMSG auf Grund
eines Ministerratsbeschlusses vom
12.1.2001

 

§5Z3
B-JFG

 

Frage 11 :

Der Verein Jugend>lnfo des BMSG hat für die Einsätze der Mobilen
Jugendinformation für und mit Jugendlichen das Projekt Spurensuche (15 junge
Israelis und 15 junge Österreicherinnen suchten die gemeinsamen Wurzeln der
Vergangenheit), das Projekt ERYICA (Europäische Jugendinformation), das Projekt
EURODESK, das Projekt Freiwilligenarbeit, das Projekt Ukraine
(Jugendleiterinnenausbildung), das Integrationsprojekt “Pedalkontakt"
(Tandemfahren mit blinden und sehenden Jugendlichen), das Projekt Social Profit
Workshops und das Projekt “Gerasdorf" Förderungen erhalten.

Frage 12:

NEIN.

Frage 13:

Siehe die Beantwortung bei Frage 12.

Frage 14:

§ 5 Z 3 bzw. § 7 Abs. 7 Z 4 B-JFG.

Frage 15:

Durch Glaubhaftmachung.

Die Bestimmungen hiezu finden sich im § 12 Abs. 2 der Richtlinien zur Förderung

der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, die gemäß § 8 Bundes-

Jugendförderungsgesetzes 2000 (B-JFG), BGBl. l Nr. 126/2000 vom 29. Dezember

2000 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen wurden.

Es müssen auch keine Mitgliederlisten vorgelegt werden.

Gemäß  §   12  Abs.   2  der  Richtlinien  des  B-JFG  gelten  als  Mitglieder einer

Organisation gem. § 6 Abs. 1 Z 1 B-JFG junge Menschen die regelmäßig aktiv an

Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers teilnehmen.


Frage 16:

Es darf auf die Beantwortung der Frage 15 verwiesen werden.

Frage 17:

Der Ring Freiheitlicher Jugend Österreich hat für das Jahr 2001 nachstehende
Projekte zur Abrechnung beim BMSG eingereicht:

Projekt Tangente                                                                                                           26.441,38

Projekt Corporate Idendity                                                                                             35.454,64

Projekt Internet                                                                                                                9.659,28

Interne Veranstaltungen (Seminare, Fortbildung, etc.)                                                  65.404,32

Externe Veranstaltungen                                                                                               23.069.29

Gesamtsumme                                                                                                           160.028,92

Die Abrechnungen für diese Projekte werden zZt von der Fachabteilung und der
Buchhaltung geprüft.

Vollständigkeitshalber sei ergänzt, dass leider die Projekte der anderen politischen
Jugendorganisationen noch nicht genannt werden können, da diese meinem Ressort
noch nicht in entsprechender Form vorliegen.

Frage 18:

Prinzipiell werden sämtliche Projektanträge, die dem Bundes-
Jugendförderungsgesetz und den Richtlinien sowie der inhaltlichen Zuständigkeit
des Ressorts (außerschulische Jugendarbeit) nicht entsprechen, abgelehnt.
Abgesehen von dem enormen Verwaltungsaufwand, der für die Durchsicht
sämtlicher Akten erforderlich wäre, würde eine detaillierte Beantwortung gegen das
Grundrecht auf Datenschutz verstoßen.

Frage 19:

Da die Daten nicht EDV-mäßig erfasst worden sind, und deren nunmehrige Einzel-
Aktenerhebung mit einem unverhältnismäßig großen Personal- und Zeitaufwand
verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich diese Frage nicht
beantworten kann.

Grundlage für die Feststellung der Höhe einer Förderung ist bei jedem einzelnen
Förderansuchen das Ergebnis einer genauen Prüfung des Finanzplans inklusive
beantragter Förderungen bei anderen Behörden sowie die Summe der für
Förderungen zur Verfügung stehenden Mittel.