3662/AB XXI.GP
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
Eingelangt am: 22.05.2002
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3702/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Im Hinblick auf den Umstand, dass die
gegenständliche Anfrage ihren Anlass in
Äußerungen des Präsidenten des Hauptverbandes der
österreichischen Sozial-
versicherungsträger Dr. Herwig Frad hatte, habe ich dem solcherart
Angesprochenen
zunächst Gelegenheit zur Äußerung geben lassen.
Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat hiezu im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Verwaltungsrates Dr. Frad Folgendes
ausgeführt.
Die in der Anfrage zitierten
Äußerungen entstammen einer privat organisierten
Vertrags- bzw. Diskussionsveranstaltung und haben den Charakter von
Diskussions-
beiträgen, nicht jedoch rechtlich relevanter Normen, festzuhalten ist
jedenfalls:
•
Auch im Gesundheitswesen muss es möglich und zulässig sein,
Wünsche
nach Sparsamkeit und gesundheitsökonomischem Verhalten zu
äußern.
•
Auch im Gesundheitswesen muss es möglich und zulässig sein, Tatsachen
festzuhalten:
Es ist schlicht Tatsache, dass ein
wesentlicher Teil der Gesundheits-
aufwendungen für ältere Menschen aufgewendet werden muss - jeder
Versuch allerdings, daraus einen Schuldvorwurf an die ältere Generation zu
konstruieren wird von uns ausdrücklich und mit voller Kraft
zurückgewiesen.
Solche Vorwürfe wären Unsinn.
Vorschläge dahingehend, ein
Anreizsystem ohne Überwachungsstaat zu schaffen,
sind jedoch notwendig:
Es kann nicht so sein, dass
“aus öffentlichen Beiträgen die Krankenkasse jedem
alles zahlt, auch
Unnötiges" und es darf nicht so sein, dass “die
Krankenkasse erst
schaut, ob es sich überhaupt rentiert".
Es darf eben gerade nicht dazu kommen,
dass im Gesundheitswesen nur die
Ökonomen das Sagen haben. Es geht hier um Menschen.
Ergänzend dazu stelle ich fest, dass
die Fragen der vorliegenden Anfrage in ihrem
polemischen Duktus leider einer sachlichen Beantwortung unzugänglich sind.
Im
Übrigen halte ich die Kommentierung der Aussagen von Funktionsträgern
von
Selbstverwaltungsorganen für keine im Rahmen des Interpellationsrechtes
gemäß
Art. 52 B-VG bzw.
§§ 89 ff. des Nationalrats-Geschäftsordnungsgesetzes zu
behandelnde Angelegenheit der Vollziehung, zumal ich auch dem Präsidenten
des
Hauptverbandes das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zugestehen
muss.
Schließlich darf ich noch darauf
hinweisen, dass der Präsident des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger seit der
Neuorganisation des Haupt-
verbandes durch die 58. Novelle zum ASVG, BGBI. l Nr. 99/2001, nicht mehr vom
Sozialminister ernannt wird (wie dies früher der Fall war), sondern aus
dem Kreis der
von den Interessenvertretungen in den
Verwaltungsrat entsandten Versicherungs-
vertretern gewählt wird. Damit entbehrt der Versuch, mich für
dessen Aussagen
quasi haftbar zu machen, jeglicher normativer Grundlage.