3666/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3680/J betreffend
“EU-Tourist klagt Salzburg, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, und Ge-
nossen am 21. März 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

Zur Verantwortlichkeit einer juristischen Person für eine allfällige Diskriminierungen
von EU-Bürgern ist folgendes klarzustellen: Die Festung Hohensalzburg steht im Ei-
gentum der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit. Die Nutzungsberechtigung an der Festung Hohensalzburg wurde
im Bestandvertrag vom 20. Jänner 1953 dem Land Salzburg (vertreten durch die
Salzburger Landesregierung) übertragen. Die Eintrittsgelder für die Außenbereiche
der Festung werden seitens der Salzburger Burgen- und Schlösser Betriebsführung
vertraglich festgelegt. Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Preisgestal-
tung der Eintrittsgelder um keine Vollziehungsakte des Bundes.

Für die Privatwirtschaft gilt das Prinzip der Vertragsautonomie. Daher sind soge-
nannte Preisdiskriminierungen, also die ungleiche Behandlung von Kunden durch
Verlangen verschiedener Preise für gleiche Waren oder Dienstleistungen, zulässig.
Eine unterschiedliche Preisgestaltung gegenüber Verbrauchern ist beispielsweise
auch durch Preisrabatte nach § 9a Abs. 2 Z 5 Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb 1984 (UWG) zulässig. Dies gilt auch für den Bereich der Privatwirtschafts-


Verwaltung, in dem Bund oder die Länder Träger von Privatrechten sind und sich für
ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur
Verfügung stehen.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet hinsichtlich der Frage einer gleichen Behandlung
von Kunden (durch Verlangen gleicher Preise) nur Gesetzgebung und Vollziehung!
Eine unmittelbare Geltung des Gleichheitsgrundsatzes auch im Privatrechtsverkehr
ist aus dem positiven Verfassungsrecht nicht ableitbar.

Auf den vorliegenden Sachverhalt sind auch preisrechtliche Bestimmungen nicht
anwendbar.

Im Rahmen der bilateralen Kontakte sind Fälle der genannten Art bisher nicht be-
kannt geworden.